151. Verordnung: Regelung der Hausbrandversorgung (Hausbrandverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Brennstoffgesetzes vom 20. Juni
1945, St. G. Bl. Nr. 37, und in Ergänzung der
Brennstoff-Verordnung vom 7. Juli 1945, St. G.
Bl. Nr. 84, wird verordnet
§ 1. (1) Als feste mineralische Brennstoffe
für Hausbrandzwecke gelten
a) alle im Inland geförderten und die in das
Staatsgebiet eingeführten Stein- und Braunkohlen,
b) die aus diesen Kohlen hergestellten festen
Brennstoffe, wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks,
Trockenkohle u. dgl., ausgenommen
Koksgrieß.
(2) Den Umrechnungsschlüssel zwischen den einzelnen
Brennstoffen nach Art und Herkunft
setzt die Österreichische Kohlenstelle fest.
§ 2. Zum Hausbrand gehört der Brennstoffbedarf
der Haushaltungen mit Einzelofenheizungen
(Gruppe 1),
der zentral beheizten Wohnhäuser und der
Stockwerkheizungen (Gruppe 2),
der Behörden und Anstalten (Gruppe 3),
der nichtmeldepflichtigen landwirtschaftlichen
Betriebe (Gruppe 4),
der nichtmeldepflichtigen gewerblichen Betriebe
(Gruppe 5).
Nichtmeldepflichtig sind industrielle Betriebe,
deren gesamter Verbrauch unter 20 t pro Monat
liegt.
§ 3. Die Belieferung der in § 2 angeführten
Verbraucher hat durch den ortsansässigen Handel
(Groß- und Kleinhandel) im bisherigen Umfange
auch durch den Bergbau zu erfolgen. Soweit Behörden,
Unternehmungen oder Verbauchervereinigungen
Brennstoffe an Betriebsangehörige,
beziehungsweise Mitglieder schon bisher abgegeben
haben, ist dies auch weiterhin gestattet;
sie gelten dann als Händler und unterliegen den
für Händler geltenden Bestimmungen.
§ 4. (1) Zwecks Bedarfserhebung für das laufende
Kohlenwirtschaftsjahr (1. April 1945 bis
31. März 1946) hat jeder Hausbrandverbraucher
beim Wirtschaftsreferat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
in Wien beim Hauptwirtschaftsamt
(im folgenden „Wirtschaftsreferat"
genannt) das für seine Gruppe vorgeschriebene
Formblatt auszufüllen.
(2) Die Bedarfserhebung für die Verbraucher
der Gruppe 1 erfolgt an Hand der vorgesehenen
Punktetabelle. Verbraucher der übrigen Gruppen
haben ihren Bedarf durch Vorlage der Brennstoffrechnungen
im früheren Kohlenwirtschaftsjahr
oder durch Beibringung von Sachverständigengutachten
nachzuweisen.
(3) Nach Überprüfung und Feststellung des
echten Bedarfes und Bestätigung durch das Wirtschaftsreferat
übergibt der Verbraucher sein Formblatt
einem von ihm gewählten Händler. Dieser
hat den Verbraucher mit der bestätigten Menge
in die Kundenliste einzutragen (Planmenge).
§ 5. (1) Der Händler hat fristgerecht die Summe
der Planmengen aller Verbrauchergruppen über
das Wirtschaftsreferat und das Bewirtschaftungsamt
der Landeshauptmannschaft", in Wien über
das Hauptwirtschaftsamt (im folgenden „Bewirtschaftungsamt"
genannt) dem Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr zu melden.
Dieses setzt in Abstimmung mit der für das
laufende Kohlenwirtschaftsjahr voraussichtlich
zur Verfügung stehenden Hausbrandjahresmenge
die Zuteilungsmengen (Höchstmengen)
fest.
(2) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr verteilt die Höchstmengen
auf die Bewirtschaftungsämter. Die weitere Verteilung
erfolgt durch diese — nach Ausscheidung
einer 10 prozentigen Reserve für später auftretenden
Neu- oder Mehrbedarf — auf die Wirtschaftsreferate
und durch diese auf die Händler.
Die Verteilung der Höchstmengen auf die Verbraucher
hat durch das Wirtschaftsreferat im allgemeinen
proportional den Planmengen, jedoch
unter Berücksichtigung der Bedarfsdringlichkeit
der Verbraucherkreise zu erfolgen.
(3) Der Händler hat neben der Planmenge auch
die Höchstmenge jedes Verbrauchers für das laufende
Kohlenwirtschaftsjahr in die Kundenliste
einzutragen.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Belieferung
mit den Höchstmengen. Das Staatsamt
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr
kann die Höchstmengen nachträglich abändern.
§ 6. Jeder Händler hat die Summe der Höchstmengen
der in seinen Listen eingetragenen Verbraucher
dem Wirtschaftsreferat mitzuteilen.
Von diesem erhält er eine mit Siegel und Unterschrift
versehene Grundmengenbescheinigung,
gegliedert nach Kohlenart und herkunft.
Grundmengenbescheinigungen müssen auf mindestens
eine Waggonsendung lauten. Eine Liste
der ausgestellten Grundmengenbescheinigungen,
getrennt nach Kohlenart und -herkunft, übermitteln
die Wirtschaftsreferate — unter Zurückbehaltung
einer Abschrift — im Wege der
Bewirtschaftungsämter der Österreichischen
Kohlenstelle.
§ 7. (1) Im Rahmen der Grundmengenbescheinigungen
gibt der Händler an den Großhandel
(Gruben) seine Jahresbestellungen, getrennt nach
Brennstoffart (Steinkohle, Zechenkoks, Gaskoks,
Braunkohle) und nach Herkunft (Inland, ausländisches
Revier), auf; diese Jahresbestellungen
sind vom Wirtschaftsreferat an Hand der Grundmengenbescheinigungen
zu überprüfen und abzustempeln.
Großhändler (Gruben) dürfen nur an
solche Händler Brennstoffe liefern, von denen
sie ordnungsgemäße Jahresbestellungen erhalten
haben.
(2) Die Österreichische Kohlenstelle kann zur
einheitlichen Lenkung der Belieferung, insbesondere
zur mengen- und herkunftsmäßigen Anpassung
der Abrufe an die Schwankungen der Kohlenförderung,
Hausbrandlieferscheine ausgeben.
In diesem Falle obliegt den Wirtschaftsreferaten
in Zusammenarbeit mit dem vom Kohlenhandel
aus dem Kreise der Händler zu bestellenden Bezirksvertrauensmann
des Kohlenhandels die Aufteilung
der jeweils auf eine Waggonladung und
auf eine bestimmte Brennstoffart (Liefergrube)
lautenden Hausbrandlieferscheine auf die Händler
der einzelnen Versorgungsbezirke. Diese Aufteilung
hat in der Regel entsprechend den zugewiesenen
Höchstmengen (Grundmengenbescheinigung)
zu erfolgen. Die Wirtschaftsreferate können
jedoch im Einvernehmen mit den Bezirksbeauftragten
des Kohlenhandels zum notwendigen Ausgleich
von Bedarfsschwankungen und zwecks Berücksichtigung
besonders wichtiger Bedarfsträger
bei der Aufteilung der Hausbrandlieferscheine
auch die den einzelnen Händlern ursprünglich
zugewiesenen Höchstmengen überschreiten oder
unterschreiten.
(3) Getrennt von den Jahresbestellungen haben
die jeweiligen Abrufe des Händlers zu erfolgen.
Von der Österreichischen Kohlenstelle
ausgegebene Hausbrandlieferscheine gelten als
Abruf und sind als solcher an den Großhandel
(Gruben) sogleich nach Erhalt weiterzuleiten.
Für die aus der Reserve des Bewirtschaftungsamtes
(§ 5) erfolgten Zuteilungen gibt der Händler
Nachbestellungen mit dem Vermerk „aus der
Reserve des Bewirtschaftungsamtes" auf.
(4) Die Kohleneingänge sind von den Händlern
monatlich auf dem vorgeschriebenen Formblatt
dem Wirtschaftsreferat und von diesem über
das Bewirtschaftungsamt dem Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr und der
Österreichischen Kohlenstelle zu melden. Lieferanmahnungen
eines Händlers sind — wenn die
Betreibungen beim liefernden Großhandel (Gruben)
erfolglos geblieben sind — auf dem vorgeschriebenen
Formblatt dem Wirtschaftsreferat
zuzuleiten und von diesem nach Überprüfung
der Österreichischen Kohlenstelle einzusenden.
(5) Die Wirtschaftsreferate können bestimmen,
daß ein Teil der Anlieferungen lagerfähiger
Brennstoffe von den Händlern auf Pflichtlager
zu legen ist.
(6) Die Österreichische Kohlenstelle führt eine
Händlerkartei.
§ 8. (1) Vom Wirtschaftsreferat bestätigte Bestellscheine
sind auf dem bisherigen Handelswege
sofort weiterzuleiten. Über Ausnahmen hievon
entscheidet die Österreichische Kohlenstelle. Eine
Nichtannahme von Bestellscheinen hat der Händler
der Österreichischen Kohlenstelle zu melden.
(2) Händler und Verbraucher sind gehalten,
von der Österreichischen Kohlenstelle bestimmte
Ersatzbrennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten
Arten und Sorten nicht geliefert werden
können.
(3) Händler dürfen nur Verbraucher beliefern,
die in ihrer Kundenliste eingetragen sind, diese
Belieferung muß ordnungsgemäß und gerecht
erfolgen.
(4) Der Verbraucher darf den von ihm gewählten
Händler nur mit Genehmigung des
Wirtschaftsreferates wechseln.
(5) Händler und Großhändler dürfen den von
ihnen gewählten Handelsweg nur mit Genehmigung
der Österreichischen Kohlenstelle abändern.
§ 9. Die Bewirtschaftungsämter bestimmen
in Anpassung an die jeweils tatsächlich zur Anlieferung
gelangenden Hausbrandmengen und
unter Einschaltung sozialer Gesichtspunkte die
für die einzelnen Gruppen, beziehungsweise Verbraucherkategorien
jeweils zur Auslieferung freizugebenden
Mengen (Auslieferungsmengen)
in Hundertsätzen der Höchstmengen.
§ 10. Verbraucher mit wechselndem Standort,
die sich nicht in die Kundenliste eines Händlers
eintragen lassen können, erhalten von den
Wirtschaftsreferaten Staatsgebietskarten für
Kohle, diese enthalten zehn abtrennbare Abschnitte;
jeder Abschnitt berechtigt zum Bezug
von 50 kg Steinkohlen, beziehungsweise einer
entsprechenden Ersatzmenge. Der Händler gibt
nach Erreichung einer Waggonladung durch
Staatsgebietskartenabschnitte eine vom Wirtschaftsreferat
zu bestätigende Bestellung mit dem
Vermerk „Staatsgebietskarten" auf.
§ 11. Ansprüche auf Deputatkohle haben nur
die im Bergbau berufstätigen und im Bergrevier
ansässigen Personen. Bezieher von Deputatkohlen
unterliegen nicht den Verteilungsgrundsätzen
der Wirtschaftsreferate. Ausnahmen von
dieser Bestimmung genehmigt die Österreichische
Kohlenstelle.
§ 12. (1) Wer mit sonstigen hier nicht genannten
Brennstoffen (wie Holz, Torf, Gas)
oder mit Strom zur Raumheizung und zu Kochzwecken
ganz oder teilweise beliefert wird, darf
mit Brennstoffen laut § 1 nicht oder nur mit
entsprechend verminderten Mengen beliefert
werden.
(2) Hiebei gilt als Umrechnungsschlüssel
1 rm Hartholz = 200 kg Steinkohle oder Koks;
1 rm Weichholz = 150 kg Steinkohle oder Koks;
100 kg Brenntorf = 50 kg Steinkohle oder
Koks. Benützer von Gas- oder Elektrokochern
mit mehr als einer Brennstelle (Kochplatte) erhalten
keinen Kochzuschlag.
§ 13. (1) Vor April 1945 ergangene Regelungen
der Kohlenbewirtschaftung sind, soweit sie nicht
ausdrücklich geändert werden, sinngemäß weiter
anzuwenden.
(2) Großhändler können Händler auf deren
Abruf vor dem Vorliegen von Bestellscheinen im
Durchschnittsausmaß von monatlich ein Zehntel
der bisher gelieferten Jahresmengen weiter beliefern.
Die Händler dürfen Brennstoffe an Verbraucher
vor Eintragung der Höchstmengen in
die Kundenliste insgesamt bis zu einem Drittel
der der gleichen Verbraucherstelle im Kohlenwirtschaftsjahr
1944/45 zugeführten Menge abgeben;
hiebei dürfen die gemäß § 9 freigegebenen
Auslieferungsmengen nicht überschritten
werden. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsreferate
die Auslieferungsmenge pro Haushalt
und Monat auf 50 kg beschränken und die
Auslieferung von Heizkohle an Verbraucher der
Gruppen 2 bis 5 untersagen.
(3) Alle seit dem 1. April 1945 an Verbraucher
abgegebenen Mengen sind auf die Höchstmenge
des Kohlenwirtschaftsjahres 1945/46 anzurechnen.
(4) Sämtliche Formblätter (zum Beispiel Antragsformblätter
für die Kundenlisten 1, 2 und
3 bis 5, Kundenliste des Händlers, Grundmengenbescheinigung,
Bestellformblätter, Kohleneingangsmeldung
des Händlers und des Wirtschaftsreferates,
Lieferanmahnung des Händlers)
werden vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr verlegt und sind bei diesem
von den Bewirtschaftungsämtern im erforderlichen
Ausmaß anzufordern.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 3 des Brennstoffgesetzes
vom 20. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 37, bestraft;
die gleiche Strafe trifft denjenigen, der
Vorschriften zur Ergänzung oder Ausführung der
vorstehenden Bestimmungen übertritt oder umgeht.
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1945 in Kraft.