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150_1959 AT

150. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

vom 26. Juni 1953, BGBl. Nr. 64, werden ab

1. Oktober 1959 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 50 Groschen in

folgender Ausstattung ausgegeben werden

Das 50-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit

einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt.

Es hat ein Stückgewicht von 3 g und einen Durchmesser

von 19'5 mm. Die eine Seite zeigt die

Wertziffer „50" mit einer kleinen Enzianblüte,

darunter befindet sich die Jahreszahl der Ausprägung

und das Wort „Groschen". Die andere

Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens,

umgeben von der Umschrift „Republik Österreich".

Die innere Einfassung besteht auf beiden

Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der

Münze ist gerippt.

Die Münzen zu 50 Groschen sind bei allen

Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe bis zu einem

Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu

einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert

in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der

Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter

Menge, von den Bundeskassen nach

Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen

Banknoten umzuwechseln.

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