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150_1969 AT

150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 218/1967 (Stärkegesetz), wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der Zolltarifnummer

11.08 A gilt auch für Waren der

Zolltarifnummern ex 07.06, 11.05, 11.06 und

11.08 E, wobei für Waren der Zolltarifnummer

11.08 E der volle Abschöpfungssatz zur Anwendung

kommt, während er bei Waren der Zolltarifnummer

ex 07.06 70% und der Zolltarifnummern

11.05 und 11.06 80% beträgt. Der Abschöpfungssatz

für Waren der Zolltarifnummer

11.08 B gilt auch für Waren der Zolltarifnummer

11.08 D."

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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