150. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik, vom
Wunsche geleitet, den internationalen Personen-
und Güterfernverkehr zwischen den beiden
Staaten weiterzuentwickeln, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird
zwischen Schachendorf und Bucsu bei dem
Grenzpunkt C 12/8 ein Straßenübergang geschaffen.
(2) Die Österreichische Bundesregierung baut
die B 63 Steinamangerer Straße bis zur gemeinsamen
Staatsgrenze aus. Die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik baut die Straße von
Szombathely bis zur gemeinsamen Staatsgrenze
aus.
Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien kommen
überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen,
daß es möglich ist, den internationalen
Personen- und Güterfernverkehr auf dem
im Art. 1 Abs. 1 genannten Straßenübergang
spätestens bis zum 1. Oktober 1976 aufzunehmen.
Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien werden bis
zu dem in Art. 2 genannten Zeitpunkt nach
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur
Grenzabfertigung und -kontrolle erforderlichen
weiteren Voraussetzungen schaffen.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in
Kraft, an dem die beiden vertragschließenden
Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen
Wege mitteilen, daß die entsprechenden
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder der
vertragschließenden Parteien frühestens zum
1. Oktober 1976 schriftlich auf dem diplomatischen
Wege gekündigt werden, wobei das
Abkommen am dreißigsten Tag nach Erhalt der
Kündigung außer Kraft tritt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Budapest, am 28. August
1974 in zwei Urschriften, in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Frölichsthal m. p.
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Dr. Terpitkó András m. p.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 am 10. Dezember 1974 in Kraft
getreten.