150_1970
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150. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 150. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
1970_150_0 150. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
Artikel I
An den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen ist der letzte Freitag des Unterrichtsjahres
schulfrei, soferne an diesem Tag
Aufnahmsprüfungen abgehalten werden. Fällt
der letzte Freitag des Unterrichtsjahres auf den
29. Juni, so gilt das gleiche für den vorhergehenden
Donnerstag.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1970 in
Kraft.