150. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes
vom 26. Juni 1953, BGBl. Nr. 64, werden ab
1. Oktober 1959 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 50 Groschen in
folgender Ausstattung ausgegeben werden
Das 50-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit
einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt.
Es hat ein Stückgewicht von 3 g und einen Durchmesser
von 19'5 mm. Die eine Seite zeigt die
Wertziffer „50" mit einer kleinen Enzianblüte,
darunter befindet sich die Jahreszahl der Ausprägung
und das Wort „Groschen". Die andere
Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens,
umgeben von der Umschrift „Republik Österreich".
Die innere Einfassung besteht auf beiden
Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der
Münze ist gerippt.
Die Münzen zu 50 Groschen sind bei allen
Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe bis zu einem
Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu
einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert
in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der
Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter
Menge, von den Bundeskassen nach
Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen
Banknoten umzuwechseln.