150. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144/1983, in Verbindung mit Artikel
X des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983,
BGBl. Nr. 657, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz
1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und das
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert
werden, wird
1. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
für die Land- und Forstarbeiter (§ 1 des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 280/1980) seines Ressorts und
des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste",
2. vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Land- und Forstarbeiter seines Ressorts,
3. vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung für die Land- und Forstarbeiter
seines Ressorts
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
§ 1. (1) Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 18. Jänner
1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen von
der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß
auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während
der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die
Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von
ihnen zu besorgenden Tätigkeiten — gegebenenfalls
beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume
— herangezogen werden, die in der Anlage
angeführt sind.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder
ohne die diese nicht durchführbar wären, sind
zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der
Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen
werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und
Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart
während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht
unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt
werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist
auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu
beschränken.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in
Kraft.