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150_1984 AT

150. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,

BGBl. Nr. 144/1983, in Verbindung mit Artikel

X des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983,

BGBl. Nr. 657, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz

1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und das

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert

werden, wird

1. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

für die Land- und Forstarbeiter (§ 1 des

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 280/1980) seines Ressorts und

des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste",

2. vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Land- und Forstarbeiter seines Ressorts,

3. vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung für die Land- und Forstarbeiter

seines Ressorts

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

§ 1. (1) Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 18. Jänner

1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen von

der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß

auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während

der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die

Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von

ihnen zu besorgenden Tätigkeiten — gegebenenfalls

beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume

— herangezogen werden, die in der Anlage

angeführt sind.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang

mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder

ohne die diese nicht durchführbar wären, sind

zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der

Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen

werden können.

(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und

Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart

während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht

unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt

werden.

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist

auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu

beschränken.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in

Kraft.

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