150_1969
AT
150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)
1969_150_0 150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)
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Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 218/1967 (Stärkegesetz), wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der Zolltarifnummer
11.08 A gilt auch für Waren der
Zolltarifnummern ex 07.06, 11.05, 11.06 und
11.08 E, wobei für Waren der Zolltarifnummer
11.08 E der volle Abschöpfungssatz zur Anwendung
kommt, während er bei Waren der Zolltarifnummer
ex 07.06 70% und der Zolltarifnummern
11.05 und 11.06 80% beträgt. Der Abschöpfungssatz
für Waren der Zolltarifnummer
11.08 B gilt auch für Waren der Zolltarifnummer
11.08 D."
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.