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150_1988 AT

150. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1986 und des § 21

des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes

1987, BGBl. Nr. 296, wird verordnet

§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, deren

Betrieb sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

erstreckt, haben jährlich eine gesonderte

Erfolgsrechnung für die direkte inländische

Gesamtrechnung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zu erstellen.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter

Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas

zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang

mit Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen

sowie Erfolgsüberträge

innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.

§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

getrennt für die Pflichtversicherung und

den über die Pflichtversicherung hinausgehenden

Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit

ergänzenden Angaben vorzulegen über die

Prämien,

Versicherungsleistungen,

Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen

Rückstellungen,

anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen

und Erträge,

Erfolgsermittlung,

Abwickjungsergebnisse und

die statistischen Daten des direkten Gesamtgeschäftes.

(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind

diese zu verwenden.

§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die

Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis

ist gesondert zu berichten.

§ 4. Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den

dazugehörigen Aufgliederungen und Nachweisungen

ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens

fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

vorzulegen.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen

der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/

1978, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 684/1986 bleibt unberührt.

§ 6. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1987 enden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen über die Erstellung einer gesonderten

Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

BGBl. Nr. 463/1982, tritt

außer Kraft.

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