150. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend die Sklaverei und des Abänderungsprotokolls hiezu.
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 128/1959 nachstehende Staaten die
Erklärung abgegeben, sich an das Übereinkommen,
betreffend die Sklaverei, vom 25. September
1926, BGBl. Nr. 17/1928, gebunden zu erachten
Niger, die Elfenbeinküste und Kamerun.
2. Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen sind folgende
Staaten dem Übereinkommen, betreffend die Sklaverei,
vom 25. September 1926, in der Fassung
des Abänderungsprotokolls vom 7. Dezember
1953, BGBl. Nr. 183/1956, beigetreten
Jordanien und Nigeria.
3. Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen ist Marokko,
das dem Übereinkommen, betreffend die Sklaverei,
bereits angehört hat, dem Abänderungsprotokoll
vom 7. Dezember 1953 beigetreten.