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150. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, wird

verordnet

§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit

im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen,

die nach Art und Schwere des Leidenszustandes

in festen Sätzen oder Rahmensätzen

in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage

bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt

sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit

unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für

solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und

Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche

Beeinträchtigung in Hinsicht auf das

allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung

der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen

Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder

überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht

anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des

Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere

des Leidenszustandes zu richten, für den der

Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer

Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist

im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente

jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu

begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen

Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,

kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit

auch in einem Hundertsatze festgestellt werden,

der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist

das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über

den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls

auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann

ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

zunächst von der Gesundheitsschädigung

auszugehen, die die höchste Minderung

der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann

ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die

Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand

infolge des Zusammenwirkens aller gemäß

§ 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen

eine höhere Einschätzung der Minderung der

Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung

der durch ein Leiden bewirkten Minderung

der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete

der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß

in gleicher Weise zu verfahren.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27,

außer Kraft.

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