150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 2 des Bundesgesetzes vom 28. November 1960,
BGBl. Nr. 244, über öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung hat zu lauten
„§ 2. (1) Die öffentliche Schutzimpfung darf nur
auf Grund freiwilliger Meldung der Impflinge
vorgenommen werden; bei nichteigenberechtigten
Personen ist die vorherige Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nachzuweisen. Die Zustimmung
umfaßt das Einverständnis zur Vornahme der
Grundimmunisierung und der allenfalls notwendigen
Auffrischungsimpfungen.
(2) Personen, die an der öffentlichen Schutzimpfung
teilnehmen wollen, haben sich spätestens
acht Wochen vor dem öffentlichen Impftermin
(§ 3) für die erste Teilimpfung oder für eine Auffrischungsimpfung
bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzumelden. Erfolgt keine
Anmeldung, können sie bei dieser öffentlichen
Schutzimpfung nur nach Maßgabe des vorhandenen
Impfstoffes berücksichtigt werden."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.