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150_2003 AT

150. Verordnung: Sperrgebiet Marwiesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Sperrgebiet Marwiesen

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Marwiesen werden, soweit im

Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde

Paternion.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen,

die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine

ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete

Weg ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung

dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische

Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 4. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Paternion.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach den §§ 2 und 3 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Marwiesen und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

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