150. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1986 und des § 21
des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes
1987, BGBl. Nr. 296, wird verordnet
§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, deren
Betrieb sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
erstreckt, haben jährlich eine gesonderte
Erfolgsrechnung für die direkte inländische
Gesamtrechnung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zu erstellen.
(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter
Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas
zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang
mit Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen
sowie Erfolgsüberträge
innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.
§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
getrennt für die Pflichtversicherung und
den über die Pflichtversicherung hinausgehenden
Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit
ergänzenden Angaben vorzulegen über die
Prämien,
Versicherungsleistungen,
Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen
Rückstellungen,
anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen
und Erträge,
Erfolgsermittlung,
Abwickjungsergebnisse und
die statistischen Daten des direkten Gesamtgeschäftes.
(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind
diese zu verwenden.
§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die
Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis
ist gesondert zu berichten.
§ 4. Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den
dazugehörigen Aufgliederungen und Nachweisungen
ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens
fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
vorzulegen.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen
der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/
1978, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 684/1986 bleibt unberührt.
§ 6. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1987 enden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Erstellung einer gesonderten
Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
BGBl. Nr. 463/1982, tritt
außer Kraft.