150. Bundesgesetz: Bundesstelle für Sektenfragen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zweck des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Einrichtung einer Stelle, deren Aufgabe es ist,
Gefährdungen, die von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren
und darüber zu informieren.
(2) Auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und ihre Einrichtungen findet
dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
Begriffsbestimmung
§ 2. Dokumentation und Information über Sekten oder sektenähnliche Aktivitäten im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Dokumentation und Information über glaubens- und weltanschauungsbezogene
Gemeinschaften oder Aktivitäten, von denen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgehen können.
Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen
§ 3. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für
Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eingerichtet.
(2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist
berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen.
Aufgabenbereich
§ 4. (1) Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über
Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten
ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein
1. das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,
2. die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu
oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,
3. die Integrität des Familienlebens,
4. das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder
5. die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen betreffen.
(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Abs. 1) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften
und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte
einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle
für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und
wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe
des § 5, insbesondere berechtigt zur
1. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen;
2. Beratung von Betroffenen;
3. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit in- und ausländischen Stellen;
4. Entwicklung, Koordination und Leitung von Forschungsprojekten.
(4) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Abs. 1 bis 3 und
nach Maßgabe des § 5 von Dritten vertraglich zu übernehmen.
Behandlung von Daten, Datenschutz
§ 5. (1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 7 Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln.
(2) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, bereits öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten
sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von
Einzelpersonen zu erheben und zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß
§ 4 Abs. 1 vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, die erhobenen und verarbeiteten öffentlich
zugänglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten
zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der davon Betroffenen
überwiegen; personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur
dann übermittelt werden, wenn der Betroffene die zu übermittelnden personenbezogenen Daten selbst
offenkundig öffentlich gemacht hat.
(3) Personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre
Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können erhoben und verarbeitet werden,
soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche
Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen, wenn ein begründeter Verdacht einer Gefährdung
gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Das Erheben und das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen
personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betreffende
Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft
aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten
setzt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen
nur übermittelt werden, wenn
1. es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich ist und
2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn nach vorangehender Prüfung
anzunehmen ist, daß die Daten beim Empfänger nur zu dem der Übermittlung zugrundeliegenden Zweck
verwendet werden.
(5) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von
einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die
Schutzgüter gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden
kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Betroffene die zu veröffentlichenden
personenbezogenen Daten selbst offenkundig öffentlich gemacht hat.
(6) Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf
ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4
nicht unentbehrlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
(7) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen
§ 6. (1 ) Die Bundesstelle für Sektenfragen wird von einem vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie zu bestellenden Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer hat aus den Dienstnehmern der
Bundesstelle für Sektenfragen einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist ausschließlich auf Grund einer besonderen Eignung der
Bewerber zu vergeben. Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger
Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten,
ihrer persönlichen Zuverlässigkeit sowie auf Grund ihrer Unbefangenheit und Unbeeinflußbarkeit
festzustellen.
(3) Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie abgeschlossen. Die Entlohnung des Geschäftsführers hat sich an der Besoldung für Bundesbedienstete
zu orientieren.
(4) Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten
1. Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen;
2. Führung der laufenden Angelegenheiten der Bundesstelle für Sektenfragen;
3. jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms sowie eines Finanz- und Personalplanes für das
folgende Kalenderjahr (§ 8);
4. jährliche Erstellung des Geschäftsberichtes einschließlich eines Tätigkeitsberichtes und des
Rechnungsabschlusses (§ 9);
5. halbjährliche Berichterstattung über die von der Bundesstelle für Sektenfragen wahrgenommenen
Dokumentations- und Informationsfälle an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
(§ 10 Abs. 1);
6. regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen an den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Verlangen.
(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, Angestellte durch Dienstvertrag einzustellen sowie ein
Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Bestellung zum Geschäftsführer aus
wichtigen Gründen, wie grober Pflichtverletzung sowie bei Verzicht oder bei längerfristiger Dienstverhinderung,
zu widerrufen.
Aufsichtsrecht
§ 7. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben (§ 4)
der Aufsicht durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge
für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Bundesstelle für Sektenfragen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Entscheidungen des Geschäftsführers
aufzuheben, wenn diese in Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung stehen, der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zuwiderlaufen oder wegen der finanziellen
Auswirkungen nicht durchführbar sind.
Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan
§ 8. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils
folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der
Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bedürfen.
(2) Jene Aufgaben, die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 von der Bundesstelle für Sektenfragen erbracht
werden, sind im Arbeitsprogramm sowie im Finanzplan gesondert auszuweisen.
(3) Der Bund hat die laut Arbeitsprogramm und Finanzplan gemäß Abs. 2 ausgewiesenen und
genehmigten Kosten des notwendigen Personal- und Sachaufwandes der Bundesstelle für Sektenfragen
nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung zu tragen.
(4) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat Einnahmen, die aus der Durchführung von Aufgaben für
Dritte gemäß § 4 Abs. 4 erzielt werden, im Finanzplan zu berücksichtigen und zur Bestreitung ihrer
Ausgaben zu verwenden. Diese Einnahmen mindern die vom Bund gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten.
Rechnungsabschluß, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht
§ 9. Die Bundesstelle für Sektenfragen hat für jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß in Form
der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht nach den
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden
Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu enthalten. Der Rechnungsabschluß und
der Geschäftsbericht sind bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie vorzulegen und bedürfen dessen Genehmigung.
Besondere Berichtslegungspflichten
§ 10. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und
Informationsfälle in einem zusammengefaßten Bericht unter Darlegung aller datenschutzrelevanten
Sachverhalte halbjährlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bericht dem Datenschutzrat zur Kenntnis zu
bringen. Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuß ist berechtigt, Einschau in die bei der
Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht
über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.
Verschwiegenheit
§ 11. Die Organe und die Dienstnehmer der Bundesstelle für Sektenfragen sind, unbeschadet der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion
und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
kann durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen, wenn dies im
öffentlichen Interesse liegt.
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 12. Die Bundesstelle für Sektenfragen gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts
soweit sie in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die dem Aufgabenbereich des § 4
Abs. 1 bis 3 entsprechende Tätigkeit ist abgabenrechtlich kein Betrieb gewerblicher Art.
Vollziehung
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 10 Abs. 1 letzter Satz der Bundeskanzler,
hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/1998,
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert
2. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 92/1998) am 26. März 1998 auf die Falklandinseln und am 8. Mai 1998 auf die
Caymaninseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde
bestimmt
Für die Falklandinseln
„the Governor,
Government House,
Stanley,
Falkland Islands“
Für die Caymaninseln
„the Attorney General
Government Administration Building
Grand Cayman
Cayman Islands“.