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150_1999 AT

150. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 11a hat wie folgt zu lauten

„§ 11a. (1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der

Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten

verwenden, soweit dies

1. zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder

geändert wird, oder

2. zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder

3. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag

unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt

unberührt.

(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur

auf folgende Art ermitteln

1. durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist, beziehungsweise

durch Befragung des Geschädigten oder

2. anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen oder

3. durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen

Zustimmung des Betroffenen oder

4. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch

Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen

der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und

Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies

im Einzelfall nicht untersagt hat, oder

5. durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten;

diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Datenschutzgesetz

2000 zu.

(3) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des

Betroffenen nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur

an folgende Empfänger übermitteln

1. untersuchende oder behandelnde Ärzte, Krankenanstalten oder sonstige Einrichtungen der

Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge oder

2. Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer oder

3. andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,

oder

4. vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige oder

5. gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen oder

6. Gerichte, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung

und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.

(4) Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten

Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung

eines Vericherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunfterteilung beziehungsweise

der Einsichtgewährung zustimmt.

(5) Gemäß Abs. 1 und 2 erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz

des § 108a VAG mit der Maßgabe, daß das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der

Weitergabe außerhalb der Fälle der Abs. 1 und 3 ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu

löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt

insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande

gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.“

2. Nach § 191c wird folgender § 191d eingefügt

„§ 191d. § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.“

BGBlPdf 150. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im

Sinne der genannten Bestimmung sind

1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich“,

2. „Berufsförderungsinstitut Österreich“,

3. „Ländliches Fortbildungsinstitut“,

4. „Ring Österreichischer Bildungswerke“,

5. „Büchereiverband Österreichs“,

6. „Verband Österreichischer Volkshochschulen“,

7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich“,

8. „Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen“,

9. „Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB)“,

10. „Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich“,

11. „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ“,

12. „Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich“.

BGBlPdf 150. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird

genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte

in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Notifikation gemäß Art. 104 des Abkommens wurde am 16. Juni 1997 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 104 mit 1. Juli 1999 in

Kraft getreten.

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