150. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, wird
verordnet
§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen,
die nach Art und Schwere des Leidenszustandes
in festen Sätzen oder Rahmensätzen
in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt
sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für
solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und
Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche
Beeinträchtigung in Hinsicht auf das
allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen
Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder
überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht
anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere
des Leidenszustandes zu richten, für den der
Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer
Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist
im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente
jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen
Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,
kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit
auch in einem Hundertsatze festgestellt werden,
der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist
das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über
den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls
auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann
ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung
der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann
ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand
infolge des Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen
eine höhere Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung
der durch ein Leiden bewirkten Minderung
der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete
der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß
in gleicher Weise zu verfahren.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27,
außer Kraft.