Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150_1990 AT

150. Verordnung: Rechnungslegungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Rechnungslegungsverordnung — RLV

Auf Grund des § 97 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Gliederung,

Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß

den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung

von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die

Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen

und gilt sowohl für die haushaltsleitenden

(§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden

Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im

folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie

die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).

(2) Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger,

die von Organen des Bundes oder von Personen

verwaltet werden, die hiezu von Organen des

Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) — im

folgenden Rechtsträger genannt.

§ 2. (1) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter

Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter

Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses

an den Nationalrat den Zeitpunkt

der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form

und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu

bestimmen und dies sodann zeitgerecht den

anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig

hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen,

sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen,

bis zu welchen Beträgen Begründungen

entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit

der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft

des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt

werden.

(2) Sind auf Grund dieser Verordnung der

Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen

zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof

anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für Finanzen

sorgt.

II. Abschnitt

Aufstellung der Abschlußrechnungen

Mitwirkung der anweisenden Organe

§ 3. (1) Die anweisenden Organe und die Organe

der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für

ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf

Grund der Bestimmungen dieser Verordnung

aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich

der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden

Organ und dem Bundesminister für

Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind

die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen

erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene

Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu

übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten

innerhalb der in § 52 BHG festgelegten Fristen in

die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden

können.

(2) Die anweisenden Organe und die Organe der

Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den

Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und

Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle

rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge

im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen

werden.

Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe

§ 4. (1) Neben den in § 3 genannten Aufgaben für

den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes

Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen

aufzustellen, die ihren gesamten

Wirkungsbereich — ausgenommen den der Bundes-

betriebe — zu umfassen haben (§ 93 Abs. 3 BHG),

und dem Rechnungshof und dem Bundesminister

für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben die

Begründungen zu den Abschlußrechnungen zu

verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln.

Inwieweit bei deren Verfassung die anweisenden

Organe mitzuwirken haben, ist vom jeweiligen

haushaltsleitenden Organ zu bestimmen.

Mitwirkung der Buchhaltungen

§ 5. (1) Die Buchhaltungen haben gemäß § 7

Abs. 1 Z 3 BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen

vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere

vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen

nachzuweisenden Daten vollständig und

richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt

und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen

Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.

(2) Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu

sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit

ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig

in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt

und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen

werden.

(3) Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen

haben die Buchhaltungen die entsprechenden

Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel

in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige

Salden und Konten, hintanzuhalten.

(4) Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus

an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der

Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben,

ist vom Leiter des anweisenden Organs zu

bestimmen.

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

§ 6. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet

seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß

§ 3, die Mitwirkung bei der Erstellung der

Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen.

Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden

und der anweisenden Organe sowie deren

Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des

Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung

der von diesen Organen zur Verfügung

gestellten Daten und auf die Übermittlung der

Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken

an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe,

an den Bundesminister für Finanzen und an den

Rechnungshof.

(2) Die Österreichischen Bundesforste, die

Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

und die Österreichischen Bundesbahnen haben die

Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb

der im § 52 BHG festgesetzten Fristen an das

Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der

übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt

auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen

und weiteren Nachweisungen gemäß

Abs. 1 zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen

nicht möglich, so kann der Rechnungshof im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung

zustimmen. Die Fristerstreckung darf die

Dauer eines Monates nicht übersteigen.

III. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung

über die voranschlagswirksame Verrechnung

Allgemeine Grundsätze

§ 7. (1) Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame

Verrechnung ist unter Beachtung

der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung

mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in

Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß

§ 94 Abs. 1 BHG samt Nachweisungen gemäß § 94

Abs. 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der

Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame

Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit

den in den Verrechnungsaufschreibungen der

Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung

enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch

wenn während des Finanzjahres gemäß dem

V.Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung

Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende

in den Verrechnungsaufschreibungen alle für

die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen

Daten vollständig zu erfassen.

(2) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt

Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG sind

entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages

nach Ausgaben und Einnahmen

getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen,

Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen

sowie nach Voranschlagsposten gegliedert

aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind

entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu

bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere

getrennt nach allgemeinem Haushalt und

Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln,

Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und

Aufgabenbereichen zu erstellen.

(3) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt

Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 BHG sind von

den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen

und von den haushaltsleitenden Organen für

ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel

zu erstellen.

(4) Voranschlagsposten, die weder in den

Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen

noch gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet

wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrech-

nung und in den weiteren Nachweisungen —

unbeschadet der §§ 30 und 32 — nicht enthalten

sein.

(5) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt

weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof,

jene der haushaltsleitenden Organe und der

Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß

§§ 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen

zu übermitteln.

(6) Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die

gemäß §§ 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen

sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes

zu erstellen und dem Rechnungshof zu

übermitteln.

Voranschlagsvergleichsrechnung

§ 8. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung

sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2

die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen

(Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld

1) gegenüberzustellen und der Unterschied als

Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind

Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,

Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben

aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag,

Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur

innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen

zur Erhöhung oder Verminderung des zur

Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (§ 78

Abs. 2 BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld

9) auszuweisen.

(2) Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Abs. 1

sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen

Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie

bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung

des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen

Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.

(3) Der durch Verpflichtungen und Schulden bei

den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen

bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen

und Maßnahmen gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht in

Anspruch genommene Betrag ist gesondert als

Verfügungsrest (§ 78 Abs. 3 BHG) auszuweisen.

(4) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen,

die gemäß § 78 Abs. 9 BHG noch nicht

abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen.

Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.

(5) Schulden aus Rückzahlungen von oder

Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen,

die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8

BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind,

sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert

nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen

Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung

von Ausgaben (§ 50 BHG) und der Rückforderung

nicht geschuldeter Leistungen (§ 60 BHG).

Begründungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung

§ 9. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind

die Ergebnisse von den haushaltsleitenden Organen

für ihren gesamten Wirkungsbereich und von den

geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe

für ihren Bereich entsprechend der Gliederung des

Bundesvoranschlages nach Voranschlagsansätzen

zu begründen und dem Rechnungshof vorzulegen.

Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken

haben, bestimmen die haushaltsleitenden

Organe.

(2) In den Begründungen sind jedenfalls die

Unterschiede zwischen den Jahresvoranschlagsbeträgen

(Phasenfeld 1) und den Ausgaben-/Einnahmen-

Zahlungen (Phasenfeld 5) ansatzweise darzustellen

und die für diese Voranschlagsansatzabweichungen

(Mehr-/Minderausgaben, Mehr-/Mindereinnahmen)

maßgeblichen Entstehungsgründe (Ursachen)

unter Angabe allfällig gegebener haushaltsrechtlicher

Grundlagen zu beschreiben. In der

Begründung einer Voranschlagsansatzabweichung

sind vor allem die wesentlichen Ursachen der

einzelnen Postenabweichungen (Mehr-/Minderausgaben

für einzelne Ausgabenarten, Mehr-/Mindereinnahmen

bei einzelnen Einnahmenarten) zu

beschreiben und betragsmäßig aufzuzeigen. Desgleichen

ist zu begründen, wenn durch Verpflichtungen

und Schulden der gemäß § 78 Abs. 3 BHG

im Finanzjahr zur Verfügung gestandene Betrag

nicht eingehalten wurde.

(3) Bei einer überplanmäßigen Ausgabe, einer

Ausgabenrückstellung oder einer Bindung von

Mehreinnahmen ist in den Begründungen entweder

der Beschluß des Gesetzgebers bzw. die Verordnung

der Bundesregierung unter Angabe des

Bundesgesetzblattes oder die Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen unter Angabe der

betreffenden Geschäftszahl anzuführen und der

bewilligte oder gebundene Betrag anzugeben;

gleiches gilt für Rücklagenzuführungen und -entnahmen.

Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist die

entsprechende gesetzliche Bewilligung bzw. die

Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des

Bundesgesetzblattes und Anführung des bewilligten

Betrages zu nennen.

(4) Bei Überschreitungen ohne gesetzliche

Grundlage, nicht erfüllten Ausgabenrückstellungen

oder nicht erzielten Mehreinnahmen ist ansatzweise

anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend

waren.

Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen

abgesetzten Zahlungen

§ 10. Die Rückzahlungen von Ausgaben und

Einnahmen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8

BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind,

die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden

(§ 78 Abs. 7 und 8 BHG), sind entsprechend der

Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe nachzuweisen.

Dabei ist auch die Summe der angefallenen

(Brutto-)Zahlungen darzustellen.

Nachweisung der Vergütungen und Überweisungen

zwischen Organen des Bundes

§ 11. Die von Organen des Bundes gemäß § 49

Abs. 1 BHG geleisteten Vergütungen für einander

erbrachte Leistungen sind nach Ausgaben und

Einnahmen getrennt entsprechend der Gliederung

gemäß § 7 Abs. 2 in Summe in einer gesonderten

Nachweisung darzustellen.

Nachweisung der Vorbelastungen und

Vorberechtigungen

§ 12. Die nach den Bestimmungen des § 79 BHG

zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen

sind gegliedert nach Verpflichtungen und

Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen

getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen

die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in

Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7

Abs. 2 nachzuweisen.

Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen

§ 13. Die auf Grund der §§ 61 Abs. 4 und 62 BHG

durchgeführten Abschreibungen von Forderungen

sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß

§ 7 Abs. 2 getrennt nach fälligen und nichtfälligen

Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen

ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende

Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen

abgeschrieben, so sind die Abschreibungen

bei den Voranschlagsposten nachzuweisen,

bei denen die ursprüngliche Zahlung

erfolgte.

Nachweisung über die Gebarung aus

zweckgebundenen Einnahmen

§ 14. Die gemäß § 53 Abs. 2 BHG durch

Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und

einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen

Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert

in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister

für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene

Einnahme sind in Summe die Einnahmen

und die diesen zugehörigen Ausgaben nach

Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten

getrennt, sowie der aus der Rücklage

entnommene und der der Rücklage zugeführte

Betrag nachzuweisen.

Nachweisung über die allgemeinen und besonderen

Rücklagen sowie über die Ausgleichsrücklage

§ 15. (1) Die gemäß § 53 Abs. 1 BHG bzw. auf

Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer

Rücklage zugeführten Beträge sind in einer

gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für

Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden

Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für

jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger

Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag,

allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des

Voranschlagsbetrages im Sinne des § 78 Abs. 2

BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer

Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

(2) Der gemäß § 53 Abs. 3 BHG einer Ausgleichsrücklage

zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage

entnommene Betrag ist gesondert unter

Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben

und Gesamteinnahmen nachzuweisen.

Nachweisung der sich aus Leasingverträgen

ergebenden finanziellen Verpflichtungen

§ 16. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung

der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der

Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs

unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen

finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus

Leasingverträgen und gleichartigen oder ähnlichen

Rechtsgeschäften (§§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BHV

1989) sind von den haushaltsleitenden Organen und

geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe

getrennt nach Verpflichtungen und Schulden,

jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert,

sowie unter Anführung des Leasingvertragsgegenstandes

und der daraus erwachsenden finanziellen

jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen.

Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu

übermitteln.

Nachweisung der sich aus Bauträgervorhaben

ergebenden finanziellen Verpflichtungen

§ 17. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung

der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der

Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs

unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen

finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus

Bauträgervorhaben sind von den haushaltsleitenden

Organen und geschäftsführenden Organen der

Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und

Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise

gegliedert, sowie unter Anführung des einzelnen

Bauträgervorhabens und der daraus erwachsenden

finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen.

Die Nachweisung ist dem Rechnungshof

zu übermitteln.

Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen

des Konjunkturausgleich-Voranschlages

§ 18. Die allenfalls aus dem Konjunkturausgleich-

Voranschlag freigegebenen Ausgabenbeträge

sind unter Angabe der diesbezüglichen Geschäftszahlen

des Bundesministeriums für Finanzen, des

Verwendungszwecks und des durch Zahlung in

Anspruch genommenen Betrages gesondert nachzuweisen.

Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu

übermitteln.

Weitere Nachweisungen zur

Voranschlagsvergleichsrechnung

§ 19. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung

sind summarische Nachweisungen, getrennt nach

allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt, vom

Bundesminister für Finanzen aufzustellen und dem

Rechnungshof zu übermitteln. Folgende Nachweisungen

sind jedenfalls aufzustellen

1. Gesamtergebnis der Voranschlagsvergleichsrechnung

über die aufsummierten Jahresvoranschlagsbeträge,

Zahlungen und deren Unterschiede

getrennt nach Ausgaben und Einnahmen;

2. Zusammenfassung der Voranschlagsvergleichsrechnung

nach Gruppen und Kapiteln sowie

zusätzlich nach Voranschlagsansätzen, in welcher

getrennt nach Ausgaben und Einnahmen die

Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und

deren Unterschiede, die offengebliebenen Verpflichtungen

und fälligen Schulden sowie die

offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen

darzustellen sind;

3. Gesamtübersichten über die Ausgaben getrennt

nach gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben

sowie nach Personal- und Sachausgaben,

letztere getrennt nach erfolgswirksamen und

bestandswirksamen Ausgaben sowie nach einzelnen

Gebarungsgruppen, in welchen nach Kapiteln

gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen

und deren Unterschiede darzustellen sind;

4. Gesamtübersichten über die Einnahmen

getrennt nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen

Einnahmen sowie nach zweckgebundenen

und sonstigen Einnahmen, in welchen nach Kapiteln

gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen

und deren Unterschiede darzustellen sind;

5. Gesamtübersichten über die Ausgaben und

Einnahmen gegliedert nach Aufgabenbereichen und

getrennt nach Personal- und Sachausgaben, nach

erfolgswirksamen und bestandswirksamen Ausgaben

und Einnahmen sowie nach Gebarungsgruppen,

in welchen nur die Zahlungen darzustellen sind;

6. Übersichten über die Verpflichtungen und

Berechtigungen, in welchen voneinander getrennt

und in Summe die offengebliebenen sowie die

künftige Finanzjahre betreffenden Verpflichtungen

und Berechtigungen nach Kapiteln gegliedert

darzustellen sind;

7. Übersichten über die künftige Finanzjahre

betreffenden Verpflichtungen und Berechtigungen,

die getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden

vier Jahren und in Summe ab dem fünften

Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert darzustellen

sind;

8. Übersichten über die Schulden und Forderungen,

in welchen voneinander getrennt die nicht

abgerechneten empfangenen Anzahlungen, die

Ersatzschulden, die fälligen und nichtfälligen

Schulden sowie die nicht abgerechneten gegebenen

Anzahlungen, die Ersatzforderungen, die fälligen

und nichtfälligen Forderungen nach Kapiteln

gegliedert darzustellen sind;

9. Übersichten über die nichtfälligen Schulden

und Forderungen, die getrennt nach den dem

Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab

dem fünften Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert

darzustellen sind;

10. Übersichten über die Gebarung des Ausgleichshaushaltes,

in welchen nach Schuldarten

getrennt die Einnahmen aus der Aufnahme und die

Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden

und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen

Geldverbindlichkeiten sowie die Einnahmen

und Ausgaben infolge von Währungstauschverträgen

sowohl nach Voranschlagsansätzen zusammengefaßt

als auch nach Voranschlagsposten

gegliedert gesondert darzustellen sind; zusätzlich

sind alle mit diesen im Zusammenhang stehenden

und im allgemeinen Haushalt enthaltenen Ausgaben

und Einnahmen gesondert nachzuweisen. Für die

Darstellung der Beträge gilt Z 2 sinngemäß;

11. Übersichten über die in künftigen Finanzjahren

fällig werdenden Zinsen für Finanzschulden und

Währungstauschverträge, in welchen nach Schuldarten

gegliedert die Zinsenverpflichtungen getrennt

nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und

in Summe ab dem fünften Finanzjahr darzustellen

sind;

12. Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden,

die nach Schuldarten gegliedert, getrennt

nach den dem laufenden Finanzjahr folgenden vier

Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr

darzustellen sind;

13. Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden,

die nach Schuldarten getrennt und

gegliedert nach den einzelnen Währungen darzustellen

sind;

14. Übersichten über die gemäß den §§ 10, 11 und

13 zu erstellenden Nachweisungen, die nach

Kapiteln gegliedert darzustellen sind;

15. Übersichten über die gemäß den §§ 14 und 15

zu erstellenden Nachweisungen, die nach Rücklagenkonten

gegliedert darzustellen sind.

(2) Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den

Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen

kann der Rechnungshof verlangen, wenn

diese zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen

führen.

IV. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der

Abschlußrechnungen über die Bestands- und

Erfolgsverrechnung

Allgemeine Grundsätze

§ 20. (1) Die Abschlußrechnungen über die

Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter

Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche

Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden

Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß

§ 95 Abs. 1 BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß

§ 96 Abs. 1 BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung

gemäß § 95 Abs. 3 BHG und der

Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses

gemäß den §§ 95 Abs. 4 und 96

Abs. 3 BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß

die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und

Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse

mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der

Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung

festgehaltenen Daten übereinstimmen.

Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem

V.Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung

Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende

in den Verrechnungsaufschreibungen alle für

die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen

Daten vollständig zu erfassen.

(2) Die Jahresbestands- und die Jahreserfolgsrechnung

samt Nachweisungen sind dem Rechnungshof

— die der haushaltsleitenden Organe und

der Bundesbetriebe auch dem Bundesminister für

Finanzen — vorzulegen.

(3) Die in den §§ 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten

Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind

unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu

erstellen.

Jahresbestandsrechnung

§ 21. (1) In der Jahresbestandsrechnung (Bilanz)

sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 1

festgelegten Gliederung bei den Aktiva das

Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die

aktive Rechnungsabgrenzung, bei den Passiva das

Eigenkapital, die Rücklagen, die Wertberichtigungen,

die Schulden, die Rückstellungen und die

passive Rechnungsabgrenzung nachzuweisen. Ist

das buchmäßige Eigenkapital negativ, so ist es bei

den Aktiva darzustellen.

(2) Die Jahresbestandsrechnung gemäß Abs. 1 ist

ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen

Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen,

wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der

Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie

die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr

nachzuweisen sind.

Jahreserfolgsrechnung

§ 22. (1) In der Jahreserfolgsrechnung (Gewinn-

und Verlustrechnung) sind unter Zugrundelegung

der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung bei den

Aufwendungen der Aufwand für Bedienstete, die

öffentlichen Abgaben, die Abschreibungen und

Wertberichtigungen, die übrigen Aufwendungen,

die Bestandsminderungen, der Transferaufwand

und die Zuführung zu sonstigen Rücklagen und

Rückstellungen sowie bei den Erträgen die

Haupterträge, die Nebenerträge, die Wertberichtigungen,

die übrigen Erträge, die aktivierten

Eigenleistungen, die Bestandsmehrungen, der

Transferertrag und die Auflösung nicht verwendeter

sonstiger Rücklagen und Rückstellungen nachzuweisen.

Der sich aus der Gegenüberstellung der

Aufwendungen und Erträge ergebende Unterschied

ist entweder als Vermögenszugang (für Bundesbetriebe

und betriebsähnliche Einrichtungen als

Reingewinn) bei den Aufwendungen oder als

Vermögensabgang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche

Einrichtungen als Reinverlust) bei

den Erträgen darzustellen.

(2) § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Begründungen zur Jahresbestands- und

Jahreserfolgsrechnung

§ 23. (1) Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung

gemäß § 21 sind von den einzelnen

haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden

Organen der Bundesbetriebe für ihren

gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen

gegliedert Begründungen zu verfassen und dem

Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die

anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen

die haushaltsleitenden Organe.

(2) In den Begründungen sind die gegenüber den

gleichen Positionen des Vorjahres eingetretenen

Veränderungen darzustellen und die dafür maßgeblichen

Entstehungsgründe zu beschreiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung

anzuwenden.

Nachweisung der Beteiligungen des Bundes

§ 24. Jede Beteiligung des Bundes an einer

Unternehmung ist getrennt nach in- und ausländischen

Unternehmungen und gegliedert nach Art der

Unternehmung in einer gesonderten Nachweisung

von den haushaltsleitenden Organen darzustellen.

Für jede Unternehmung sind deren Name und Sitz,

das Gesellschaftskapital, die Beteiligung des Bundes

zum Nennwert, das Verhältnis der Bundesbeteiligung

zum Gesellschaftskapital bzw. zur Summe der

Geschäftsanteile in Prozent (vH), die Anschaffungskosten

in Schilling und die Veränderung zum

Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem

Rechnungshof zu übermitteln.

Nachweisung der Wertpapiere des Bundes

§ 25. Jedes sonstige im Eigentum des Bundes

befindliche Wertpapier, das keine Beteiligung des

Bundes gemäß § 24 darstellt, ist in einer gesonderten

Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen

darzustellen. Für jede Wertpapierart sind deren

Bezeichnung, deren Nennwert, deren Stückzahl, die

Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung

zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung

ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Nachweisung der bestandswirksamen

Rücklagengebarung

§ 26. Die Rücklagen sind getrennt nach solchen

aus zweckgebundenen Einnahmen, nach allgemeinen

und besonderen Rücklagen sowie auch nach der

Ausgleichsrücklage in einer gesonderten Nachweisung

vom Bundesminister für Finanzen darzustellen.

Für jede durch ein Bestandskonto zu

kennzeichnende Rücklage sind deren Widmungszweck

mit Voranschlagsansatz und allenfalls

Voranschlagspost, der im Finanzjahr der Rücklage

zugeführte Betrag, der mit Zweckbindung entnommene

Betrag, der ohne Zweckbindung aufgelöste

Betrag, der Rücklagen-Endbestand sowie die

Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die

Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Nachweisung der Haftungen des Bundes

§ 27. Die vom Bund für Dritte übernommenen

Haftungen sind vom Bundesminister für Finanzen

gegliedert nach deren Arten und innerhalb dieser

nach den ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen

sowie nach Wirtschaftszweigen und Hauptschuldnern

in einer gesonderten Nachweisung darzustellen.

Für jede Haftung sind gegebenenfalls auch die

Laufzeit und die Namen der Gläubiger, jedenfalls

aber die Haftungszusage, die Haftungsausnützung

in der jeweiligen Fremdwährung und in Schilling

bzw. Schillinggegenwert sowie die Veränderung in

der Haftungsausnützung zum Vorjahr auszuweisen.

Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu

übermitteln.

Weitere Nachweisungen zur Jahresbestands- und

Jahreserfolgsrechnung

§ 28. (1) Zur Jahresbestandsrechnung und zur

Jahreserfolgsrechnung sind summarische Nachweisungen

vom Bundesminister für Finanzen aufzustellen

und dem Rechnungshof zu übermitteln.

Folgende Nachweisungen sind jedenfalls aufzustellen

1. Jahresbestandsrechnung des Bundes, in welcher

alle gemäß § 21 aufgestellten Abschlußrechnungen

der anweisenden Organe zusammengefaßt

sind;

2. Übersichten über das Vermögen des Bundes

nach Vermögensarten und über die Schulden des

Bundes nach Schuldarten, welche unter Zugrundelegung

der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung

zu erstellen sind und die Veränderungen gegenüber

dem Vorjahr zu enthalten haben;

3. Übersichten über das unbewegliche Anlagevermögen,

in welchen nach dem entsprechenden

Verwendungszweck die unbebauten Grundstücke

und die Grundstückseinrichtungen, die Gebäude

sowie die Sonderanlagen einschließlich der in Bau

befindlichen Anlagen mit ihren Grundstückswerten

darzustellen sind;

4. Übersichten über die Finanzschulden, in

welchen gegliedert nach Arten der Finanzschuld die

einzelne Finanzschuld mit ihrer Laufzeit, ihrem

aushaftenden Endbestand zum Nennwert in Fremdwährung

und in Schilling und die Veränderung zum

Vorjahr darzustellen sind;

5. Übersichten über die Konversionen und

Prolongationen von Finanzschulden, in welchen

nach Schuldarten getrennt die diesbezüglichen

Einnahmen und Ausgaben nach Konten gegliedert

darzustellen sind;

6. Abstimmung der geldwirksamen Gebarung, in

welcher die voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen

Ein- und Auszahlungen den

Veränderungen an den Beständen des Bundes an

Zahlungsmitteln gegenüberzustellen sind;

7. Übersichten über die gemäß den §§ 24, 25 und

27 zu erstellenden Nachweisungen, die zusammengefaßt

darzustellen sind;

8. Jahreserfolgsrechnung des Bundes, in welcher

alle gemäß § 22 aufgestellten Abschlußrechnungen

der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;

9. Übersichten über die Aufwendungen des

Bundes nach Aufwandsarten und über die Erträge

nach Ertragsarten, welche unter Zugrundelegung

der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung zu

erstellen sind und die Veränderungen gegenüber

dem Vorjahr zu enthalten haben.

(2) Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den

Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen

kann der Rechnungshof verlangen, wenn

dies zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen

führt.

V. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der

Abschlußrechnungen der Rechtsträger, die von

Organen des Bundes verwaltet werden

Aufwendungen und Erträge sowie Stand des

Vermögens und der Schulden

§ 29. (1) Organe des Bundes oder Personen, die

von Organen des Bundes bestellt wurden, um

Rechtsträger zu verwalten, haben für diese Rechtsträger

Abschlußrechnungen sinngemäß nach den

Bestimmungen der §§ 20 bis 23 zu erstellen. Die

geprüften und genehmigten Abschlußrechnungen

sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden

Organs dem Rechnungshof und dem Bundesminister

für Finanzen zu übermitteln.

(2) Beträgt der bei einem Rechtsträger nachzuweisende

Vermögensstand weniger als eine Million

Schilling, so genügt als Abschlußrechnung eine

Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten

Ausgaben und Einnahmen sowie eine Aufstellung

des Vermögens und der Schulden zum Stichtag

31. Dezember.

(3) Die Zusammenstellung der Ausgaben und

Einnahmen gemäß Abs. 2 hat nach deren Arten,

zumindest aber nach den in der Kontenplanverordnung

des Bundes, BGBl. Nr. 507/1987, festgelegten

Kontenklassen zu erfolgen.

(4) Die Aufstellung des Vermögens gemäß Abs. 2

ist zumindest in Anlagevermögen und Umlaufvermögen

zu trennen, wobei im letzteren die Bestände

an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln,

die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen

(Banken) und die Forderungen gesondert

nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden

hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.

(5) Werden die Verrechnungsaufschreibungen

der Rechtsträger unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes

geführt, so hat bei der Aufstellung der

Abschlußrechnungen für diese Rechtsträger das

Bundesrechenamt mitzuwirken.

VI. Abschnitt

Behebung der in den Abschlußrechnungen

vorgefundenen Mängel

Form der Mängelbehebung

§ 30. (1) Die vom Rechnungshof bei der Prüfung

der Abschlußrechnungen gemäß § 9 Abs. 1 RHG

festgestellten Mängel sind den haushaltsleitenden

und anweisenden Organen sowie dem Bundesminister

für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Die

Bekanntgabe hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß den

betroffenen Organen unter Berücksichtigung des

für die Bearbeitung erforderlichen Zeitraumes die

Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur

Berücksichtigung in den geprüften Abschlußrechnungen

möglich ist.

(2) Entsprechend den in den §§ 7 und 20

festgelegten Grundsätzen, wonach die Ergebnisse in

den Abschlußrechnungen mit den Verrechnungsaufschreibungen

übereinstimmen müssen, haben die

vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel auch zu

einer Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen

zu führen. Da für die Buchhaltungen der

anweisenden Organe keine Buchungsmöglichkeit

mehr auf den Konten des abgelaufenen Finanzjahres

besteht, wird die technische Durchführung der

Mängelbehebung vom Bundesminister für Finanzen

gemäß § 33 veranlaßt.

(3) Zur Durchführung der Mängelbehebung sind,

sofern keine Auffassungsunterschiede mit dem

Rechnungshof bestehen, von den jeweils zuständigen

anweisenden Organen entsprechende, die

Feststellungen des Rechnungshofes berücksichtigende,

Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen

und samt allfälligen Unterlagen dem

Rechnungshof zu übermitteln. Die Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge haben alle zur Verrechnung

notwendigen Merkmale zu enthalten und sind vom

Anordnungsbefugten zu unterfertigen (§ 22 BHV

1989). Ergeben die Mängelfeststellungen des

Rechnungshofes, daß Gebarungen nicht auf den

nach der Kontenplanverordnung sachlich in Betracht

kommenden Voranschlags- bzw. Bestands- und

Erfolgskonten in den Verrechnungsaufschreibungen

nachgewiesen wurden, und scheinen diese

Konten in den Verrechnungsaufschreibungen noch

nicht auf, so sind die für deren Eröffnung

erforderlichen Eingabevorlagen den zugehörigen

Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen anzuschließen.

(4) Mängelbehebungsfälle, bei denen die Verwendung

einer Gebarungsfallnummer erforderlich

ist (zB Buchungen von Forderungen und Schulden),

müssen im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens

gemäß § 9 Abs. 1 RHG ohne numerische

Gebarungsfallnummer berichtigt werden. Ergeben

sich aus einer Richtigstellung buchmäßige Auswirkungen

auf die Verrechnungsaufschreibungen des

folgenden Finanzjahres, so sind die für die

Richtigstellung erforderlichen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge

von den anweisenden Organen

gesondert auszufertigen und dem Rechnungshof zu

übergeben. Dies gilt auch für die im folgenden

Finanzjahr erforderliche Rückgängigmachung der

buchmäßigen Auswirkungen von ohne Gebarungsfallnummer

erfolgten Mängelbehebungen.

(5) Sind die gemäß Abs. 1 befaßten Organe mit

den bekanntgegebenen Mängelfeststellungen des

Rechnungshofes nicht einverstanden, so haben sie

unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wo-

chen nach Einlangen der Mitteilung den Rechnungshof

unter Angabe der Gründe hievon

schriftlich zu verständigen. Schließt sich der

Rechnungshof diesen Einwendungen an, so hat er

davon die ursprünglich von seinen Mängelfeststellungen

befaßten Organe in Kenntnis zu setzen.

(6) Sind infolge der Mängelfeststellungen des

Rechnungshofes auch Berichtigungen an den

zugeführten bzw. entnommenen Rücklagen erforderlich,

so sind dazu vom Bundesminister für

Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge

auszustellen.

(7) Zur Prüfung der Abschlußrechnungen samt

Nachweisungen kann der Rechnungshof die Übermittlung

weiterer Unterlagen und Nachweisungen,

insbesondere über offene Gebarungsfälle, verlangen.

Insoweit das Bundesrechenamt an der

Aufstellung dieser Nachweisungen mitwirkt, hat es

dem Rechnungshof diese unmittelbar zu übergeben.

Mängelfeststellungen durch die anweisenden und

haushaltsleitenden Organe

§ 31. (1) Werden von den anweisenden und den

haushaltsleitenden Organen nach den im § 52 BHG

festgelegten Terminen buchmäßige Mängel festgestellt,

die wegen Ablaufes des Auslaufzeitraumes für

die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für

die Bestands- und Erfolgsverrechnung nicht mehr

von der Buchhaltung selbst behoben werden

können, so sind diese dem Rechnungshof mitzuteilen.

(2) Zur Behebung dieser Mängel sind dem

Rechnungshof entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsaufträge

unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 30 zur Einbeziehung in das

Mängelbehebungsverfahren zu übermitteln.

Mängelbehebung durch den Rechnungshof

§ 32. (1) Werden dem Rechnungshof innerhalb

der von ihm gemäß § 2 festgesetzten Fristen keine

zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen

übermittelt oder besteht bei Auffassungsunterschieden

zwischen dem Rechnungshof und den anderen

beteiligten Organen der Rechnungshof weiterhin

auf der Richtigstellung, so hat er selbst die zur

Mängelbehebung erforderlichen Eingabevorlagen

sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen.

(2) Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge,

die vom Rechnungshof ausgefertigt

werden, sind besonders zu kennzeichnen und

zu unterfertigen.

Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen an

der Durchführung der Mängelbehebung

§ 33. (1) Die auf Grund der §§ 30 bis 32

ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom

Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche

Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium

für Finanzen zur Durchführung, die längstens

binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu

übergeben.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die

Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen

betroffenen Buchhaltungen auf

den durch die gemäß Abs. 1 übernommenen

Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten

Stand durch Weitergabe der Daten an das

Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.

(3) Die bei der Mängelbehebung entstehenden

zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen (Tagebuch)

und die mit den Vollzugsvermerken

versehenen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und

Verrechnungsaufträge sind nach gänzlicher Durchführung

des Mängelbehebungsverfahrens vom Bundesministerium

für Finanzen den davon betroffenen

Buchhaltungen zur Aufbewahrung zu übermitteln.

(4) Die Österreichischen Bundesforste, die

Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

und die Österreichischen Bundesbahnen haben

selbst in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das

Ergebnis der Mängelbehebung auch zu einer

Berichtigung in ihren Verrechnungsaufschreibungen

führt.

VII. Abschnitt

Aufstellung und Aufbewahrung der

Abschlußrechnungen

§ 34. (1) Nach Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens

sind die richtiggestellten Abschlußrechnungen

samt Nachweisungen den befaßten

Stellen zu übermitteln.

(2) Eine Ausfertigung der nach den §§ 8 bis 18, 21

bis 27 und 29 aufzustellenden endgültigen Abschlußrechnungen

samt weiteren Nachweisungen ist

nach Finanzjahren geordnet von der Buchhaltung

des anweisenden Organs durch zehn Jahre aufzubewahren.

VIII. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 35. Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden

Monatsersten in Kraft und ist erstmals für die

Rechnungslegung des Finanzjahres 1989 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →