150. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des
§ 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1983, 1984 und 1985 Besondere
Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,
Wintergerste, Sommergerste, Kartoffeln und
Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge
durchzuführen.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind
in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen;
hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen zu führen, in welche die
zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen, Winter- und Sommergerste,
Probe- und Nachrodungen bei
Kartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais
durch vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane
zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen, Winter- und Sommergerste
oder einer Vollernte bei Körnermais
von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen
einbezogenen Grundstücken
durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen
und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten
a) im Jahre 1983 für die Vornahme von Probeschnitten
bei Winterweizen, Winterroggen
und Winter- und Sommergerste sowie für
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
einen Betrag von je 75 S und für die Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
105 S, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen und Winter-
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von 260 S;
b) im Jahre 1984 für die Vornahme von Probeschnitten
bei Winterweizen, Winterroggen
und Winter- und Sommergerste sowie für
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
einen Betrag von je 80 S und für die Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
110 S, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen und Winter-
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von 270 S;
c) im Jahre 1985 für die Vornahme von Probeschnitten
bei Winterweizen, Winterroggen
und Winter- und Sommergerste sowie für
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
einen Betrag von je 85 S und für die Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
115 S, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen und Winter-
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von 280 S.