150. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/
1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern
im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche
Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf
freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der
Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe
sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung"
in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung
weiterer Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
einschließlich der Reserven ergibt sich aus der
Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und
bezieht sich jeweils auf das Jahr 1981.