150_1993
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150. Kundmachung: Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 150. Kundmachung: Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung BGBl. Nr. 107/1993, wird kundgemacht, daß der Verband österreichischer Ingenieure für die Zeit bis 31. Dezember 1993 gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. autorisiert wurde, die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur" in jenen Fällen, in denen der Berechtigungswerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt hat (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1990), zu verleihen.