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150_1970 AT

150. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

Artikel I

An den berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen ist der letzte Freitag des Unterrichtsjahres

schulfrei, soferne an diesem Tag

Aufnahmsprüfungen abgehalten werden. Fällt

der letzte Freitag des Unterrichtsjahres auf den

29. Juni, so gilt das gleiche für den vorhergehenden

Donnerstag.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1970 in

Kraft.

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