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150_1964 AT

150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 2 des Bundesgesetzes vom 28. November 1960,

BGBl. Nr. 244, über öffentliche Schutzimpfungen

gegen übertragbare Kinderlähmung hat zu lauten

„§ 2. (1) Die öffentliche Schutzimpfung darf nur

auf Grund freiwilliger Meldung der Impflinge

vorgenommen werden; bei nichteigenberechtigten

Personen ist die vorherige Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters nachzuweisen. Die Zustimmung

umfaßt das Einverständnis zur Vornahme der

Grundimmunisierung und der allenfalls notwendigen

Auffrischungsimpfungen.

(2) Personen, die an der öffentlichen Schutzimpfung

teilnehmen wollen, haben sich spätestens

acht Wochen vor dem öffentlichen Impftermin

(§ 3) für die erste Teilimpfung oder für eine Auffrischungsimpfung

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzumelden. Erfolgt keine

Anmeldung, können sie bei dieser öffentlichen

Schutzimpfung nur nach Maßgabe des vorhandenen

Impfstoffes berücksichtigt werden."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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