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150_1961 AT

150. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Dänemark der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig

ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich

ist demnach, wenn die Marke für ein

Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in

Dänemark hat, ein Nachweis, daß die Marke

dort registriert ist, nicht zu erbringen.

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