150. Bundesgesetz: Bundessozialämterreformgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz
– BSAG)
2 Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten
errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG)
3 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
4 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
5 Änderung des Impfschadengesetzes
6 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
7 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
8 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Bundessozialamtsgesetz – BSAG)
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt – BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen
können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet
werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und
Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind
offene Verfahren fortzuführen.
(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
Leitung
§ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter
/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen,
der/die sie in Personalunion ausübt.
(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum
von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der
Amtsleitung zu betrauen.
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich
eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche
Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für
1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen,
2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten,
3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle
Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen
Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit
sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere
die folgenden Aufgaben
1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften,
Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen
für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender
Verträge,
3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
4. Vertretung der Landesstelle nach außen,
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen
Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung.
Übertragung von Aufgaben
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter
Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.
Überleitung der Bediensteten
§ 7. (1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des
Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein.
(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen
nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten
werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen
für das jeweilige Bundesland.
(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter
mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden
Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland
betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.
(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen
der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten,
die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan
der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet
ist.
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies
als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-
Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere
können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich
und für Wien ausgeschrieben werden.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und
Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz –
BBKG)
§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission
für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74
HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a
Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG).
§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen
Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der
Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes
und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der
Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen zu bestimmen.
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden,
Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten
nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien
nach §§ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes
sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes
sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10
Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten
nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.
(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden
(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.
Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines
/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf
dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.
(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die
Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit
der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode
der neuen Bundesberufungskommission.
§ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion
und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände
verpflichtet.
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission
von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
§ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben
Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen
Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für
Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der
Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht
führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
§ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung
Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, für den Fall seiner/ihrer
Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate
tunlichst gleichmäßig zu verteilen.
(3) Die Geschäftseinteilung der Senate der Bundesberufungskommission ist unter Anführung der
Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.
§ 9. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
entscheidet der zuständige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mündlichen, parteiöffentlichen
Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der
Beratung und Beschlussfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und
Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.
(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden
des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in
der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung
gestellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen.
Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter
Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
§ 10. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen die erforderliche Zahl an Schriftführern bereitzustellen.
Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung
der Protokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist ein Büro einzurichten.
§ 11. (1) Die vor dem 1. Jänner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehörden haben die
Geschäfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die für die
Zeit ab 1. Jänner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung
der Geschäfte durch die Berufungsbehörden zählt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission.
Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die Zuständigkeit
der bisherigen Berufungsbehörden auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch
nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzuführen.
Die Bestellung der Mitglieder für die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. Jänner 2003
vorgenommen werden.
(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung
gemäß § 7 Abs. 1 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der vor dem 1. Jänner 2003 gültigen Höhe.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben.
Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung
weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemäß § 7 Abs. 1 abgeändert
werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck
„Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des § 113a) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“
ersetzt.
2. In den §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31
Abs. 2 erster Satz, 53 erster Satz, 69 Abs. 2, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz und 89 Abs. 1 erster Satz
hat der Klammerausdruck „(§ 79)“, in den §§ 27 Abs. 1 erster Satz, 54a Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2
zweiter Satz, 76 Abs. 2 und § 93 Abs. 3 zweiter Satz hat der Ausdruck „zuständige“, in den §§ 29 Abs. 5,
53 erster Satz, 69 Abs. 2 und 75 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“, im § 92 Z 3 der Klammerausdruck
„(§ 81 Abs. 2)“ und im § 98 Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.
3. Im § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck „von einem Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und
im § 54a Abs. 1 erster Satz der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
4. § 78 lautet
„§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über
die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
5. §§ 79 bis 85 und der Abschnitt VII des III. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.
6. Im § 87 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 79)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck
„an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
7. § 90 Abs. 3, 5 und 6 entfällt; § 90 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
8. Im § 91 wird der Ausdruck „nach § 90 Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach § 90 Abs. 3“ ersetzt.
9. § 93 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher
Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“
10. § 96 entfällt.
11. Das IV. Hauptstück samt Überschrift entfällt.
12. Dem § 115 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Es treten in Kraft
1. mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des IV. Hauptstückes samt Überschrift;
2. mit 1. Jänner 2003 Artikel 3 Z 1, die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5,
30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter
Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter
Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 78, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 90
Abs. 3, 91, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster und zweiter Satz und 98 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 79 bis 85, 90
Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes VII des III. Hauptstückes samt Überschrift.“
Artikel 4
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck
„Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des § 98a) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“
ersetzt.
1a. Im § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“, im § 1 Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 wird der Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „WG 2001“, im § 1 Abs. 2a wird der Ausdruck „§ 46d des
Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 39 WG 2001“, im § 1 Abs. 2b wird der Ausdruck „§ 46a des
Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 37 WG 2001“ und im § 5 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck
„(§ 19 des Wehrgesetzes 1990)“ durch den Ausdruck „(§ 13 WG 2001)“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,“ durch den Ausdruck
„Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“ ersetzt.
3. In den §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 erster Satz, 53 Abs. 5 erster Satz und 53a erster Satz hat der Klammerausdruck
„(§ 75)“, in den §§ 12 Abs. 5, 48 Abs. 2, 53a erster Satz und 57 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“,
in den §§ 50 Abs. 2 zweiter Satz, 59 Abs. 2 erster Satz, 73a Abs. 2 und 88 Abs. 3 zweiter Satz
hat der Ausdruck „zuständige“ und im § 71 Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.
4. § 5 Abs. 4 dritter Satz lautet
„Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen
Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein
Militärarzt mitzuwirken.“
5. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch
den Ausdruck „4. Hauptstück HGG 2001“ ersetzt.
6. Im § 9 wird der Ausdruck „IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch den Ausdruck
„4. Hauptstückes HGG 2001“ und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck
„HGG 2001“ ersetzt.
7. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ist jeweils der Ausdruck „von einem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
zu ersetzen.
8. Im § 30 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck „HGG 2001“ ersetzt.
9. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
10. § 74 lautet
„§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über
die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
11. §§ 75 bis 81 und der Abschnitt VI des III. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.
12. § 82 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als
Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder
über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,
Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von
Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4
besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung
der geänderten Rente beantragt.“
13. Im § 83 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 75)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck
„an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
14. § 86 Abs. 2, 4 und 5 entfällt; § 86 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
15. Im § 86 Abs. 6 wird der Ausdruck „nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt; § 86
Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
16. § 88 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher
Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“
17. § 91 entfällt.
18. § 93 letzter Satz entfällt.
19. Dem § 99 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Es treten in Kraft
1. § 5 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Z 1a)
mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des § 75 betreffenden Klammerausdruckes
(Z 3) mit 1. Jänner 2003;
2. mit 22. Dezember 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 11, Abs. 2a, 2b und 3;
3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 1 Abs. 2 Z 7, 5 Abs. 4 letzter Satz, 9, 30 und 82 Abs. 2 zweiter Satz
sowie die Aufhebung des § 93 letzter Satz;
4. mit 1. Jänner 2003 Artikel 4 Z 1, die §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 2 letzter Satz, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster
Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a
Abs. 2, 74, 83 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 3 und 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 75 bis 81, 86
Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes VI des III. Hauptstückes samt Überschrift.“
Artikel 5
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind unmittelbar von
Bundesbehörden zu versehen.
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
2. Die bisherigen § 3 Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; der nunmehrige
§ 3 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72,
82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92
bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) 1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
150/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. § 3 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen.
Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungs-
träger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen.“
2. Im § 9 Abs. 4 ist der Ausdruck „der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck
„des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
3. Im § 10 Abs. 3 Z 1 hat der Ausdruck „zuständigen“ zu entfallen.
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 9 Abs. 1, 2 und 4 und 10 Abs. 3 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.
2. In den § 6 Abs. 5, § 14, § 16 Abs. 2 und § 22a entfallen jeweils vor dem Ausdruck „Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der Ausdruck „zuständige“ in
der jeweiligen grammatikalischen Form.
3. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
4. § 9a Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“, weiters entfällt darin der Ausdruck
„nach Abs. 1“.
5. Der bisherige Abs. 4 des § 9a erhält die Bezeichnung „(3)“ und lautet
„(3) Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie
berechtigten Dienstgeber anzurechnen.“
6. § 10 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier
Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei
Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem Vertreter der Integrativen Betriebe (§ 11) und
einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates
beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode
des neuen Beirates.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge
für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von
Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung
der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische
Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten
Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 des
Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Den Vorschlag für die Bestellung
des Vertreters der Integrativen Betriebe erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter
der Länder erstatten die Länder gemeinsam.“
7. § 10a Abs. 1 lit. c lautet
„c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze
in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung
der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;“
8. Im § 10a Abs. 1 lit. g entfällt in der Klammer der Ausdruck „und § 19 Abs. 4“.
9. § 10a Abs. 1 lit. i lautet
„i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung
in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen
(§ 11a) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;“
10. § 11 Abs. 7 lautet
„(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses
Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung
einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.“
11. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss
errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder
Stellung zu nehmen (§ 8a) hat.“
12. § 12 Abs. 2 lit. a lautet
„a) dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen;“
13. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „des betreffenden Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens“
durch den Ausdruck „der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt.
14. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
15. Im § 13b Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
16. Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger
Bediensteter“ ersetzt.
17. § 14 Abs. 1 lit. a lautet
„a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne
des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;“
18. Im § 14 Abs. 8 wird der Ausdruck „des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „der Bundesberufungskommission“
ersetzt; nach dem Ausdruck „Berufungskommission“ wird der Ausdruck „(§ 13a)“
eingefügt.
19. Im § 16 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „(über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich
des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland)“.
20. Im § 17a Abs. 1 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“
durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt.
21. Im § 19 entfallen die Abs. 4 und 5.
22. § 19a Abs. 1 lautet
„(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.“
23. § 19a Abs. 2 lautet
„(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig.
Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien
Parteistellung zu.“
24. Im § 23 entfallen der Abs. 2 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
25. Dem § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 19a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Artikel 7 Z 1, § 6 Abs. 3 und 5, § 9a, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 1 lit. c, § 10a Abs. 1
lit. g, § 10a Abs. 1 lit. i, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 lit. a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 4,
§ 13b Abs. 1, § 13f Abs. 2, § 14 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 8, § 16 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 19
Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 2, § 22a, § 23, § 26 lit. a, § 27 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 150/2002, sowie die Aufhebung des § 19 Abs. 4 und 5 treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
26. § 26 lit. a lautet
„a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl.
Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
27. Dem § 27 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 150/2002 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002
erteilt werden.“
Artikel 8
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.
2. In den § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 49 entfallen jeweils vor dem
Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der
Ausdruck „zuständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.
3. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „aus dem Stande der Beamten“ durch den Ausdruck „aus dem Stande
der Bediensteten“ ersetzt.
4. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
zuständig.“
5. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
6. § 29 Abs. 2 entfällt.
7. § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
eingebracht werden.“
8. § 38 lautet
„§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
9. Im § 45 Abs. 1 folgt nach dem Ausdruck „einzubringen“ ein Punkt. Der letzte Halbsatz und der Beistrich
davor entfallen.
10. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz,
BGBl. I Nr. 150/2002.“
11. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig.
Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem
Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission
Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
angeführten Umfang zu ersetzen.“
12. § 51 lautet
„§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,
Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich
geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.“
13. Dem § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Artikel 8 Z 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40
Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 3 und 4, § 49, § 51, § 55 Abs. 3, § 56 Z 6 und 7
sowie die Aufhebung des § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
150/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
14. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmung des § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
15. Im § 56 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 56 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt
„7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.“
Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung
der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO), BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 488/2001 wird wie folgt geändert
1. Im Titel wird die Wortfolge „der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „des Bundesministers“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 lit. c lautet
„c) Streckenabschnitt Graz–Koralmtunnel–Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und
Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer
Ostbahn mit der Einschränkung
– die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis Abschluss Korridorauswahl;“
3. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister“
ersetzt.
4. § 4 lit. d lautet
„d) Strecke Gloggnitz–Mürzzuschlag;
der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung
nach dem NÖ Naturschutzgesetz festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird für die erste Stufe mit 163,515 Millionen Euro (Preisbasis
1. Jänner 2001) und für die zweite Stufe nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung
und nach behördlicher Genehmigung des überarbeiteten Sicherheitskonzeptes festgelegt;“
5. § 4 lit. k lautet
„k) im Streckenabschnitt Graz–Koralmtunnel–Klagenfurt (Koralmbahn)
– Graz Hbf.–Graz Puntigam (1. Stufe);
– Werndorf–Weitendorf (eingleisige Verbindung Südbahn–Koralmbahn);
– Feldkirchen–Flughafen Graz Thalerhof–Wettmannstätten (1. Stufe, Weitendorf–Wettmannstätten
eingleisig);
– Aich–Althofen (1. Stufe, Schleife Bleiburg);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.“
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die
Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in
Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –
anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im
nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln sowie
deren Organisation und Durchführung zu erleichtern und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung
des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,
Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von
und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition
des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht und bei dem
vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung
von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach
festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3)
a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin-
und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert
werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind.
Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der
Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates, die von
einem Flughafen oder Binnenschiffshafen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei abgeholt
werden oder die eingeladen worden sind, sich in das Staatsgebiet der Vertragspartei zu begeben,
in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, wobei der Einladende die Beförderungskosten
übernimmt. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren
Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung
mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens
80% der Fahrgäste erbracht.
Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die
Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt
erhalten hat.
(5) Werkverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, den ein Unternehmen für seine
eigenen Arbeitnehmer oder eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Beförderung ihrer Mitglieder im
Rahmen des Zwecks der Vereinigung unter folgenden Bedingungen durchführt
– Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit des Unternehmens
bzw. der Vereinigung;
– die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum dieses Unternehmens bzw. dieser Vereinigung oder
wurden von dem Unternehmen bzw. der Vereinigung im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes
gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeit-Leasing-Vertrages und werden von einem Belegschaftsmitglied
des Unternehmens bzw. einem Mitglied der Vereinigung gesteuert.
(6) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft,
die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen
Beförderung oder zum Werkverkehr von Personen auf der Straße gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften
befugt ist.
(7) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(8) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen
durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste außerhalb
des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen
oder abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorgenommen wird;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs Reisende an mehr als drei verschiedenen Stellen außerhalb des
Ausgangsgebietes oder des Zielgebietes aufgenommen oder abgesetzt werden;
c) von Artikel 3 Abs. 2 die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten
keine Leerfahrten sind.
(4) Die beiden Vertragsparteien können beschließen, daß bei Pendelfahrten eine Übersicht über die
Pendelverkehrsdienste mitzuführen ist. Die nähere Form dieser Übersicht wird von der Gemischten
Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort
zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch
ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der
Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung
gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar
darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel
11 eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre)
ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Eine Einzelgenehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Dauergenehmigung muß mindestens die Angaben laut Absatz 4 lit. a sowie im Sinne von
Absatz 4 lit. e den Beginn der ersten Fahrt und das Ende der letzten Fahrt (Ort und Datum) enthalten.
(6) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates
den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind
vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(7) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11
festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument und Fahrgastliste
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten
Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 eine vor Antritt der Fahrt angefertigte, dem
Kontrolldokument angeschlossene Liste mit den Namen der Fahrgäste mitzuführen und auf Verlangen
den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Jede der beiden Vertragsparteien kann nach vorhergehender
Benachrichtigung der jeweils anderen Vertragspartei von den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
niedergelassenen Unternehmern verlangen, die Fahrgastliste an den Grenzkontrollstellen bei der Einreise
zur Abstempelung vorzulegen und bei der Ausreise wieder vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen
Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer
anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
werden von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen
werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden
sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist, wieder zurückgebracht werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei
der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in
das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,
wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien
in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 zwischen den
Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung
innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann
die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf
seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über
Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien
eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Artikel 12
Entfall von Zoll-, Abgaben- und Genehmigungspflicht
Bei der Durchführung von Beförderungen im Sinne des Artikels 1 und den damit verbundenen Leerfahrten
werden die Vertragsparteien bei Gegenseitigkeit folgende Güter in das Hoheitsgebiet der jeweils
anderen Vertragspartei zoll-, abgaben- und genehmigungsfrei belassen
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell vorgesehenen und durch den Hersteller
eingebauten Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau her mit der Kraftstoffanlage
verbunden sind, mitgeführt wird;
b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem Bedarf für den normalen Betrieb
während der Beförderung entsprechen;
c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahrzeuges, mit dem die grenzüberschreitende
Beförderung durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile
müssen wieder ausgeführt, unter Aufsicht der Zollbehörden vernichtet oder nach den Bestimmungen,
die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 14
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Dr. Caspar EINEM
Für die Regierung der Republik Ungarn
Sándor GYURKOVICS
MEMORANDUM
zu den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung
von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten
technischen Standards wird die Anzahl der Genehmigungen pro Kalenderjahr vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die
vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und
ungarischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen wie es von der Gemischten Kommission
gemäß Artikel 11 festgelegt ist.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument
gemäß Verordnung 1839/92/EGW idF 2944/93/EWG oder das ASOR Kontrolldokument.
(5) Gemäß Art. 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes,
wobei die Festlegung weiterer Standards auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß
Art. 11 der Vereinbarung den Vertragsparteien obliegt
a) Emissonsstandards
– Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung)
oder – § 16 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung
(Ungarische Kraftfahrzeugtechnische
Verordnung)
– Abgase – ECE R 49.02/A oder /B (/A-EURO I,/
B-EURO II)
oder – EG-Richtlinie 88/77 in der Fassung
91/542/A oder B
oder – § 1d KDV
oder – § 16 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung
– Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 84/424
oder – § 8 KDV
oder – § 12 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung
b) Sicherheitstechnische Standards
– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3g KDV
oder – Abs. 2 lit. g § 2 von 16/1992 (VII.3.)
KHVM-Verordnung (Verordnung über den
grenzüberschreitenden Personenverkehr)
– Verlangsameranlage – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3e KDV
oder – Abs. 2 lit. e § 2 von 16/1992 (VII.3.)
KHVM-Verordnung
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das von der
Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegte Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten
– Tachograph – AETR
oder – EG Verordnung 3821/85
oder – Abs. 2 lit. b § 2 von 16/1992 (VII.3.)
KHVM-Verordnung
(8) Die oben festgelegten technischen Sicherheits- und Umweltstandards sind hinsichtlich ihrer Definition
gemäß ECE-Vorschrift, EG-Vorschrift oder der mit den ECE- oder EG-Vorschriften übereinstimmenden
jeweiligen nationalen Vorschriften jeweils alternativ zu erfüllen.
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Dr. Caspar EINEM
Für die Regierung der Republik Ungarn
Sándor GYURKOVICS
Die Notifikationen gemäß Art. 13 der Vereinbarung wurden am 8. März 1999 bzw. 10. Mai 1999
vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 13 mit 1. Juli 1999 in Kraft.