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150. Bundesgesetz: IAKW-Finanzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: IAKW-Finanzierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund hat die Planung, Errichtung,

Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des

als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen

Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien

einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft

die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung,

Verwaltung (einschließlich des Personal- und

Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen

Amtssitz- und Konferenzzentrums

Wien bis zum Höchstbetrag von 6500 Millionen

Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden

Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr

1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten

nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft

abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz

beträgt in den Jahren

1972 bis 1977 je 250 Millionen Schilling,

1978 bis 1981 je 300 Millionen Schilling,

1982 bis 1988 je 350 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahr 1989 je 400 Millionen

Schilling.

(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen

den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist

höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse

der Aktiengesellschaft einzusetzen,

der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den

Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung,

Verwaltung und Finanzierung des Internationalen

Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien

ergibt.

§ 3. Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung,

daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 20 Millionen

Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund

65 vom Hundert und die Stadt Wien

35 vom Hundert übernehmen,

c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund

verpflichtet, zu den Kosten der Planung,

Errichtung und Finanzierung des Internationalen

Amtssitz- und Konferenzzentrums

Wien einen Beitrag von 35 vom

Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene)

Grundstücke in dem Ausmaß in das

Eigentum des Bundes zu übertragen, in

dem es für das geplante Internationale

Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien

und die nach der Planung vorzusehenden

Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist,

sowie die erforderlichen Verkehrsbauten

innerhalb dieser Grundstücke und die

Schnellverbindungen zum Stadtzentrum

und zum Flughafen Wien-Schwechat zu

errichten,

d) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei

der Durchführung des Bauvorhabens zu

vergebende Lieferungen und Leistungen

unter Beachtung der jeweils bestehenden

Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben

und dem Bund entsprechende

Auskünfte zu erteilen,

e) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet,

Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen

als Vertreter des Haftungsträgers Bund

(§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft

zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung

und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden

Amtssitzes internationaler Organisationen

und des Konferenzzentrums Wien im

In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen

(Aufnahme von Anleihen, Darlehen

und sonstigen Krediten) die Haftung

namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß

§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftungen 6000 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

von 1000 Millionen Schilling einschließlich

der Zinsen und Kosten nicht

übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditoperation geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA

(New York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die

Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2

lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken,

a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit

der Verpflichtungen aus Kreditoperationen

vertraglich vorgesehen ist und vom

Schuldner in Anspruch genommen wird

oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung infolge

unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher

oder finanzieller Schwierigkeiten des

Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger

zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

die vertraglich vereinbarte Laufzeit

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten

wird,

c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im

Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten

Deckung finden und

d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

die im Abs. 2 lit. c festgesetzte

Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Dem Bundesminister für Finanzen steht

das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung

der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im

Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden

und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht

zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft

dem Bundesministerium für Finanzen für die

Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den

jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht

gemäß § 139 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.

Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates,

soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten

Kredite beziehen, und den jährlichen

Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.

(9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, steht ihm

neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der

bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 ABGB),

auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz

aller im Zusammenhang mit der Einlösung der

übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem

Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

(10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom

Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen

und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer

(Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern

befreit, wenn sich ihre Tätigkeit

auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten

Aufgaben beschränkt.

(2) Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet

der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, die Umsätze

der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit

der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach

§ 2 Abs. 1 die Kosten ersetzt.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 lit. d der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 1

der Bundesminister für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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