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150_1983 AT

150. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1983, 1984 und 1985 Besondere

Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,

Wintergerste, Sommergerste, Kartoffeln und

Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge

durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind

in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen;

hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen zu führen, in welche die

zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen

können.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen, Winter- und Sommergerste,

Probe- und Nachrodungen bei

Kartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais

durch vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane

zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen, Winter- und Sommergerste

oder einer Vollernte bei Körnermais

von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen

einbezogenen Grundstücken

durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen

und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter

zu entrichten

a) im Jahre 1983 für die Vornahme von Probeschnitten

bei Winterweizen, Winterroggen

und Winter- und Sommergerste sowie für

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

einen Betrag von je 75 S und für die Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

105 S, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen und Winter-

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von 260 S;

b) im Jahre 1984 für die Vornahme von Probeschnitten

bei Winterweizen, Winterroggen

und Winter- und Sommergerste sowie für

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

einen Betrag von je 80 S und für die Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

110 S, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen und Winter-

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von 270 S;

c) im Jahre 1985 für die Vornahme von Probeschnitten

bei Winterweizen, Winterroggen

und Winter- und Sommergerste sowie für

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

einen Betrag von je 85 S und für die Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

115 S, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen und Winter-

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von 280 S.

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