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151. Verordnung: Regelung der Hausbrandversorgung (Hausbrandverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 151. Verordnung: Regelung der Hausbrandversorgung (Hausbrandverordnung).

Auf Grund des Brennstoffgesetzes vom 20. Juni

1945, St. G. Bl. Nr. 37, und in Ergänzung der

Brennstoff-Verordnung vom 7. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 84, wird verordnet

§ 1. (1) Als feste mineralische Brennstoffe

für Hausbrandzwecke gelten

a) alle im Inland geförderten und die in das

Staatsgebiet eingeführten Stein- und Braunkohlen,

b) die aus diesen Kohlen hergestellten festen

Brennstoffe, wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks,

Trockenkohle u. dgl., ausgenommen

Koksgrieß.

(2) Den Umrechnungsschlüssel zwischen den einzelnen

Brennstoffen nach Art und Herkunft

setzt die Österreichische Kohlenstelle fest.

§ 2. Zum Hausbrand gehört der Brennstoffbedarf

der Haushaltungen mit Einzelofenheizungen

(Gruppe 1),

der zentral beheizten Wohnhäuser und der

Stockwerkheizungen (Gruppe 2),

der Behörden und Anstalten (Gruppe 3),

der nichtmeldepflichtigen landwirtschaftlichen

Betriebe (Gruppe 4),

der nichtmeldepflichtigen gewerblichen Betriebe

(Gruppe 5).

Nichtmeldepflichtig sind industrielle Betriebe,

deren gesamter Verbrauch unter 20 t pro Monat

liegt.

§ 3. Die Belieferung der in § 2 angeführten

Verbraucher hat durch den ortsansässigen Handel

(Groß- und Kleinhandel) im bisherigen Umfange

auch durch den Bergbau zu erfolgen. Soweit Behörden,

Unternehmungen oder Verbauchervereinigungen

Brennstoffe an Betriebsangehörige,

beziehungsweise Mitglieder schon bisher abgegeben

haben, ist dies auch weiterhin gestattet;

sie gelten dann als Händler und unterliegen den

für Händler geltenden Bestimmungen.

§ 4. (1) Zwecks Bedarfserhebung für das laufende

Kohlenwirtschaftsjahr (1. April 1945 bis

31. März 1946) hat jeder Hausbrandverbraucher

beim Wirtschaftsreferat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

in Wien beim Hauptwirtschaftsamt

(im folgenden „Wirtschaftsreferat"

genannt) das für seine Gruppe vorgeschriebene

Formblatt auszufüllen.

(2) Die Bedarfserhebung für die Verbraucher

der Gruppe 1 erfolgt an Hand der vorgesehenen

Punktetabelle. Verbraucher der übrigen Gruppen

haben ihren Bedarf durch Vorlage der Brennstoffrechnungen

im früheren Kohlenwirtschaftsjahr

oder durch Beibringung von Sachverständigengutachten

nachzuweisen.

(3) Nach Überprüfung und Feststellung des

echten Bedarfes und Bestätigung durch das Wirtschaftsreferat

übergibt der Verbraucher sein Formblatt

einem von ihm gewählten Händler. Dieser

hat den Verbraucher mit der bestätigten Menge

in die Kundenliste einzutragen (Planmenge).

§ 5. (1) Der Händler hat fristgerecht die Summe

der Planmengen aller Verbrauchergruppen über

das Wirtschaftsreferat und das Bewirtschaftungsamt

der Landeshauptmannschaft", in Wien über

das Hauptwirtschaftsamt (im folgenden „Bewirtschaftungsamt"

genannt) dem Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr zu melden.

Dieses setzt in Abstimmung mit der für das

laufende Kohlenwirtschaftsjahr voraussichtlich

zur Verfügung stehenden Hausbrandjahresmenge

die Zuteilungsmengen (Höchstmengen)

fest.

(2) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr verteilt die Höchstmengen

auf die Bewirtschaftungsämter. Die weitere Verteilung

erfolgt durch diese — nach Ausscheidung

einer 10 prozentigen Reserve für später auftretenden

Neu- oder Mehrbedarf — auf die Wirtschaftsreferate

und durch diese auf die Händler.

Die Verteilung der Höchstmengen auf die Verbraucher

hat durch das Wirtschaftsreferat im allgemeinen

proportional den Planmengen, jedoch

unter Berücksichtigung der Bedarfsdringlichkeit

der Verbraucherkreise zu erfolgen.

(3) Der Händler hat neben der Planmenge auch

die Höchstmenge jedes Verbrauchers für das laufende

Kohlenwirtschaftsjahr in die Kundenliste

einzutragen.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Belieferung

mit den Höchstmengen. Das Staatsamt

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr

kann die Höchstmengen nachträglich abändern.

§ 6. Jeder Händler hat die Summe der Höchstmengen

der in seinen Listen eingetragenen Verbraucher

dem Wirtschaftsreferat mitzuteilen.

Von diesem erhält er eine mit Siegel und Unterschrift

versehene Grundmengenbescheinigung,

gegliedert nach Kohlenart und herkunft.

Grundmengenbescheinigungen müssen auf mindestens

eine Waggonsendung lauten. Eine Liste

der ausgestellten Grundmengenbescheinigungen,

getrennt nach Kohlenart und -herkunft, übermitteln

die Wirtschaftsreferate — unter Zurückbehaltung

einer Abschrift — im Wege der

Bewirtschaftungsämter der Österreichischen

Kohlenstelle.

§ 7. (1) Im Rahmen der Grundmengenbescheinigungen

gibt der Händler an den Großhandel

(Gruben) seine Jahresbestellungen, getrennt nach

Brennstoffart (Steinkohle, Zechenkoks, Gaskoks,

Braunkohle) und nach Herkunft (Inland, ausländisches

Revier), auf; diese Jahresbestellungen

sind vom Wirtschaftsreferat an Hand der Grundmengenbescheinigungen

zu überprüfen und abzustempeln.

Großhändler (Gruben) dürfen nur an

solche Händler Brennstoffe liefern, von denen

sie ordnungsgemäße Jahresbestellungen erhalten

haben.

(2) Die Österreichische Kohlenstelle kann zur

einheitlichen Lenkung der Belieferung, insbesondere

zur mengen- und herkunftsmäßigen Anpassung

der Abrufe an die Schwankungen der Kohlenförderung,

Hausbrandlieferscheine ausgeben.

In diesem Falle obliegt den Wirtschaftsreferaten

in Zusammenarbeit mit dem vom Kohlenhandel

aus dem Kreise der Händler zu bestellenden Bezirksvertrauensmann

des Kohlenhandels die Aufteilung

der jeweils auf eine Waggonladung und

auf eine bestimmte Brennstoffart (Liefergrube)

lautenden Hausbrandlieferscheine auf die Händler

der einzelnen Versorgungsbezirke. Diese Aufteilung

hat in der Regel entsprechend den zugewiesenen

Höchstmengen (Grundmengenbescheinigung)

zu erfolgen. Die Wirtschaftsreferate können

jedoch im Einvernehmen mit den Bezirksbeauftragten

des Kohlenhandels zum notwendigen Ausgleich

von Bedarfsschwankungen und zwecks Berücksichtigung

besonders wichtiger Bedarfsträger

bei der Aufteilung der Hausbrandlieferscheine

auch die den einzelnen Händlern ursprünglich

zugewiesenen Höchstmengen überschreiten oder

unterschreiten.

(3) Getrennt von den Jahresbestellungen haben

die jeweiligen Abrufe des Händlers zu erfolgen.

Von der Österreichischen Kohlenstelle

ausgegebene Hausbrandlieferscheine gelten als

Abruf und sind als solcher an den Großhandel

(Gruben) sogleich nach Erhalt weiterzuleiten.

Für die aus der Reserve des Bewirtschaftungsamtes

(§ 5) erfolgten Zuteilungen gibt der Händler

Nachbestellungen mit dem Vermerk „aus der

Reserve des Bewirtschaftungsamtes" auf.

(4) Die Kohleneingänge sind von den Händlern

monatlich auf dem vorgeschriebenen Formblatt

dem Wirtschaftsreferat und von diesem über

das Bewirtschaftungsamt dem Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr und der

Österreichischen Kohlenstelle zu melden. Lieferanmahnungen

eines Händlers sind — wenn die

Betreibungen beim liefernden Großhandel (Gruben)

erfolglos geblieben sind — auf dem vorgeschriebenen

Formblatt dem Wirtschaftsreferat

zuzuleiten und von diesem nach Überprüfung

der Österreichischen Kohlenstelle einzusenden.

(5) Die Wirtschaftsreferate können bestimmen,

daß ein Teil der Anlieferungen lagerfähiger

Brennstoffe von den Händlern auf Pflichtlager

zu legen ist.

(6) Die Österreichische Kohlenstelle führt eine

Händlerkartei.

§ 8. (1) Vom Wirtschaftsreferat bestätigte Bestellscheine

sind auf dem bisherigen Handelswege

sofort weiterzuleiten. Über Ausnahmen hievon

entscheidet die Österreichische Kohlenstelle. Eine

Nichtannahme von Bestellscheinen hat der Händler

der Österreichischen Kohlenstelle zu melden.

(2) Händler und Verbraucher sind gehalten,

von der Österreichischen Kohlenstelle bestimmte

Ersatzbrennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten

Arten und Sorten nicht geliefert werden

können.

(3) Händler dürfen nur Verbraucher beliefern,

die in ihrer Kundenliste eingetragen sind, diese

Belieferung muß ordnungsgemäß und gerecht

erfolgen.

(4) Der Verbraucher darf den von ihm gewählten

Händler nur mit Genehmigung des

Wirtschaftsreferates wechseln.

(5) Händler und Großhändler dürfen den von

ihnen gewählten Handelsweg nur mit Genehmigung

der Österreichischen Kohlenstelle abändern.

§ 9. Die Bewirtschaftungsämter bestimmen

in Anpassung an die jeweils tatsächlich zur Anlieferung

gelangenden Hausbrandmengen und

unter Einschaltung sozialer Gesichtspunkte die

für die einzelnen Gruppen, beziehungsweise Verbraucherkategorien

jeweils zur Auslieferung freizugebenden

Mengen (Auslieferungsmengen)

in Hundertsätzen der Höchstmengen.

§ 10. Verbraucher mit wechselndem Standort,

die sich nicht in die Kundenliste eines Händlers

eintragen lassen können, erhalten von den

Wirtschaftsreferaten Staatsgebietskarten für

Kohle, diese enthalten zehn abtrennbare Abschnitte;

jeder Abschnitt berechtigt zum Bezug

von 50 kg Steinkohlen, beziehungsweise einer

entsprechenden Ersatzmenge. Der Händler gibt

nach Erreichung einer Waggonladung durch

Staatsgebietskartenabschnitte eine vom Wirtschaftsreferat

zu bestätigende Bestellung mit dem

Vermerk „Staatsgebietskarten" auf.

§ 11. Ansprüche auf Deputatkohle haben nur

die im Bergbau berufstätigen und im Bergrevier

ansässigen Personen. Bezieher von Deputatkohlen

unterliegen nicht den Verteilungsgrundsätzen

der Wirtschaftsreferate. Ausnahmen von

dieser Bestimmung genehmigt die Österreichische

Kohlenstelle.

§ 12. (1) Wer mit sonstigen hier nicht genannten

Brennstoffen (wie Holz, Torf, Gas)

oder mit Strom zur Raumheizung und zu Kochzwecken

ganz oder teilweise beliefert wird, darf

mit Brennstoffen laut § 1 nicht oder nur mit

entsprechend verminderten Mengen beliefert

werden.

(2) Hiebei gilt als Umrechnungsschlüssel

1 rm Hartholz = 200 kg Steinkohle oder Koks;

1 rm Weichholz = 150 kg Steinkohle oder Koks;

100 kg Brenntorf = 50 kg Steinkohle oder

Koks. Benützer von Gas- oder Elektrokochern

mit mehr als einer Brennstelle (Kochplatte) erhalten

keinen Kochzuschlag.

§ 13. (1) Vor April 1945 ergangene Regelungen

der Kohlenbewirtschaftung sind, soweit sie nicht

ausdrücklich geändert werden, sinngemäß weiter

anzuwenden.

(2) Großhändler können Händler auf deren

Abruf vor dem Vorliegen von Bestellscheinen im

Durchschnittsausmaß von monatlich ein Zehntel

der bisher gelieferten Jahresmengen weiter beliefern.

Die Händler dürfen Brennstoffe an Verbraucher

vor Eintragung der Höchstmengen in

die Kundenliste insgesamt bis zu einem Drittel

der der gleichen Verbraucherstelle im Kohlenwirtschaftsjahr

1944/45 zugeführten Menge abgeben;

hiebei dürfen die gemäß § 9 freigegebenen

Auslieferungsmengen nicht überschritten

werden. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsreferate

die Auslieferungsmenge pro Haushalt

und Monat auf 50 kg beschränken und die

Auslieferung von Heizkohle an Verbraucher der

Gruppen 2 bis 5 untersagen.

(3) Alle seit dem 1. April 1945 an Verbraucher

abgegebenen Mengen sind auf die Höchstmenge

des Kohlenwirtschaftsjahres 1945/46 anzurechnen.

(4) Sämtliche Formblätter (zum Beispiel Antragsformblätter

für die Kundenlisten 1, 2 und

3 bis 5, Kundenliste des Händlers, Grundmengenbescheinigung,

Bestellformblätter, Kohleneingangsmeldung

des Händlers und des Wirtschaftsreferates,

Lieferanmahnung des Händlers)

werden vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr verlegt und sind bei diesem

von den Bewirtschaftungsämtern im erforderlichen

Ausmaß anzufordern.

§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 3 des Brennstoffgesetzes

vom 20. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 37, bestraft;

die gleiche Strafe trifft denjenigen, der

Vorschriften zur Ergänzung oder Ausführung der

vorstehenden Bestimmungen übertritt oder umgeht.

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1945 in Kraft.

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