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150_1979 AT

150. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße, der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 53 Mattersburger Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße, der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 53 Mattersburger Straße

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 4

Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Pöttsching, Sauerbrunn, Lichten-

wörth, Neudörfl und Katzelsdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 50,94, führt anschließend über den

Knoten Sauerbrunn mit der Anbindung der B 53

Mattersburger Straße in westliche Richtung zur

Anschlußstelle Sauerbrunn, überführt in der

Folge die Bahnlinie der ÖBB Wiener Neustadt—

Staatsgrenze nächst Schattendorf und schließt

ca. 1,5 km nach der Anschlußstelle Neudörfl an

der Landesgrenze zwischen Burgenland und

Niederösterreich (Leitha) an den mit Verordnung

vom 31. Jänner 1979, BGBl. Nr. 72, im Verlauf

bestimmten anschließenden Abschnitt der S 4

Eisenstädter Schnellstraße an.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 31 Burgenland Schnellstraße, welcher bis zur

Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B mit

der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 331 Burgenland

Ersatzstraße gilt, wird im Bereich der

Gemeinden Pötteisdorf, Sigleß und Mattersburg

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 9,098 der B 331 Burgenland Ersatzstraße von

dieser ab und bindet mit Zu- und Abfahrtsstraßen

im Bereich der Anschlußstelle Mattersburg

in die mit Verordnung vom 15. Dezember

1977, BGBl. Nr. 15/1978, im Verlauf bestimmte

Trasse der S 31 Burgenland Schnellstraße ein und

schließt weiters an die im Bereich der Anschlußstelle

Mattersburg endende B 53 Mattersburger

Straße an.

3. Der Straßenverlauf der B 53 Mattersburger

Straße wird im Bereich der Gemeinden Pöttsching,

Sigileß, Mattersburg und Pöttelsdorf wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Knoten Sauerbrunn mit Anschlüssen an die

S 4 Eisenstädter Schnellstraße, führt sodann in

südöstliche Richtung, überquert die Landesstraße

L 2021 Wiesener Straße und bindet im Bereich

der Anschlußstelle Mattersburg mit Zu- und Abfahrtsstraßen

in die S 31 Burgenland Schnellstraße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrassen einschließlich des Knotens

Sauerbrunn sowie der Anschlußstellen Sauerbrunn,

Neudörfl und Mattersburg aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, bei

den Ämtern der Burgenländischen und Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Katzelsdorf, Neudörfl, Lichtenwörth,

Sauerbrunn, Pöttsching, Sigleß, Pöttelsdorf und

Mattersburg aufliegenden Planunterlagen im

Katastermaßstab 1 : 2880 (und zwar beim Bundesministerium

für Bauten und Technik und beim

Amt der Burgenländischen Landesregierung Plan

Nr. 6/1 + 2; beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Neudörfl, Lichtenwörth, Sauerbrunn, Katzelsdorf

und Pöttsching Plan Nr. 6/1 und bei den Gemeinden

Sigleß, Mattersburg und Pöttelsdorf Plan

Nr. 6/2) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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