150. Bundesgesetz: IAKW-Finanzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund hat die Planung, Errichtung,
Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des
als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen
Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien
einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft
die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung,
Verwaltung (einschließlich des Personal- und
Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen
Amtssitz- und Konferenzzentrums
Wien bis zum Höchstbetrag von 6500 Millionen
Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden
Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr
1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten
nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft
abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz
beträgt in den Jahren
1972 bis 1977 je 250 Millionen Schilling,
1978 bis 1981 je 300 Millionen Schilling,
1982 bis 1988 je 350 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahr 1989 je 400 Millionen
Schilling.
(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen
den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist
höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse
der Aktiengesellschaft einzusetzen,
der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den
Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung,
Verwaltung und Finanzierung des Internationalen
Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien
ergibt.
§ 3. Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung,
daß
a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 20 Millionen
Schilling bestimmt ist,
b) von diesem Grundkapital der Bund
65 vom Hundert und die Stadt Wien
35 vom Hundert übernehmen,
c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund
verpflichtet, zu den Kosten der Planung,
Errichtung und Finanzierung des Internationalen
Amtssitz- und Konferenzzentrums
Wien einen Beitrag von 35 vom
Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene)
Grundstücke in dem Ausmaß in das
Eigentum des Bundes zu übertragen, in
dem es für das geplante Internationale
Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien
und die nach der Planung vorzusehenden
Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist,
sowie die erforderlichen Verkehrsbauten
innerhalb dieser Grundstücke und die
Schnellverbindungen zum Stadtzentrum
und zum Flughafen Wien-Schwechat zu
errichten,
d) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei
der Durchführung des Bauvorhabens zu
vergebende Lieferungen und Leistungen
unter Beachtung der jeweils bestehenden
Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben
und dem Bund entsprechende
Auskünfte zu erteilen,
e) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet,
Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen
als Vertreter des Haftungsträgers Bund
(§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft
zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung
und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden
Amtssitzes internationaler Organisationen
und des Konferenzzentrums Wien im
In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen
(Aufnahme von Anleihen, Darlehen
und sonstigen Krediten) die Haftung
namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftungen 6000 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
von 1000 Millionen Schilling einschließlich
der Zinsen und Kosten nicht
übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditoperation geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA
(New York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2
lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit
der Verpflichtungen aus Kreditoperationen
vertraglich vorgesehen ist und vom
Schuldner in Anspruch genommen wird
oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung infolge
unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher
oder finanzieller Schwierigkeiten des
Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
die vertraglich vereinbarte Laufzeit
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten
wird,
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten
Deckung finden und
d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
die im Abs. 2 lit. c festgesetzte
Laufzeit nicht übersteigt.
(8) Dem Bundesminister für Finanzen steht
das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung
der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im
Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden
und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht
zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft
dem Bundesministerium für Finanzen für die
Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den
jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht
gemäß § 139 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.
Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates,
soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten
Kredite beziehen, und den jährlichen
Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.
(9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, steht ihm
neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der
bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 ABGB),
auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz
aller im Zusammenhang mit der Einlösung der
übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem
Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
(10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom
Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen
und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer
(Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern
befreit, wenn sich ihre Tätigkeit
auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten
Aufgaben beschränkt.
(2) Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet
der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, die Umsätze
der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit
der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach
§ 2 Abs. 1 die Kosten ersetzt.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 lit. d der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 1
der Bundesminister für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Finanzen betraut.