Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150_1982 AT

150. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Möbeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Möbeln

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. (1) Möbel im Sinne dieser Verordnung sind

unter die Anlage 1 fallende bewegliche oder eingebaute

Möbel für den Haushaltsgebrauch, wie

Schlafzimmermöbel, Wohnzimmermöbel, Jugend-

und Kinderzimmermöbel, Garderobe- und Badezimmermöbel

und Küchenmöbel.

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen Möbel,

die

1. einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen

Verwendung zu dienen bestimmt sind;

2. ihrer Bestimmung nach

a) Sportgeräte;

b) Sanitärgeräte;

c) Zubehör von Maschinen;

d) Zubehör von Apparaten;

e) Einbauten in Fahrzeugen

sind;

3. Einzelanfertigungen sind.

§ 2. Möbel dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten

oder sonst in. Verkehr gesetzt werden,

wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben

und arabischen Ziffern anzugeben; sie hat

folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen (Firma) und den Geschäftssitz

des Erzeugers oder des Händlers;

2. die nach der Anlage 1 jeweils in Betracht

kommenden Merkmale für die Kennzeichnung

der Beschaffenheit; im Falle des Abs. 3

Z 3 müssen von diesen Merkmalen zumindest

die Modellbezeichnung und die Funktion

angegeben sein;

3. die nach der Anlage 2 jeweils in Betracht

kommenden Merkmale für die Kennzeichnung

der Pflege.

(2) Für die Angaben nach Abs. 1 Z 2 sind die

jeweils in Betracht kommenden Begriffe der

ÖNORM A 1600 Teil 1, September 1977, und

Teil 2, August 1977, zu verwenden.

(3) Die Kennzeichnung hat zu erfolgen

1. in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2

des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder

Katalogen, von denen mindestens ein Exemplar

in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden

zur Einsichtnahme durch Kunden

aufliegen muß, und

2. im Schauraum des Geschäftes des Gewerbetreibenden

in erkennbarem Zusammenhang

mit dem ausgestellten Möbel (am oder beim

Möbel) und

3. in einem nach dem Kauf auszufolgenden

Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt

oder Katalog).

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich,

in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die

Kennzeichnung erfolgt ist. Bei Importware ist der

Importeur verantwortlich.

§ 5. Möbel, die dieser Verordnung nicht entsprechen,

dürfen bis 31. Juli 1983 gewerbsmäßig feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →