150. Verordnung: Fahrgastschiffverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
1. neue Fahrgastschiffe,
2. vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern,
3. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von
ihrer Flagge.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Fahrgastschiffe folgender Art
a) Kriegsschiffe oder Truppentransportschiffe,
b) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb,
c) Fahrzeuge aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht
der Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder der Code für die Sicherheit von Fahrzeugen
mit dynamischem Auftrieb gelten,
d) Fahrzeuge einfacher Bauart aus Holz,
e) vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische
Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung,
f) Sportboote, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu
kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
g) Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind;
2. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge folgender Art
a) Kriegs- oder Truppentransportfahrzeuge,
b) Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu
kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
c) Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils
geltenden Fassung;
2.„Freibord-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl.
Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;
3. „Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes“: der einen integrierenden Bestandteil des
SOLAS-Übereinkommens bildende Code für die Stabilität unbeschädigter Schiffe;
4. „Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-
Übereinkommens bildende Internationale Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
5. „Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb“: der einen integrierenden
Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit
dynamischem Auftrieb.
6. „GMDSS“: Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem gemäß Kapitel IV des SOLAS-
Übereinkommens;
7. „Fahrgastschiff“: Fahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
8. „Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“: Fahrzeug gemäß Kapitel X Regel 1 des SOLAS-
Übereinkommens, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert; nicht als Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
gelten auf Inlandfahrten in Seegebieten eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse B, C
oder D, wenn ihre Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie weniger als 500 m³
und ihre Höchstgeschwindigkeit weniger als 20 Knoten beträgt;
9. „neues Fahrzeug“: Fahrzeug, dessen Kiel nach dem 1. Juli 1998 gelegt wurde oder das sich zu
diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender
Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Fahrzeuges erkennen
lässt und in dem die Montage des Fahrzeuges unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder
von 1 vH des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher
Wert kleiner ist;
10. „vorhandenes Fahrzeug“: Fahrzeug, das kein neues Fahrzeug ist;
11. „Fahrgast“: Jede Person mit Ausnahme
a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in
irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Fahrzeuges für dessen Belange angestellt oder
beschäftigt sind, und
b) von Kindern unter einem Jahr;
12. „Länge des Fahrzeuges“: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 96 vH der
Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vH der geringsten Seitenhöhe über
der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante
des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie; bei Fahrzeugen mit
Kielfall verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der
Konstruktionswasserlinie;
13. „Bughöhe“: Höhe, die gemäß Regel 39 des Freibord-Übereinkommens als der senkrechte Abstand
am vorderen Lot zwischen der dem erteilten Sommerfreibord und dem Konstruktionstrimm
entsprechenden Wasserlinie und der Oberkante des freiliegenden Decks an der Schiffsseite
definiert ist;
14. „Fahrzeug mit Volldeck“: Fahrzeug, das mit einem durchlaufenden, dem Wetter und der See
ausgesetzten Deck ausgestattet ist, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste
Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit
festen, mindestens wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei dem durchlaufenden
Deck kann es sich um ein wasserdichtes Deck handeln oder um eine gleichwertige
Konstruktion, die aus einem nicht wasserdichten Deck besteht, das mit einer wetterdichten
Konstruktion angemessener Stärke zur Gewährleistung der Wetterdichtigkeit vollständig
überdeckt und mit wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen ist;
15. „Auslandfahrt“: Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu
einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
16. „Inlandfahrt“: Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaates;
17. „Seegebiet“: Gebiet, das gemäß § 3 festgelegt ist. Für die Anwendung der Funkverkehrsvorschriften
gelten jedoch die Begriffsbestimmungen für Seegebiete des Kapitels IV Regel 2 des
SOLAS-Übereinkommens;
18. „Hafengebiet“: Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union festgelegtes Gebiet, das kein
Seegebiet ist und das sich bis zu den äußeren festen Hafenanlagen erstreckt, die Teil des Hafens
sind, oder bis zu den Grenzen, die durch die natürlichen landschaftlichen Gegebenheiten gebildet
werden, durch die ein Mündungsgebiet oder ein ähnlich geschützter Bereich abgeschirmt wird;
19. „Zufluchtsort“: Natürlich oder künstlich geschütztes Gebiet, in dem ein Fahrzeug Schutz suchen
kann, wenn seine Sicherheit gefährdet ist;
20. „Verwaltung des Flaggenstaates“: Zuständige Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist;
21. „Aufnahmestaat“: Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu oder von dessen Hafen (Häfen) ein
Fahrzeug, das die Flagge eines anderen als dieses Mitgliedstaates führt, eine Inlandfahrt
durchführt;
22. „anerkannte Organisation“: Organisation, die gemäß Art. 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates
vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (CELEX-
Nr. 394L0057, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 28 ff.) anerkannt ist;
23. „eine Seemeile“: 1852 Meter;
24. „signifikante Wellenhöhe“: Durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines
bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen.
Fahrgastschiffsklassen
§ 3. (1) Fahrgastschiffe werden je nach Einsatzseegebiet in folgende Klassen eingeteilt
1. „Klasse A“
Fahrgastschiffe, die auf anderen Inlandfahrten eingesetzt werden als Fahrgastschiffe der Klassen
B, C und D;
2. „Klasse B“
Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt
mehr als 20 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo
Schiffbrüchige anlanden können;
3. „Klasse C“
Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt
mehr als 15 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als fünf
Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden
können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 2,5 m überschreitende
signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem
Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb);
4. „Klasse D“
Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt
mehr als 6 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als drei
Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden
können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 m überschreitende
signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem
Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb).
(2) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.10 und
1.4.11 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge festgelegten Kategorien.
Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
§ 4. (1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in
der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des
Anhanges I der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und
-normen für Fahrgastschiffe (CELEX-Nr. 398L0018 vom 17. März 1998, ABl. Nr. L 144, vom 15. 5.
1998, S 1 ff.; im Folgenden: „Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie“) entsprechen.
(2) Alle an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Schiffsausrüstungen gemäß Schiffsausrüstungsverordnung,
BGBl. II Nr. 139/1999 in der jeweils geltenden Fassung, gelten als mit dieser Verordnung
konform.
Spezielle Sicherheitsanforderungen
§ 5. (1) Für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D gilt Folgendes
1. Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der
elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die
Klassifikationsregeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und
Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen
Maßnahmen der Seebehörden (CELEX-Nr. 394L0057, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12.
1994, S 20 ff.) anerkannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Art. 14 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie
angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.
2. Es gelten die Bestimmungen der Kapitel IV, V und VI des SOLAS-Übereinkommens.
3. Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel V Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens.
An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsver-
ordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der
Typzulassungsvorschrift nach Kapitel V Regel 12 lit. r des SOLAS-Übereinkommens betrachtet.
(2) Für neue Fahrgastschiffe gilt Folgendes
1. Allgemeine Vorschriften
a) Neue Fahrgastschiffe der Klasse A müssen den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens
sowie den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie
entsprechen. Regeln, deren Auslegung das SOLAS-Übereinkommen der Behörde überlässt,
hat diese nach Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie auszulegen.
b) Neue Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D müssen den Anforderungen dieser Verordnung
und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
2. Freibordvorschriften
a) Alle neuen Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern müssen dem Freibord-Übereinkommen
entsprechen.
b) Bei neuen Fahrgastschiffen von weniger als 24 Meter Länge sind in Bezug auf Länge und
Klasse Kriterien mit einem Sicherheitsstandard anzuwenden, der dem im Freibord-Übereinkommen
festgelegten Sicherheitsstandard gleichwertig ist.
c) Unbeschadet der lit. a und b sind neue Fahrgastschiffe der Klasse D von der Anforderung einer
Mindestbughöhe, wie sie im Freibord-Übereinkommen festgelegt ist, befreit.
d) Neue Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D müssen über ein Volldeck verfügen.
(3) Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Folgendes
1. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klasse A müssen den für vorhandene Fahrgastschiffe geltenden
Regeln des SOLAS-Übereinkommens sowie den Anforderungen dieser Verordnung und des
Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Regeln, deren Auslegung das SOLAS-
Übereinkommen der Behörde überlässt, hat diese nach Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie
auszulegen.
2. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klasse B müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des
Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
3. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D müssen die Anforderungen dieser Verordnung
und der Kapitel II-1, II-2 und III des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie erfüllen.
4. Bevor vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D für regelmäßige Inlandfahrten in einem
Aufnahmestaat eingesetzt werden können, ist die Zustimmung des Aufnahmestaates einzuholen.
5. Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden
Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 1 entsprechen. Umbauten an
einem vorhandenen Fahrzeug, die nur der größeren Überstehensfähigkeit dienen, werden nicht als
Änderungen größerer Art betrachtet.
6. Z 1 – sofern im SOLAS-Übereinkommen nicht frühere Termine genannt sind – und Z 2 und 3 –
sofern in Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie nicht frühere Termine genannt sind – werden bis
zu den nachstehenden Terminen nicht auf Fahrzeuge angewandt, bei denen während des jeweils
genannten Zeitraumes die Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gegeben war
a) Zeitraum vor dem 1. Jänner 1940: bis 1. Juli 2006;
b) Zeitraum vom 1. Jänner 1940 bis zum 31. Dezember 1962: bis 1. Juli 2007;
c) Zeitraum vom 1. Jänner 1963 bis zum 31. Dezember 1974: bis 1. Juli 2008;
d) Zeitraum vom 1. Jänner 1975 bis zum 31. Dezember 1984: bis 1. Juli 2009;
e) Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis zum 1. Juli 1998: bis 1. Juli 2010.
7. Ausnahmsweise können vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A und B, die vor dem 1. Jänner
1996 ausschließlich für Inlandfahrten zwischen Häfen in Griechenland in Betrieb waren, davon
befreit werden, die Anforderungen der Regeln II-1/B/8-1 und II-1/B/8-2 des SOLAS-Übereinkommens
oder des Anhanges I und der Regel II-2/B/16 des Anhanges I der Fahrgastschiff-
Richtlinie zu erfüllen, sofern sie folgenden Anforderungen genügen
a) Am 1. Oktober 2000 überschreitet ihr Baualter, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die
Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gemäß § 2 Z 7 gegeben war, 27 Jahre;
b) ihr Betrieb bleibt auf Inlandfahrten zwischen Häfen in Griechenland beschränkt;
c) ihr Betrieb auf Inlandfahrten wird spätestens mit Erreichen eines Baualters von 35 Jahren
eingestellt.
(4) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gilt Folgendes
1. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 1996 gebaut oder Reparaturen,
Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden oder werden, müssen den
Anforderungen des Kapitels X Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, es sei denn,
a) spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgte ihre Kiellegung oder
befanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand;
b) Lieferung und Inbetriebnahme sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung erfolgen und
c) sie entsprechen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit
dynamischem Auftrieb.
2. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 gebaut wurden und den
Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen, können gemäß
diesem Code weiterbetrieben werden. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die vor dem
1. Jänner 1996 gebaut wurden und den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
nicht entsprechen, dürfen nicht auf Inlandfahrten eingesetzt werden, es
sei denn, sie wurden bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Inlandfahrten eingesetzt. Solche Fahrzeuge müssen den
Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb
entsprechen.
3. Der Bau und die Instandhaltung von Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und ihrer
Ausrüstung müssen den Vorschriften gemäß Abs. 1 Z 1 entsprechen.
Besichtigungen
§ 6. (1) Jedes neue Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen
1. einer Besichtigung vor Indienststellung des Fahrzeuges,
2. einer regelmäßigen Besichtigung, die alle 12 Monate durchgeführt wird,
3. zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
(2) Jedes vorhandene Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen
1. einer Erstbesichtigung, bevor das Fahrzeug in einem Aufnahmestaat in der Inlandfahrt in Dienst
gestellt wird,
2. einer regelmäßigen Besichtigung, die alle zwölf Monate durchgeführt wird,
3. zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
(3) Jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das gemäß § 5 Abs. 4 den Anforderungen des
Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen muss, wird den in diesem Code vorgeschriebenen
Besichtigungen unterzogen. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die gemäß § 5 Abs. 4 den
Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb entsprechen
müssen, werden den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen.
(4) Die Besichtigung erfolgt nach den in der IMO-Entschließung A.746 (18) vom 4. November 1993
über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung festgelegten Verfahren und
Leitlinien für Besichtigungen, die für das Sicherheitssystem für Fahrgastschiffe erforderlich sind, oder
nach Verfahren, die dem selben Ziel dienen.
(5) Die Besichtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 können von Besichtigern der Behörde, Besichtigern einer
gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 anerkannten Organisation oder Besichtigern eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, der von der Behörde eine Genehmigung zur Durchführung von Besichtigungen erhalten hat,
durchgeführt werden.
Zeugnisse
§ 7. (1) Alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe müssen ein Sicherheitszeugnis für
Fahrgastschiffe gemäß dieser Verordnung mit sich führen. Das Zeugnis muss die in Anhang II der
Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegte Form haben. Das Zeugnis wird von der Behörde nach der
Erstbesichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. § 6 Abs. 2 Z 1 ausgestellt.
(2) Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die
Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum
verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses
mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 Z 2 erneuert.
(3) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
genügen, werden nach diesem Code ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
und ein Fahrterlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ausgestellt.
Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von
Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb genügen, werden gemäß den Bestimmungen dieses Codes ein
Konstruktions- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb und ein Fahrterlaubnisschein
für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb ausgestellt. Vor Ausstellung des
Fahrterlaubnisscheins für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt in einem
Aufnahmestaat eingesetzt werden, ist mit dem Aufnahmestaat das Einvernehmen über allfällige
Fahrbedingungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs in diesem Staat herzustellen; diese
Bedingungen sind im Fahrterlaubnisschein anzugeben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 26. April 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung
von Kraftfahrzeugen (BGBl. Nr. 236/1972) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei erklärt, dass es von den in Art. 2
Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechten und von den in Anhang II Abs. 1, 6, 8 und 12
vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.