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150_2001 AT

150. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/

1995, BGBl. Nr. 792/1996 und BGBl. I Nr. 179/1998 wird geändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995,

BGBl. Nr. 792/1996 und BGBl. I Nr. 179/1998 und in den Z 2 bis 15 des Bundesgesetzes, mit dem das

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 150/2001, enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. „Erdöl“

a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten

Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987, des Rates über die zolltarifliche und statistische

Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges

bituminöses Schieferöl;

b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 00 71,

2710 00 72, 2710 00 81, 2710 00 83 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;“

3. Dem Art. II § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur

Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten

(ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom

14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.“

4. Im Art. II § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 11,

§ 12 Abs. 1 und 2, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8,

sowie Art. IV Abs. 2 und 3 wird die Bezeichnung „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die

Bezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

5. Art. II § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode)

importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder

Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als

Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der

internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Rohöl oder

Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an

Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten

innerhalb der Gruppen von

1. Benzinen und Testbenzinen;

2. Petroleum und Gasölen;

3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke),

anderen Ölen und Rückständen

vermindert werden.“

6. Art. II § 5 Abs. 6 Z 7 lautet

„7. Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über

200000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in

denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit

beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.“

7. Art. II § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der

Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder

Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen

untereinander austauschen

1. Benzine und Testbenzine;

2. Petroleum und Gasöle;

3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere

Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern,

wobei jedoch der Anteil von

1. Benzinen und Testbenzinen 20%;

2. Petroleum und Gasölen 20%

an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten

gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen

Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 40% an der

durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß

Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse

und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach

erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen.“

8. Art. II § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel

zugrunde zu legen

Energieträger Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a ........................................................................ 1

1 kg Erdölprodukte (einschließlich Halbfabrikate gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b .......... 1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks........................................................................ 0,760

1 m3n Erdgas................................................................................................................ 0,860“

9. Art. II § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach § 2 nicht nachkommt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58120 Euro, im Fall der

fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29060 Euro zu bestrafen.“

10. Art. II § 22 lautet

„§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer

1. den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4

Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

2. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,

3. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht

anzeigt,

4.als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5

überschreitet,

5. als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 6 verstößt,

6. die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig,

unrichtig oder unvollständig erstattet,

7. die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

8. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,

9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,

10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25

Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt.

§ 21 Abs. 4 gilt.“

11. Im Art. II werden folgende §§ 25 und 26 angefügt

„§ 25. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen

und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle sowie Erdöl und

Erdölerzeugnissen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind

statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung

hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten

1. Die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Art der statistischen Erhebung;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Merkmalsausprägung;

6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,

wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu

beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der

Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen

beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

§ 26. Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund

der in den Art. II und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem

Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellte Formate

verwendet werden.“

12. Art. III Abs. 9 und 10 lauten

„(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

7000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die

vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.

(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

2000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder

nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.“

13. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

14. Nach Art. IV Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1,

3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18

Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8

sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 150. Verordnung: Innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet

Die Liste der in § 10 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, genannten Rechtsvorschriften wird um folgende unmittelbar anwendbare

Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaften ergänzt

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung

und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, soweit dieser gemäß dem

Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 21/2001 nicht von der „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zu vollziehen ist.

BGBlPdf 150. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen,

vom Gewinn und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen, vom Gewinn und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

b) in Usbekistan

1. die Steuer vom Einkommen (Gewinn) juristischer Personen;

2. die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen;

3. die Vermögensteuer;

(im Folgenden als „usbekische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Usbekistan“ die Republik Usbekistan; im geografischen Sinn verwendet,

bedeutet er das Staatsgebiet der Republik Usbekistan, einschließlich der Küstengewässer

und des Luftraumes, in dem die Republik Usbekistan gemäß dem innerstaatlichen Recht und in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Jurisdiktion ausüben kann,

einschließlich dem Recht auf Nutzung des Untergrundes und der Bodenschätze;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem,

Österreich oder Usbekistan;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn,

das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat

betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Usbekistan: den Vorsitzenden des staatlichen Steuerkomitees oder dessen bevollmächtigten

Vertreter, und

i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach

dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in

diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie

als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt

sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern

oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere

der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus

ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine

Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das

Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das

Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und

Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum

Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind. Ein solcher Abzug wird jedoch für Beträge nicht zugelassen, die gegebenenfalls von der

Betriebstätte (ausgenommen der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen) an den Hauptsitz des Unternehmens

oder an eine seiner anderen Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, anderen Gebühren oder

ähnlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten oder in Form

von Provisionen für besondere Dienstleistungen oder für die Geschäftsführung oder, – mit Ausnahme von

Bankinstituten –, in Form von Zinsen für Kredite, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt

werden. Ebenso sind bei der Ermittlung der Gewinne der Betriebstätte Beträge nicht zu berücksichtigen,

die die Betriebstätte (ausgenommen der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen) dem Hauptsitz des

Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, anderen

Gebühren oder ähnlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen

Rechten oder in Form von Provisionen für besondere Dienstleistungen oder für die Geschäftsführung

oder, – mit Ausnahme von Bankinstituten –, in Form von Zinsen für Kredite, die dem Hauptsitz des

Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäftsstellen gewährt worden sind, in Rechnung stellt.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die

das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen

vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen

Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses

Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden;

b) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen

Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus

Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im

anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind die Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der

Besteuerung befreit, wenn es sich handelt um

a) Zinsen, die an den anderen Vertragsstaat oder an eine seiner Gebietskörperschaften gezahlt

werden;

b) Zinsen für Kundenforderungen – einschließlich Forderungen aus gestundeten Zahlungen für

Güter- und Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die von einem Unternehmen erbracht

werden;

c) Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen, das von öffentlichen Einrichtungen zum Zwecke

der Exportförderung gewährt, garantiert oder besichert wird, oder einem Kredit, der von

öffentlichen Einrichtungen zum Zwecke der Exportförderung gewährt, garantiert oder besichert

wird.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu

Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren

im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken,

Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei

der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen

eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger ähnlicher selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, ausgenommen

unter den folgenden Bedingungen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat

besteuert werden dürfen

a) wenn ihr im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert

werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b) wenn sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums

von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet,

aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als diese Einkünfte aus ihrer im betreffenden Jahr im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit

stammen.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines

Zeitraumes von zwölf Monaten, der innerhalb des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder

endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord

eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im

internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die von einem Künstler oder von einem

Sportler in einem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen eines

Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In

diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder

Sportler ansässig ist.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat

besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in

diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat

ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist

oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein

Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese

Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist

oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem

anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im

erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

BEFREIUNGSMETHODE

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und

dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert

werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 diese Einkünfte oder dieses

Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11

und 12 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer

entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer

nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind,

vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaats,

aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, im anderen

Staat von der Besteuerung ausgenommen.

(4) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem

Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(5) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die von diesem Staat als

Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat zu besteuern

sind, dürfen dessen ungeachtet im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der andere Vertragsstaat

diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahren auf Grund dieses Abkommens von der

Steuer befreit.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist,

sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber

einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24

Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in

einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur

Durchführung dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich

sind, so weit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der

Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates

beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und

der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der

Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter

das Abkommen fallenden Steuern befasst sind.

(2) Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie

dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung

offen legen.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER

VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar

folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle

Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren

nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das

Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres

beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihrer Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Taschkent, am 14. Juni 2000, in zwei Urschriften, jede in englischer, deutscher

und usbekischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische

Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich

Gürer

Für die Republik Usbekistan

Achmedow

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. Mai 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit

1. August 2001 in Kraft.

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