150. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Möbeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
§ 1. (1) Möbel im Sinne dieser Verordnung sind
unter die Anlage 1 fallende bewegliche oder eingebaute
Möbel für den Haushaltsgebrauch, wie
Schlafzimmermöbel, Wohnzimmermöbel, Jugend-
und Kinderzimmermöbel, Garderobe- und Badezimmermöbel
und Küchenmöbel.
(2) Nicht unter diese Verordnung fallen Möbel,
die
1. einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen
Verwendung zu dienen bestimmt sind;
2. ihrer Bestimmung nach
a) Sportgeräte;
b) Sanitärgeräte;
c) Zubehör von Maschinen;
d) Zubehör von Apparaten;
e) Einbauten in Fahrzeugen
sind;
3. Einzelanfertigungen sind.
§ 2. Möbel dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten
oder sonst in. Verkehr gesetzt werden,
wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben
und arabischen Ziffern anzugeben; sie hat
folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen (Firma) und den Geschäftssitz
des Erzeugers oder des Händlers;
2. die nach der Anlage 1 jeweils in Betracht
kommenden Merkmale für die Kennzeichnung
der Beschaffenheit; im Falle des Abs. 3
Z 3 müssen von diesen Merkmalen zumindest
die Modellbezeichnung und die Funktion
angegeben sein;
3. die nach der Anlage 2 jeweils in Betracht
kommenden Merkmale für die Kennzeichnung
der Pflege.
(2) Für die Angaben nach Abs. 1 Z 2 sind die
jeweils in Betracht kommenden Begriffe der
ÖNORM A 1600 Teil 1, September 1977, und
Teil 2, August 1977, zu verwenden.
(3) Die Kennzeichnung hat zu erfolgen
1. in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2
des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder
Katalogen, von denen mindestens ein Exemplar
in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden
zur Einsichtnahme durch Kunden
aufliegen muß, und
2. im Schauraum des Geschäftes des Gewerbetreibenden
in erkennbarem Zusammenhang
mit dem ausgestellten Möbel (am oder beim
Möbel) und
3. in einem nach dem Kauf auszufolgenden
Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt
oder Katalog).
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich,
in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die
Kennzeichnung erfolgt ist. Bei Importware ist der
Importeur verantwortlich.
§ 5. Möbel, die dieser Verordnung nicht entsprechen,
dürfen bis 31. Juli 1983 gewerbsmäßig feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.