150_1961
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150. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 150. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark.
1961_150_0 150. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Dänemark.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Dänemark der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig
ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich
ist demnach, wenn die Marke für ein
Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in
Dänemark hat, ein Nachweis, daß die Marke
dort registriert ist, nicht zu erbringen.