150. Verordnung: Rechnungslegungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 97 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Gliederung,
Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß
den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung
von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die
Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen
und gilt sowohl für die haushaltsleitenden
(§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden
Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im
folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie
die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).
(2) Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger,
die von Organen des Bundes oder von Personen
verwaltet werden, die hiezu von Organen des
Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) — im
folgenden Rechtsträger genannt.
§ 2. (1) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter
Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter
Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses
an den Nationalrat den Zeitpunkt
der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form
und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu
bestimmen und dies sodann zeitgerecht den
anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig
hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen,
sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen,
bis zu welchen Beträgen Begründungen
entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit
der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft
des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt
werden.
(2) Sind auf Grund dieser Verordnung der
Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen
zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof
anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Finanzen
sorgt.
II. Abschnitt
Aufstellung der Abschlußrechnungen
Mitwirkung der anweisenden Organe
§ 3. (1) Die anweisenden Organe und die Organe
der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für
ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf
Grund der Bestimmungen dieser Verordnung
aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich
der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden
Organ und dem Bundesminister für
Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind
die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen
erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene
Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu
übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten
innerhalb der in § 52 BHG festgelegten Fristen in
die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden
können.
(2) Die anweisenden Organe und die Organe der
Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den
Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und
Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle
rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge
im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen
werden.
Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe
§ 4. (1) Neben den in § 3 genannten Aufgaben für
den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes
Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen
aufzustellen, die ihren gesamten
Wirkungsbereich — ausgenommen den der Bundes-
betriebe — zu umfassen haben (§ 93 Abs. 3 BHG),
und dem Rechnungshof und dem Bundesminister
für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben die
Begründungen zu den Abschlußrechnungen zu
verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln.
Inwieweit bei deren Verfassung die anweisenden
Organe mitzuwirken haben, ist vom jeweiligen
haushaltsleitenden Organ zu bestimmen.
Mitwirkung der Buchhaltungen
§ 5. (1) Die Buchhaltungen haben gemäß § 7
Abs. 1 Z 3 BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen
vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere
vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen
nachzuweisenden Daten vollständig und
richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt
und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen
Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.
(2) Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu
sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit
ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig
in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt
und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen
werden.
(3) Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen
haben die Buchhaltungen die entsprechenden
Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel
in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige
Salden und Konten, hintanzuhalten.
(4) Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus
an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der
Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben,
ist vom Leiter des anweisenden Organs zu
bestimmen.
Mitwirkung des Bundesrechenamtes
§ 6. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet
seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß
§ 3, die Mitwirkung bei der Erstellung der
Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen.
Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden
und der anweisenden Organe sowie deren
Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des
Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung
der von diesen Organen zur Verfügung
gestellten Daten und auf die Übermittlung der
Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken
an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe,
an den Bundesminister für Finanzen und an den
Rechnungshof.
(2) Die Österreichischen Bundesforste, die
Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
und die Österreichischen Bundesbahnen haben die
Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb
der im § 52 BHG festgesetzten Fristen an das
Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der
übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt
auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen
und weiteren Nachweisungen gemäß
Abs. 1 zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen
nicht möglich, so kann der Rechnungshof im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung
zustimmen. Die Fristerstreckung darf die
Dauer eines Monates nicht übersteigen.
III. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung
über die voranschlagswirksame Verrechnung
Allgemeine Grundsätze
§ 7. (1) Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame
Verrechnung ist unter Beachtung
der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung
mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in
Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß
§ 94 Abs. 1 BHG samt Nachweisungen gemäß § 94
Abs. 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der
Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame
Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit
den in den Verrechnungsaufschreibungen der
Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung
enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch
wenn während des Finanzjahres gemäß dem
V.Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung
Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende
in den Verrechnungsaufschreibungen alle für
die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen
Daten vollständig zu erfassen.
(2) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt
Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG sind
entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages
nach Ausgaben und Einnahmen
getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen,
Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen
sowie nach Voranschlagsposten gegliedert
aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind
entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu
bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere
getrennt nach allgemeinem Haushalt und
Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln,
Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und
Aufgabenbereichen zu erstellen.
(3) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt
Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 BHG sind von
den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen
und von den haushaltsleitenden Organen für
ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel
zu erstellen.
(4) Voranschlagsposten, die weder in den
Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen
noch gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet
wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrech-
nung und in den weiteren Nachweisungen —
unbeschadet der §§ 30 und 32 — nicht enthalten
sein.
(5) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt
weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof,
jene der haushaltsleitenden Organe und der
Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß
§§ 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen
zu übermitteln.
(6) Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die
gemäß §§ 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen
sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes
zu erstellen und dem Rechnungshof zu
übermitteln.
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 8. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung
sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2
die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen
(Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld
1) gegenüberzustellen und der Unterschied als
Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind
Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben
aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag,
Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur
innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen
zur Erhöhung oder Verminderung des zur
Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (§ 78
Abs. 2 BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld
9) auszuweisen.
(2) Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Abs. 1
sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen
Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie
bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung
des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen
Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.
(3) Der durch Verpflichtungen und Schulden bei
den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen
bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen
und Maßnahmen gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht in
Anspruch genommene Betrag ist gesondert als
Verfügungsrest (§ 78 Abs. 3 BHG) auszuweisen.
(4) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen,
die gemäß § 78 Abs. 9 BHG noch nicht
abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen.
Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.
(5) Schulden aus Rückzahlungen von oder
Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen,
die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8
BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind,
sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert
nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen
Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung
von Ausgaben (§ 50 BHG) und der Rückforderung
nicht geschuldeter Leistungen (§ 60 BHG).
Begründungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 9. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind
die Ergebnisse von den haushaltsleitenden Organen
für ihren gesamten Wirkungsbereich und von den
geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe
für ihren Bereich entsprechend der Gliederung des
Bundesvoranschlages nach Voranschlagsansätzen
zu begründen und dem Rechnungshof vorzulegen.
Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken
haben, bestimmen die haushaltsleitenden
Organe.
(2) In den Begründungen sind jedenfalls die
Unterschiede zwischen den Jahresvoranschlagsbeträgen
(Phasenfeld 1) und den Ausgaben-/Einnahmen-
Zahlungen (Phasenfeld 5) ansatzweise darzustellen
und die für diese Voranschlagsansatzabweichungen
(Mehr-/Minderausgaben, Mehr-/Mindereinnahmen)
maßgeblichen Entstehungsgründe (Ursachen)
unter Angabe allfällig gegebener haushaltsrechtlicher
Grundlagen zu beschreiben. In der
Begründung einer Voranschlagsansatzabweichung
sind vor allem die wesentlichen Ursachen der
einzelnen Postenabweichungen (Mehr-/Minderausgaben
für einzelne Ausgabenarten, Mehr-/Mindereinnahmen
bei einzelnen Einnahmenarten) zu
beschreiben und betragsmäßig aufzuzeigen. Desgleichen
ist zu begründen, wenn durch Verpflichtungen
und Schulden der gemäß § 78 Abs. 3 BHG
im Finanzjahr zur Verfügung gestandene Betrag
nicht eingehalten wurde.
(3) Bei einer überplanmäßigen Ausgabe, einer
Ausgabenrückstellung oder einer Bindung von
Mehreinnahmen ist in den Begründungen entweder
der Beschluß des Gesetzgebers bzw. die Verordnung
der Bundesregierung unter Angabe des
Bundesgesetzblattes oder die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen unter Angabe der
betreffenden Geschäftszahl anzuführen und der
bewilligte oder gebundene Betrag anzugeben;
gleiches gilt für Rücklagenzuführungen und -entnahmen.
Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist die
entsprechende gesetzliche Bewilligung bzw. die
Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des
Bundesgesetzblattes und Anführung des bewilligten
Betrages zu nennen.
(4) Bei Überschreitungen ohne gesetzliche
Grundlage, nicht erfüllten Ausgabenrückstellungen
oder nicht erzielten Mehreinnahmen ist ansatzweise
anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend
waren.
Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen
abgesetzten Zahlungen
§ 10. Die Rückzahlungen von Ausgaben und
Einnahmen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8
BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind,
die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden
(§ 78 Abs. 7 und 8 BHG), sind entsprechend der
Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe nachzuweisen.
Dabei ist auch die Summe der angefallenen
(Brutto-)Zahlungen darzustellen.
Nachweisung der Vergütungen und Überweisungen
zwischen Organen des Bundes
§ 11. Die von Organen des Bundes gemäß § 49
Abs. 1 BHG geleisteten Vergütungen für einander
erbrachte Leistungen sind nach Ausgaben und
Einnahmen getrennt entsprechend der Gliederung
gemäß § 7 Abs. 2 in Summe in einer gesonderten
Nachweisung darzustellen.
Nachweisung der Vorbelastungen und
Vorberechtigungen
§ 12. Die nach den Bestimmungen des § 79 BHG
zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen
sind gegliedert nach Verpflichtungen und
Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen
getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen
die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in
Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7
Abs. 2 nachzuweisen.
Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen
§ 13. Die auf Grund der §§ 61 Abs. 4 und 62 BHG
durchgeführten Abschreibungen von Forderungen
sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß
§ 7 Abs. 2 getrennt nach fälligen und nichtfälligen
Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen
ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende
Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen
abgeschrieben, so sind die Abschreibungen
bei den Voranschlagsposten nachzuweisen,
bei denen die ursprüngliche Zahlung
erfolgte.
Nachweisung über die Gebarung aus
zweckgebundenen Einnahmen
§ 14. Die gemäß § 53 Abs. 2 BHG durch
Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und
einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen
Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert
in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister
für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene
Einnahme sind in Summe die Einnahmen
und die diesen zugehörigen Ausgaben nach
Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten
getrennt, sowie der aus der Rücklage
entnommene und der der Rücklage zugeführte
Betrag nachzuweisen.
Nachweisung über die allgemeinen und besonderen
Rücklagen sowie über die Ausgleichsrücklage
§ 15. (1) Die gemäß § 53 Abs. 1 BHG bzw. auf
Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer
Rücklage zugeführten Beträge sind in einer
gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für
Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden
Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für
jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger
Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag,
allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des
Voranschlagsbetrages im Sinne des § 78 Abs. 2
BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer
Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
(2) Der gemäß § 53 Abs. 3 BHG einer Ausgleichsrücklage
zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage
entnommene Betrag ist gesondert unter
Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben
und Gesamteinnahmen nachzuweisen.
Nachweisung der sich aus Leasingverträgen
ergebenden finanziellen Verpflichtungen
§ 16. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung
der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der
Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs
unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen
finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus
Leasingverträgen und gleichartigen oder ähnlichen
Rechtsgeschäften (§§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BHV
1989) sind von den haushaltsleitenden Organen und
geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe
getrennt nach Verpflichtungen und Schulden,
jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert,
sowie unter Anführung des Leasingvertragsgegenstandes
und der daraus erwachsenden finanziellen
jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen.
Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu
übermitteln.
Nachweisung der sich aus Bauträgervorhaben
ergebenden finanziellen Verpflichtungen
§ 17. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung
der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der
Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs
unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen
finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus
Bauträgervorhaben sind von den haushaltsleitenden
Organen und geschäftsführenden Organen der
Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und
Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise
gegliedert, sowie unter Anführung des einzelnen
Bauträgervorhabens und der daraus erwachsenden
finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen.
Die Nachweisung ist dem Rechnungshof
zu übermitteln.
Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen
des Konjunkturausgleich-Voranschlages
§ 18. Die allenfalls aus dem Konjunkturausgleich-
Voranschlag freigegebenen Ausgabenbeträge
sind unter Angabe der diesbezüglichen Geschäftszahlen
des Bundesministeriums für Finanzen, des
Verwendungszwecks und des durch Zahlung in
Anspruch genommenen Betrages gesondert nachzuweisen.
Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu
übermitteln.
Weitere Nachweisungen zur
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 19. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung
sind summarische Nachweisungen, getrennt nach
allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt, vom
Bundesminister für Finanzen aufzustellen und dem
Rechnungshof zu übermitteln. Folgende Nachweisungen
sind jedenfalls aufzustellen
1. Gesamtergebnis der Voranschlagsvergleichsrechnung
über die aufsummierten Jahresvoranschlagsbeträge,
Zahlungen und deren Unterschiede
getrennt nach Ausgaben und Einnahmen;
2. Zusammenfassung der Voranschlagsvergleichsrechnung
nach Gruppen und Kapiteln sowie
zusätzlich nach Voranschlagsansätzen, in welcher
getrennt nach Ausgaben und Einnahmen die
Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und
deren Unterschiede, die offengebliebenen Verpflichtungen
und fälligen Schulden sowie die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen
darzustellen sind;
3. Gesamtübersichten über die Ausgaben getrennt
nach gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben
sowie nach Personal- und Sachausgaben,
letztere getrennt nach erfolgswirksamen und
bestandswirksamen Ausgaben sowie nach einzelnen
Gebarungsgruppen, in welchen nach Kapiteln
gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen
und deren Unterschiede darzustellen sind;
4. Gesamtübersichten über die Einnahmen
getrennt nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen
Einnahmen sowie nach zweckgebundenen
und sonstigen Einnahmen, in welchen nach Kapiteln
gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen
und deren Unterschiede darzustellen sind;
5. Gesamtübersichten über die Ausgaben und
Einnahmen gegliedert nach Aufgabenbereichen und
getrennt nach Personal- und Sachausgaben, nach
erfolgswirksamen und bestandswirksamen Ausgaben
und Einnahmen sowie nach Gebarungsgruppen,
in welchen nur die Zahlungen darzustellen sind;
6. Übersichten über die Verpflichtungen und
Berechtigungen, in welchen voneinander getrennt
und in Summe die offengebliebenen sowie die
künftige Finanzjahre betreffenden Verpflichtungen
und Berechtigungen nach Kapiteln gegliedert
darzustellen sind;
7. Übersichten über die künftige Finanzjahre
betreffenden Verpflichtungen und Berechtigungen,
die getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden
vier Jahren und in Summe ab dem fünften
Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert darzustellen
sind;
8. Übersichten über die Schulden und Forderungen,
in welchen voneinander getrennt die nicht
abgerechneten empfangenen Anzahlungen, die
Ersatzschulden, die fälligen und nichtfälligen
Schulden sowie die nicht abgerechneten gegebenen
Anzahlungen, die Ersatzforderungen, die fälligen
und nichtfälligen Forderungen nach Kapiteln
gegliedert darzustellen sind;
9. Übersichten über die nichtfälligen Schulden
und Forderungen, die getrennt nach den dem
Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab
dem fünften Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert
darzustellen sind;
10. Übersichten über die Gebarung des Ausgleichshaushaltes,
in welchen nach Schuldarten
getrennt die Einnahmen aus der Aufnahme und die
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden
und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen
Geldverbindlichkeiten sowie die Einnahmen
und Ausgaben infolge von Währungstauschverträgen
sowohl nach Voranschlagsansätzen zusammengefaßt
als auch nach Voranschlagsposten
gegliedert gesondert darzustellen sind; zusätzlich
sind alle mit diesen im Zusammenhang stehenden
und im allgemeinen Haushalt enthaltenen Ausgaben
und Einnahmen gesondert nachzuweisen. Für die
Darstellung der Beträge gilt Z 2 sinngemäß;
11. Übersichten über die in künftigen Finanzjahren
fällig werdenden Zinsen für Finanzschulden und
Währungstauschverträge, in welchen nach Schuldarten
gegliedert die Zinsenverpflichtungen getrennt
nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und
in Summe ab dem fünften Finanzjahr darzustellen
sind;
12. Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden,
die nach Schuldarten gegliedert, getrennt
nach den dem laufenden Finanzjahr folgenden vier
Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr
darzustellen sind;
13. Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden,
die nach Schuldarten getrennt und
gegliedert nach den einzelnen Währungen darzustellen
sind;
14. Übersichten über die gemäß den §§ 10, 11 und
13 zu erstellenden Nachweisungen, die nach
Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
15. Übersichten über die gemäß den §§ 14 und 15
zu erstellenden Nachweisungen, die nach Rücklagenkonten
gegliedert darzustellen sind.
(2) Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den
Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen
kann der Rechnungshof verlangen, wenn
diese zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen
führen.
IV. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der
Abschlußrechnungen über die Bestands- und
Erfolgsverrechnung
Allgemeine Grundsätze
§ 20. (1) Die Abschlußrechnungen über die
Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter
Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche
Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden
Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß
§ 95 Abs. 1 BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß
§ 96 Abs. 1 BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung
gemäß § 95 Abs. 3 BHG und der
Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses
gemäß den §§ 95 Abs. 4 und 96
Abs. 3 BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß
die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und
Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse
mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der
Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
festgehaltenen Daten übereinstimmen.
Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem
V.Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung
Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende
in den Verrechnungsaufschreibungen alle für
die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen
Daten vollständig zu erfassen.
(2) Die Jahresbestands- und die Jahreserfolgsrechnung
samt Nachweisungen sind dem Rechnungshof
— die der haushaltsleitenden Organe und
der Bundesbetriebe auch dem Bundesminister für
Finanzen — vorzulegen.
(3) Die in den §§ 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten
Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind
unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu
erstellen.
Jahresbestandsrechnung
§ 21. (1) In der Jahresbestandsrechnung (Bilanz)
sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 1
festgelegten Gliederung bei den Aktiva das
Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die
aktive Rechnungsabgrenzung, bei den Passiva das
Eigenkapital, die Rücklagen, die Wertberichtigungen,
die Schulden, die Rückstellungen und die
passive Rechnungsabgrenzung nachzuweisen. Ist
das buchmäßige Eigenkapital negativ, so ist es bei
den Aktiva darzustellen.
(2) Die Jahresbestandsrechnung gemäß Abs. 1 ist
ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen
Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen,
wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der
Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie
die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
nachzuweisen sind.
Jahreserfolgsrechnung
§ 22. (1) In der Jahreserfolgsrechnung (Gewinn-
und Verlustrechnung) sind unter Zugrundelegung
der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung bei den
Aufwendungen der Aufwand für Bedienstete, die
öffentlichen Abgaben, die Abschreibungen und
Wertberichtigungen, die übrigen Aufwendungen,
die Bestandsminderungen, der Transferaufwand
und die Zuführung zu sonstigen Rücklagen und
Rückstellungen sowie bei den Erträgen die
Haupterträge, die Nebenerträge, die Wertberichtigungen,
die übrigen Erträge, die aktivierten
Eigenleistungen, die Bestandsmehrungen, der
Transferertrag und die Auflösung nicht verwendeter
sonstiger Rücklagen und Rückstellungen nachzuweisen.
Der sich aus der Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge ergebende Unterschied
ist entweder als Vermögenszugang (für Bundesbetriebe
und betriebsähnliche Einrichtungen als
Reingewinn) bei den Aufwendungen oder als
Vermögensabgang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche
Einrichtungen als Reinverlust) bei
den Erträgen darzustellen.
(2) § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Begründungen zur Jahresbestands- und
Jahreserfolgsrechnung
§ 23. (1) Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung
gemäß § 21 sind von den einzelnen
haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden
Organen der Bundesbetriebe für ihren
gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen
gegliedert Begründungen zu verfassen und dem
Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die
anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen
die haushaltsleitenden Organe.
(2) In den Begründungen sind die gegenüber den
gleichen Positionen des Vorjahres eingetretenen
Veränderungen darzustellen und die dafür maßgeblichen
Entstehungsgründe zu beschreiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung
anzuwenden.
Nachweisung der Beteiligungen des Bundes
§ 24. Jede Beteiligung des Bundes an einer
Unternehmung ist getrennt nach in- und ausländischen
Unternehmungen und gegliedert nach Art der
Unternehmung in einer gesonderten Nachweisung
von den haushaltsleitenden Organen darzustellen.
Für jede Unternehmung sind deren Name und Sitz,
das Gesellschaftskapital, die Beteiligung des Bundes
zum Nennwert, das Verhältnis der Bundesbeteiligung
zum Gesellschaftskapital bzw. zur Summe der
Geschäftsanteile in Prozent (vH), die Anschaffungskosten
in Schilling und die Veränderung zum
Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem
Rechnungshof zu übermitteln.
Nachweisung der Wertpapiere des Bundes
§ 25. Jedes sonstige im Eigentum des Bundes
befindliche Wertpapier, das keine Beteiligung des
Bundes gemäß § 24 darstellt, ist in einer gesonderten
Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen
darzustellen. Für jede Wertpapierart sind deren
Bezeichnung, deren Nennwert, deren Stückzahl, die
Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung
zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung
ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Nachweisung der bestandswirksamen
Rücklagengebarung
§ 26. Die Rücklagen sind getrennt nach solchen
aus zweckgebundenen Einnahmen, nach allgemeinen
und besonderen Rücklagen sowie auch nach der
Ausgleichsrücklage in einer gesonderten Nachweisung
vom Bundesminister für Finanzen darzustellen.
Für jede durch ein Bestandskonto zu
kennzeichnende Rücklage sind deren Widmungszweck
mit Voranschlagsansatz und allenfalls
Voranschlagspost, der im Finanzjahr der Rücklage
zugeführte Betrag, der mit Zweckbindung entnommene
Betrag, der ohne Zweckbindung aufgelöste
Betrag, der Rücklagen-Endbestand sowie die
Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die
Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Nachweisung der Haftungen des Bundes
§ 27. Die vom Bund für Dritte übernommenen
Haftungen sind vom Bundesminister für Finanzen
gegliedert nach deren Arten und innerhalb dieser
nach den ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen
sowie nach Wirtschaftszweigen und Hauptschuldnern
in einer gesonderten Nachweisung darzustellen.
Für jede Haftung sind gegebenenfalls auch die
Laufzeit und die Namen der Gläubiger, jedenfalls
aber die Haftungszusage, die Haftungsausnützung
in der jeweiligen Fremdwährung und in Schilling
bzw. Schillinggegenwert sowie die Veränderung in
der Haftungsausnützung zum Vorjahr auszuweisen.
Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu
übermitteln.
Weitere Nachweisungen zur Jahresbestands- und
Jahreserfolgsrechnung
§ 28. (1) Zur Jahresbestandsrechnung und zur
Jahreserfolgsrechnung sind summarische Nachweisungen
vom Bundesminister für Finanzen aufzustellen
und dem Rechnungshof zu übermitteln.
Folgende Nachweisungen sind jedenfalls aufzustellen
1. Jahresbestandsrechnung des Bundes, in welcher
alle gemäß § 21 aufgestellten Abschlußrechnungen
der anweisenden Organe zusammengefaßt
sind;
2. Übersichten über das Vermögen des Bundes
nach Vermögensarten und über die Schulden des
Bundes nach Schuldarten, welche unter Zugrundelegung
der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung
zu erstellen sind und die Veränderungen gegenüber
dem Vorjahr zu enthalten haben;
3. Übersichten über das unbewegliche Anlagevermögen,
in welchen nach dem entsprechenden
Verwendungszweck die unbebauten Grundstücke
und die Grundstückseinrichtungen, die Gebäude
sowie die Sonderanlagen einschließlich der in Bau
befindlichen Anlagen mit ihren Grundstückswerten
darzustellen sind;
4. Übersichten über die Finanzschulden, in
welchen gegliedert nach Arten der Finanzschuld die
einzelne Finanzschuld mit ihrer Laufzeit, ihrem
aushaftenden Endbestand zum Nennwert in Fremdwährung
und in Schilling und die Veränderung zum
Vorjahr darzustellen sind;
5. Übersichten über die Konversionen und
Prolongationen von Finanzschulden, in welchen
nach Schuldarten getrennt die diesbezüglichen
Einnahmen und Ausgaben nach Konten gegliedert
darzustellen sind;
6. Abstimmung der geldwirksamen Gebarung, in
welcher die voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen
Ein- und Auszahlungen den
Veränderungen an den Beständen des Bundes an
Zahlungsmitteln gegenüberzustellen sind;
7. Übersichten über die gemäß den §§ 24, 25 und
27 zu erstellenden Nachweisungen, die zusammengefaßt
darzustellen sind;
8. Jahreserfolgsrechnung des Bundes, in welcher
alle gemäß § 22 aufgestellten Abschlußrechnungen
der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;
9. Übersichten über die Aufwendungen des
Bundes nach Aufwandsarten und über die Erträge
nach Ertragsarten, welche unter Zugrundelegung
der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung zu
erstellen sind und die Veränderungen gegenüber
dem Vorjahr zu enthalten haben.
(2) Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den
Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen
kann der Rechnungshof verlangen, wenn
dies zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen
führt.
V. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der
Abschlußrechnungen der Rechtsträger, die von
Organen des Bundes verwaltet werden
Aufwendungen und Erträge sowie Stand des
Vermögens und der Schulden
§ 29. (1) Organe des Bundes oder Personen, die
von Organen des Bundes bestellt wurden, um
Rechtsträger zu verwalten, haben für diese Rechtsträger
Abschlußrechnungen sinngemäß nach den
Bestimmungen der §§ 20 bis 23 zu erstellen. Die
geprüften und genehmigten Abschlußrechnungen
sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden
Organs dem Rechnungshof und dem Bundesminister
für Finanzen zu übermitteln.
(2) Beträgt der bei einem Rechtsträger nachzuweisende
Vermögensstand weniger als eine Million
Schilling, so genügt als Abschlußrechnung eine
Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten
Ausgaben und Einnahmen sowie eine Aufstellung
des Vermögens und der Schulden zum Stichtag
31. Dezember.
(3) Die Zusammenstellung der Ausgaben und
Einnahmen gemäß Abs. 2 hat nach deren Arten,
zumindest aber nach den in der Kontenplanverordnung
des Bundes, BGBl. Nr. 507/1987, festgelegten
Kontenklassen zu erfolgen.
(4) Die Aufstellung des Vermögens gemäß Abs. 2
ist zumindest in Anlagevermögen und Umlaufvermögen
zu trennen, wobei im letzteren die Bestände
an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln,
die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen
(Banken) und die Forderungen gesondert
nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden
hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.
(5) Werden die Verrechnungsaufschreibungen
der Rechtsträger unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes
geführt, so hat bei der Aufstellung der
Abschlußrechnungen für diese Rechtsträger das
Bundesrechenamt mitzuwirken.
VI. Abschnitt
Behebung der in den Abschlußrechnungen
vorgefundenen Mängel
Form der Mängelbehebung
§ 30. (1) Die vom Rechnungshof bei der Prüfung
der Abschlußrechnungen gemäß § 9 Abs. 1 RHG
festgestellten Mängel sind den haushaltsleitenden
und anweisenden Organen sowie dem Bundesminister
für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Die
Bekanntgabe hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß den
betroffenen Organen unter Berücksichtigung des
für die Bearbeitung erforderlichen Zeitraumes die
Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur
Berücksichtigung in den geprüften Abschlußrechnungen
möglich ist.
(2) Entsprechend den in den §§ 7 und 20
festgelegten Grundsätzen, wonach die Ergebnisse in
den Abschlußrechnungen mit den Verrechnungsaufschreibungen
übereinstimmen müssen, haben die
vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel auch zu
einer Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen
zu führen. Da für die Buchhaltungen der
anweisenden Organe keine Buchungsmöglichkeit
mehr auf den Konten des abgelaufenen Finanzjahres
besteht, wird die technische Durchführung der
Mängelbehebung vom Bundesminister für Finanzen
gemäß § 33 veranlaßt.
(3) Zur Durchführung der Mängelbehebung sind,
sofern keine Auffassungsunterschiede mit dem
Rechnungshof bestehen, von den jeweils zuständigen
anweisenden Organen entsprechende, die
Feststellungen des Rechnungshofes berücksichtigende,
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen
und samt allfälligen Unterlagen dem
Rechnungshof zu übermitteln. Die Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge haben alle zur Verrechnung
notwendigen Merkmale zu enthalten und sind vom
Anordnungsbefugten zu unterfertigen (§ 22 BHV
1989). Ergeben die Mängelfeststellungen des
Rechnungshofes, daß Gebarungen nicht auf den
nach der Kontenplanverordnung sachlich in Betracht
kommenden Voranschlags- bzw. Bestands- und
Erfolgskonten in den Verrechnungsaufschreibungen
nachgewiesen wurden, und scheinen diese
Konten in den Verrechnungsaufschreibungen noch
nicht auf, so sind die für deren Eröffnung
erforderlichen Eingabevorlagen den zugehörigen
Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen anzuschließen.
(4) Mängelbehebungsfälle, bei denen die Verwendung
einer Gebarungsfallnummer erforderlich
ist (zB Buchungen von Forderungen und Schulden),
müssen im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens
gemäß § 9 Abs. 1 RHG ohne numerische
Gebarungsfallnummer berichtigt werden. Ergeben
sich aus einer Richtigstellung buchmäßige Auswirkungen
auf die Verrechnungsaufschreibungen des
folgenden Finanzjahres, so sind die für die
Richtigstellung erforderlichen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
von den anweisenden Organen
gesondert auszufertigen und dem Rechnungshof zu
übergeben. Dies gilt auch für die im folgenden
Finanzjahr erforderliche Rückgängigmachung der
buchmäßigen Auswirkungen von ohne Gebarungsfallnummer
erfolgten Mängelbehebungen.
(5) Sind die gemäß Abs. 1 befaßten Organe mit
den bekanntgegebenen Mängelfeststellungen des
Rechnungshofes nicht einverstanden, so haben sie
unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wo-
chen nach Einlangen der Mitteilung den Rechnungshof
unter Angabe der Gründe hievon
schriftlich zu verständigen. Schließt sich der
Rechnungshof diesen Einwendungen an, so hat er
davon die ursprünglich von seinen Mängelfeststellungen
befaßten Organe in Kenntnis zu setzen.
(6) Sind infolge der Mängelfeststellungen des
Rechnungshofes auch Berichtigungen an den
zugeführten bzw. entnommenen Rücklagen erforderlich,
so sind dazu vom Bundesminister für
Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
auszustellen.
(7) Zur Prüfung der Abschlußrechnungen samt
Nachweisungen kann der Rechnungshof die Übermittlung
weiterer Unterlagen und Nachweisungen,
insbesondere über offene Gebarungsfälle, verlangen.
Insoweit das Bundesrechenamt an der
Aufstellung dieser Nachweisungen mitwirkt, hat es
dem Rechnungshof diese unmittelbar zu übergeben.
Mängelfeststellungen durch die anweisenden und
haushaltsleitenden Organe
§ 31. (1) Werden von den anweisenden und den
haushaltsleitenden Organen nach den im § 52 BHG
festgelegten Terminen buchmäßige Mängel festgestellt,
die wegen Ablaufes des Auslaufzeitraumes für
die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für
die Bestands- und Erfolgsverrechnung nicht mehr
von der Buchhaltung selbst behoben werden
können, so sind diese dem Rechnungshof mitzuteilen.
(2) Zur Behebung dieser Mängel sind dem
Rechnungshof entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsaufträge
unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 30 zur Einbeziehung in das
Mängelbehebungsverfahren zu übermitteln.
Mängelbehebung durch den Rechnungshof
§ 32. (1) Werden dem Rechnungshof innerhalb
der von ihm gemäß § 2 festgesetzten Fristen keine
zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen
übermittelt oder besteht bei Auffassungsunterschieden
zwischen dem Rechnungshof und den anderen
beteiligten Organen der Rechnungshof weiterhin
auf der Richtigstellung, so hat er selbst die zur
Mängelbehebung erforderlichen Eingabevorlagen
sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen.
(2) Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge,
die vom Rechnungshof ausgefertigt
werden, sind besonders zu kennzeichnen und
zu unterfertigen.
Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen an
der Durchführung der Mängelbehebung
§ 33. (1) Die auf Grund der §§ 30 bis 32
ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom
Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche
Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium
für Finanzen zur Durchführung, die längstens
binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu
übergeben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die
Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen
betroffenen Buchhaltungen auf
den durch die gemäß Abs. 1 übernommenen
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten
Stand durch Weitergabe der Daten an das
Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.
(3) Die bei der Mängelbehebung entstehenden
zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen (Tagebuch)
und die mit den Vollzugsvermerken
versehenen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und
Verrechnungsaufträge sind nach gänzlicher Durchführung
des Mängelbehebungsverfahrens vom Bundesministerium
für Finanzen den davon betroffenen
Buchhaltungen zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(4) Die Österreichischen Bundesforste, die
Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
und die Österreichischen Bundesbahnen haben
selbst in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das
Ergebnis der Mängelbehebung auch zu einer
Berichtigung in ihren Verrechnungsaufschreibungen
führt.
VII. Abschnitt
Aufstellung und Aufbewahrung der
Abschlußrechnungen
§ 34. (1) Nach Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens
sind die richtiggestellten Abschlußrechnungen
samt Nachweisungen den befaßten
Stellen zu übermitteln.
(2) Eine Ausfertigung der nach den §§ 8 bis 18, 21
bis 27 und 29 aufzustellenden endgültigen Abschlußrechnungen
samt weiteren Nachweisungen ist
nach Finanzjahren geordnet von der Buchhaltung
des anweisenden Organs durch zehn Jahre aufzubewahren.
VIII. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 35. Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden
Monatsersten in Kraft und ist erstmals für die
Rechnungslegung des Finanzjahres 1989 anzuwenden.