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150_1998 AT

150. Bundesgesetz: Bundesstelle für Sektenfragen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Bundesstelle für Sektenfragen

Der Nationalrat hat beschlossen

Zweck des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Einrichtung einer Stelle, deren Aufgabe es ist,

Gefährdungen, die von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren

und darüber zu informieren.

(2) Auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und ihre Einrichtungen findet

dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

Begriffsbestimmung

§ 2. Dokumentation und Information über Sekten oder sektenähnliche Aktivitäten im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die Dokumentation und Information über glaubens- und weltanschauungsbezogene

Gemeinschaften oder Aktivitäten, von denen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgehen können.

Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 3. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für

Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eingerichtet.

(2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist

berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen.

Aufgabenbereich

§ 4. (1) Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über

Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten

ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein

1. das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,

2. die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu

oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,

3. die Integrität des Familienlebens,

4. das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder

5. die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen betreffen.

(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Abs. 1) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften

und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte

einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle

für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und

wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe

des § 5, insbesondere berechtigt zur

1. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen;

2. Beratung von Betroffenen;

3. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit in- und ausländischen Stellen;

4. Entwicklung, Koordination und Leitung von Forschungsprojekten.

(4) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Abs. 1 bis 3 und

nach Maßgabe des § 5 von Dritten vertraglich zu übernehmen.

Behandlung von Daten, Datenschutz

§ 5. (1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 7 Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln.

(2) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, bereits öffentlich zugängliche personenbezogene

Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten

sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von

Einzelpersonen zu erheben und zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß

§ 4 Abs. 1 vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, die erhobenen und verarbeiteten öffentlich

zugänglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten

zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der davon Betroffenen

überwiegen; personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur

dann übermittelt werden, wenn der Betroffene die zu übermittelnden personenbezogenen Daten selbst

offenkundig öffentlich gemacht hat.

(3) Personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre

Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können erhoben und verarbeitet werden,

soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche

Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen, wenn ein begründeter Verdacht einer Gefährdung

gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Das Erheben und das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen

personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betreffende

Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft

aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten

setzt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen

nur übermittelt werden, wenn

1. es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich ist und

2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegen.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn nach vorangehender Prüfung

anzunehmen ist, daß die Daten beim Empfänger nur zu dem der Übermittlung zugrundeliegenden Zweck

verwendet werden.

(5) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von

einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die

Schutzgüter gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden

kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Betroffene die zu veröffentlichenden

personenbezogenen Daten selbst offenkundig öffentlich gemacht hat.

(6) Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf

ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4

nicht unentbehrlich sind, sind unverzüglich zu löschen.

(7) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 6. (1 ) Die Bundesstelle für Sektenfragen wird von einem vom Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie zu bestellenden Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer hat aus den Dienstnehmern der

Bundesstelle für Sektenfragen einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung

des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist ausschließlich auf Grund einer besonderen Eignung der

Bewerber zu vergeben. Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger

Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten,

ihrer persönlichen Zuverlässigkeit sowie auf Grund ihrer Unbefangenheit und Unbeeinflußbarkeit

festzustellen.

(3) Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie abgeschlossen. Die Entlohnung des Geschäftsführers hat sich an der Besoldung für Bundesbedienstete

zu orientieren.

(4) Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten

1. Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen;

2. Führung der laufenden Angelegenheiten der Bundesstelle für Sektenfragen;

3. jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms sowie eines Finanz- und Personalplanes für das

folgende Kalenderjahr (§ 8);

4. jährliche Erstellung des Geschäftsberichtes einschließlich eines Tätigkeitsberichtes und des

Rechnungsabschlusses (§ 9);

5. halbjährliche Berichterstattung über die von der Bundesstelle für Sektenfragen wahrgenommenen

Dokumentations- und Informationsfälle an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

(§ 10 Abs. 1);

6. regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen an den

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Verlangen.

(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, Angestellte durch Dienstvertrag einzustellen sowie ein

Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das

Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Bestellung zum Geschäftsführer aus

wichtigen Gründen, wie grober Pflichtverletzung sowie bei Verzicht oder bei längerfristiger Dienstverhinderung,

zu widerrufen.

Aufsichtsrecht

§ 7. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben (§ 4)

der Aufsicht durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge

für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen

Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Bundesstelle für Sektenfragen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Entscheidungen des Geschäftsführers

aufzuheben, wenn diese in Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung stehen, der ordnungsgemäßen

Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zuwiderlaufen oder wegen der finanziellen

Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan

§ 8. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils

folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der

Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bedürfen.

(2) Jene Aufgaben, die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 von der Bundesstelle für Sektenfragen erbracht

werden, sind im Arbeitsprogramm sowie im Finanzplan gesondert auszuweisen.

(3) Der Bund hat die laut Arbeitsprogramm und Finanzplan gemäß Abs. 2 ausgewiesenen und

genehmigten Kosten des notwendigen Personal- und Sachaufwandes der Bundesstelle für Sektenfragen

nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung zu tragen.

(4) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat Einnahmen, die aus der Durchführung von Aufgaben für

Dritte gemäß § 4 Abs. 4 erzielt werden, im Finanzplan zu berücksichtigen und zur Bestreitung ihrer

Ausgaben zu verwenden. Diese Einnahmen mindern die vom Bund gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten.

Rechnungsabschluß, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht

§ 9. Die Bundesstelle für Sektenfragen hat für jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß in Form

der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht nach den

Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden

Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu enthalten. Der Rechnungsabschluß und

der Geschäftsbericht sind bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie vorzulegen und bedürfen dessen Genehmigung.

Besondere Berichtslegungspflichten

§ 10. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und

Informationsfälle in einem zusammengefaßten Bericht unter Darlegung aller datenschutzrelevanten

Sachverhalte halbjährlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bericht dem Datenschutzrat zur Kenntnis zu

bringen. Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuß ist berechtigt, Einschau in die bei der

Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht

über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

Verschwiegenheit

§ 11. Die Organe und die Dienstnehmer der Bundesstelle für Sektenfragen sind, unbeschadet der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit

über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen

verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion

und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

kann durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen, wenn dies im

öffentlichen Interesse liegt.

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 12. Die Bundesstelle für Sektenfragen gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts

soweit sie in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die dem Aufgabenbereich des § 4

Abs. 1 bis 3 entsprechende Tätigkeit ist abgabenrechtlich kein Betrieb gewerblicher Art.

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 10 Abs. 1 letzter Satz der Bundeskanzler,

hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 150. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/1998,

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert

2. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt

BGBlPdf 150. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 92/1998) am 26. März 1998 auf die Falklandinseln und am 8. Mai 1998 auf die

Caymaninseln ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde

bestimmt

Für die Falklandinseln

„the Governor,

Government House,

Stanley,

Falkland Islands“

Für die Caymaninseln

„the Attorney General

Government Administration Building

Grand Cayman

Cayman Islands“.

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