150. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. § 11a hat wie folgt zu lauten
„§ 11a. (1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der
Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten
verwenden, soweit dies
1. zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder
geändert wird, oder
2. zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
3. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt
unberührt.
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur
auf folgende Art ermitteln
1. durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist, beziehungsweise
durch Befragung des Geschädigten oder
2. anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen oder
3. durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen
Zustimmung des Betroffenen oder
4. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch
Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen
der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und
Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies
im Einzelfall nicht untersagt hat, oder
5. durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten;
diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Datenschutzgesetz
2000 zu.
(3) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des
Betroffenen nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur
an folgende Empfänger übermitteln
1. untersuchende oder behandelnde Ärzte, Krankenanstalten oder sonstige Einrichtungen der
Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge oder
2. Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer oder
3. andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
oder
4. vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige oder
5. gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen oder
6. Gerichte, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung
und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten
Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung
eines Vericherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunfterteilung beziehungsweise
der Einsichtgewährung zustimmt.
(5) Gemäß Abs. 1 und 2 erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz
des § 108a VAG mit der Maßgabe, daß das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der
Weitergabe außerhalb der Fälle der Abs. 1 und 3 ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu
löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt
insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande
gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.“
2. Nach § 191c wird folgender § 191d eingefügt
„§ 191d. § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im
Sinne der genannten Bestimmung sind
1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich“,
2. „Berufsförderungsinstitut Österreich“,
3. „Ländliches Fortbildungsinstitut“,
4. „Ring Österreichischer Bildungswerke“,
5. „Büchereiverband Österreichs“,
6. „Verband Österreichischer Volkshochschulen“,
7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich“,
8. „Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen“,
9. „Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB)“,
10. „Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich“,
11. „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ“,
12. „Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich“.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird
genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte
in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Art. 104 des Abkommens wurde am 16. Juni 1997 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 104 mit 1. Juli 1999 in
Kraft getreten.