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150_1975 AT

150. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik, vom

Wunsche geleitet, den internationalen Personen-

und Güterfernverkehr zwischen den beiden

Staaten weiterzuentwickeln, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird

zwischen Schachendorf und Bucsu bei dem

Grenzpunkt C 12/8 ein Straßenübergang geschaffen.

(2) Die Österreichische Bundesregierung baut

die B 63 Steinamangerer Straße bis zur gemeinsamen

Staatsgrenze aus. Die Regierung der

Ungarischen Volksrepublik baut die Straße von

Szombathely bis zur gemeinsamen Staatsgrenze

aus.

Artikel 2

Die vertragschließenden Parteien kommen

überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen,

daß es möglich ist, den internationalen

Personen- und Güterfernverkehr auf dem

im Art. 1 Abs. 1 genannten Straßenübergang

spätestens bis zum 1. Oktober 1976 aufzunehmen.

Artikel 3

Die vertragschließenden Parteien werden bis

zu dem in Art. 2 genannten Zeitpunkt nach

ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur

Grenzabfertigung und -kontrolle erforderlichen

weiteren Voraussetzungen schaffen.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in

Kraft, an dem die beiden vertragschließenden

Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen

Wege mitteilen, daß die entsprechenden

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder der

vertragschließenden Parteien frühestens zum

1. Oktober 1976 schriftlich auf dem diplomatischen

Wege gekündigt werden, wobei das

Abkommen am dreißigsten Tag nach Erhalt der

Kündigung außer Kraft tritt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Budapest, am 28. August

1974 in zwei Urschriften, in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Frölichsthal m. p.

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Dr. Terpitkó András m. p.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 am 10. Dezember 1974 in Kraft

getreten.

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