150_1989
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150. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Westendorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 150. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Westendorf
1989_150_0 150. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Westendorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 170 Brixental Straße von
km 12,575 bis km 13,403 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 21. Jänner
1980, BGBl. Nr. 57, bestimmten — Abschnitt
„Bahnüberführung Windau" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.