150. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 13. Oktober 1954 in Paris abgeschlossene Internationale
Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung des Weines,
welches also lautet
(Übersetzung)
In der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Methoden
der Untersuchung und Bewertung der
Weine zu vereinheitlichen, um
die Auslegung der Ergebnisse der Weinuntersuchung
im internationalen Handel zu erleichtern,
eine genauere Qualitätskontrolle des Weines
zu gestatten und
einen Beitrag zur Entwicklung der wissenschaftlichen
Forschung auf diesem Gebiet zu
leisten,
sowie in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine
ständige internationale Zusammenarbeit zum Studium
dieser Methoden einzuführen, um eine
periodische Überprüfung derselben zu ermöglichen,
sind die vertragschließenden Parteien wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL 1. — Die vertragschließenden Parteien
verpflichten sich, in ihren nationalen Regelungen,
die die Kontrolle des für den internationalen
Handel bestimmten Weines betreffen, die
Definitionen und Analysenmethoden anzuwenden,
die im Anhang A des vorliegenden Übereinkommens
besonders bezeichnet werden.
ARTIKEL 2. — Die durch die Regierungen
der Vertragsstaaten ermächtigten Anstalten haben
gemäß den besonderen Bestimmungen des im
Artikel 1 genannten Anhanges A Untersuchungsbescheinigungen
auszustellen.
Da die Anzahl und die Art der für die Weinuntersuchungen
festzustellenden Bestandteile je
nach dem gewünschten Zweck verschieden sind,
haben die zwei Muster von Untersuchungsbescheinigungen,
die den Anhang B der vorliegenden
Konvention bilden, keinen verpflichtenden
Charakter. Doch wäre es angezeigt, wenn immer
möglich, das Zeugnis gemäß Muster 1 auszustellen.
Im übrigen wird beim Abschluß von Konventionen
oder Handelsverträgen genau festzuhalten
sein, welche Bestandteile bei der Analyse der in
den internationalen Handel kommenden Weine
bestimmt werden sollen.
ARTIKEL 3. — Die vertragschließenden Parteien
anerkennen, daß es von Interesse wäre,
wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden
als offizielle, intern in jedem
Land anzuwendende Methoden angenommen
würden.
ARTIKEL 4. — Sie nehmen es auf sich, einander
die Texte der Gesetze, Verfügungen und
Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und
deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur
Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten
Anstalten bekanntzugeben. Ebenso
sind dem Internationalen Weinamt alle diese
Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.
ARTIKEL 5. — Beim Internationalen Weinamt
wird eine Unterkommission für die Vereinheitlichung
der Weinanalysen- und Weinbewertungsmethoden
ins Leben gerufen, die sich grundsätzlich
einmal im Jahr versammelt. Ihre Aufgabe
ist es
1. die Untersuchungen weiter fortzusetzen, die
dazu bestimmt sind, die Definition und Weinuntersuchungsmethoden,
die im Anhang A vorgesehen
sind, zu vervollständigen und auf dem
laufenden zu halten;
2. technische Anleitungen abzufassen;
3. über die Höchstmengen bestimmter im Wein
enthaltener Bestandteile ihre Ansicht bekanntzugeben;
4. alle seitens einer oder mehrerer der vertragschließenden
Parteien vorgeschlagenen Abänderungen
der Anhänge zu prüfen.
Die Unterkommission wird das Ergebnis ihrer
Arbeiten dem Komitee des Internationalen Weinamtes
vorlegen, das allein berechtigt ist, eine Entscheidung
zu fällen.
ARTIKEL 6. — Jede Meinungsverschiedenheit,
die sich auf die Auslegung der Bestimmungen des
vorliegenden Übereinkommens oder auf Anwendungsschwierigkeiten
bezieht und die nicht durch
Verhandlungen behoben werden konnte, wird
vor das Komitee des Internationalen Weinamtes
gebracht werden, welches einen Vergleichsversuch
machen oder damit entweder die im obigen
Artikel 5 vorgesehene Unterkommission oder ein
kleines Unterkomitee betrauen wird, das aus je
einem Sachverständigen der beteiligten Staaten
und einem vom Internationalen Weinamt bestimmten
Experten besteht.
Der Einigungsversuch wird unter Berücksichtigung
aller zweckdienlichen Urkunden und anderen
Beweismittel sowie nach Anhören der Parteien
gemacht werden. Er wird die Grundlage für
die Erstattung eines Berichtes sein, den der Direktor
des Internationalen Weinamtes jedem der beteiligten
Staaten mitteilen wird.
Im Falle des Mißlingens des Einigungsversuches
und nach Ausschöpfung aller sonstigen Wege
und Mittel einer Regelung können sich die Beteiligten
in letzter Instanz an den Internationalen
Gerichtshof wenden.
Sie müssen sich verpflichten, für die durch diese
verschiedenen Verfahren verursachten Kosten zu
gleichen Teilen aufzukommen.
ARTIKEL 7. — Das vorliegende Übereinkommen
wird hinsichtlich der Beziehungen zwischen
den Staaten, die es ratifizieren, an die Stelle der
am 5. Juni 1935 zu Rom unterzeichneten Internationalen
Konvention für die Vereinheitlichung
der Analysenmethoden der Weine im internationalen
Handel treten.
ARTIKEL 8. — Das vorliegende Übereinkommen
wird für die Unterzeichnung bis zum 1. Mai
1955 offenstehen.
Es wird gemäß den in den vertragschließenden
Staaten geltenden Verfassungsbestimmungen so
bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der französischen Regierung
deponiert werden, die das Datum der
Empfangnahme jedem der Signatarstaaten und
dem Internationalen Weinamt bekanntgeben
wird.
Das vorliegende Übereinkommen wird sechs
Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch fünf Staaten, und für jeden
anderen Signatar sechs Monate nach Hinterlegung
dessen Ratifikationsurkunde in Kraft treten.
Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen
steht jedem anderen Staate offen. Er wird
sechs Monate nach Empfangnahme der Beitrittserklärung
durch die französische Regierung wirksam,
die hievon jeden anderen Signatar- oder
beigetretenen Staat sowie das Internationale
Weinamt in Kenntnis setzen wird.
ARTIKEL 9. — Jeder Vertrags- oder beigetretene
Staat kann jederzeit der französischen
Regierung bekanntgeben, daß die vorstehende
Konvention nicht nur auf sein eigenes Territorium
Anwendung findet, sondern auch auf jedes
oder auf einen Teil derjenigen Gebiete, für deren
diplomatische Vertretung auf internationaler
Ebene er Sorge trägt.
Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat hat das
Recht, im Augenblick der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erklären,
daß er, soweit es ihn betrifft, das Inkrafttreten
der vorliegenden Konvention von der Ratifizierung
oder dem Beitritt bestimmter namentlich
genannter Staaten abhängig macht.
ARTIKEL 10. — Das vorliegende Übereinkommen
wird von jedem Vertrags- oder beigetretenen
Staat aufgekündigt werden können, sei
dies nun für sein eigenes Territorium oder sei es
für jedes oder einen Teil der Länder, deren diplomatische
Vertretung dieses Land wahrnimmt;
diese Kündigung wird von ihm der französischen
Regierung bekanntgegeben, die hievon sofort die
anderen Signatar- oder beigetretenen Staaten sowie
das Internationale Weinamt verständigen
wird.
Die Kündigung wird lediglich hinsichtlich des
interessierten Staates, beziehungsweise der von
ihm bezeichneten Gebiete Wirksamkeit haben,
und zwar ein Jahr nach Empfang der Kündigung
seitens der französischen Regierung.
Zu Urkund dessen haben die einzelnen Bevollmächtigten
dieses in einem einzigen Exemplar
aufliegende Übereinkommen unterzeichnet, das
in den Archiven des französischen Außenministeriums
hinterlegt und wovon je eine Abschrift
jedem der Signatar- oder beigetretenen Staaten
und dem O. I. V. übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, den 13. Oktober 1954.
ANLAGE „A"
Definition und Untersuchungsmethoden
Die Weinuntersuchung macht eine Vorprüfung
und eine physikalische und chemische Untersuchung
notwendig.
Die Vorprüfung umfaßt die Sinnenprüfung,
die Haltbarkeitsproben und die mikrobiologische
Prüfung.
Die Sinnenprüfung erstreckt sich auf die Beurteilung
der Farbe, der Klarheit, der Menge des
Bodensatzes (und allenfalls seiner Charakterisierung)
sowie auf die Kostprobe (Geruch und Geschmack).
Die Haltbarkeitsproben werden unterteilt nach
dem Verhalten an der Luft und in der Kälte.
Die mikrobiologische Prüfung umfaßt die Erprobung
des Verhaltens im Brutschrank, die
mikroskopische Untersuchung des Weines und des
Sedimentes sowie die Identifizierung und Zählung
der Keime.
Die physikalische und chemische Untersuchung
Der untenstehende Text umfaßt die Definition der
bei der Abfassung der internationalen Untersuchungszeugnisse
verwendeten Ausdrücke und die
als die genauesten festgestellten und den angenommenen
Definitionen am besten entsprechenden
Methoden.
Mit „Schnelluntersuchungsmethoden" werden
einfachere, aber im allgemeinen etwas weniger
präzise Methoden bezeichnet, die ebenfalls angewendet
werden können, insbesondere bei kaufmännischen
Transaktionen innerhalb eines Landes.
Die für jede Bestimmung angewendete Methode
ist im Untersuchungszeugnis anzugeben.
Bemerkung: Der zur Untersuchung verwendete
Wein muß klar sein. Trüber Wein ist vorerst
(bei bedecktem Trichter) durch Papier zu filtrieren.
Dieser Vorgang ist in dem Untersuchungszeugnis
zu vermerken.
Dichte
DEFINITION: Die Dichte eines Weines bei
20° C ist das Verhältnis der Masse eines bestimmten
Volumens dieser Flüssigkeit bei 20° C zur
Masse des gleichen Volumens Wasser bei 4° C.
Man kann die Dichte des Weines auch durch
das Verhältnis der Masse eines bestimmten Volumens
des Weines bei 20° C zur Masse des
gleichen Volumens Wasser bei der gleichen Temperatur
ausdrücken. Es ist notwendig, in den
Untersuchungszeugnissen stets die gewählte Ausdrucksweise
anzugeben durch die Bezeichnung
BESTIMMUNGSMETHODEN : Pyknometrie
Genauigkeit der Resultate auf 0'0001.
SCHNELLUNTERSUCHUNG: Aräometrie
oder hydrostatische Waage. Genauigkeit der Resultate
auf 0'0003 g.
Alkoholgehalt
DEFINITION: Der Alkoholgehalt, in Volumprozenten
ausgedrückt, entspricht der Anzahl
Liter Äthylalkohol, die in 100 l Wein enthalten
sind, wobei beide Volumen bei der Temperatur
von 20° C gemessen werden.
Man kann die Menge Alkohol auch in Gramm
je Liter bei 20° C ausdrücken.
BESTIMMUNGSMETHODEN: Der Wein
wird so, wie er vorliegt, destilliert, das erhaltene,
stark alkalisch gemachte Destillat wird nochmals
destilliert. Das zweite Destillat wird auf das
ursprüngliche Volumen gebracht. Das spezifische
Gewicht dieses Destillates wird pyknometrisch
bestimmt.
SCHNELLUNTERSUCHUNG: Dem Wein
wird Kalkmilch zugesetzt, und zwar in einer um
10 bis 20% höheren Menge, als zur Neutralisation
erforderlich ist. Der Alkoholgehalt des auf
das ursprüngliche Volumen gebrachten Destillates
wird durch das Aräometer, Refraktometer
oder die hydrostatische Waage bestimmt.
Chemische Bestimmungsmethoden sind auch
zulässig für die Bestimmung des Alkoholgehaltes,
besonders bei der Analyse von schwach alkoholischen
Flüssigkeiten, wie Mosten, gewissen süßen
Weinen usw.
Bis zur Aufstellung und Annahme einer internationalen
Tabelle für die Beziehung zwischen
Dichte und Alkoholgrad sowie zwischen Refraktionsindex
und Alkoholgrad — eine Tabelle,
deren Aufstellung erwünscht ist — muß in dem
Untersuchungszeugnis die Dichte des Destillates
und der Name der zur Berechnung des Alkoholgehaltes
verwendeten Tabelle angegeben werden.
Der Alkoholgehalt muß auf 0'05° genau in der
präzisen Analyse und auf 0'l° genau im Falle der
Schnelluntersuchung bestimmt werden.
Gesamttrockenextrakt
DEFINITION: Der Gesamttrockenextrakt
des Weines ist die Gesamtmenge aller Substanzen,
die sich unter bestimmten physikalischen Bedingungen
nicht verflüchtigen. Diese physikalischen
Bedingungen müssen derart festgesetzt werden,
daß die diesen Trockenextrakt bildenden Substanzen
möglichst geringe Veränderungen erleiden.
Der zuckerfreie Extrakt (nicht reduzierende
Extrakt) ist der Gesamttrockenextrakt abzüglich
sämtlicher Zuckerarten.
Der reduzierte Extrakt ist der Gesamttrockenextrakt,
vermindert um den gesamten Zucker,
abzüglich 1 Gramm (wenn davon mehr als 1 g
im Liter vorhanden ist), um das Kaliumsulfat,
abzüglich 1 Gramm (wenn davon mehr als 1 g
im Liter vorhanden ist), um den Mannit (falls
vorhanden) sowie abzüglich aller allenfalls dem
Wein beigegebenen chemischen Substanzen.
Der Extrakt wird in Gramm je Liter angegeben
und muß auf 0'5 g genau bestimmt werden.
Der Extraktrest ist der zuckerfreie (nicht reduzierende)
Extrakt abzüglich der als Weinsäure
berechneten nicht flüchtigen Säuren.
BESTIMMUNGSMETHODEN: Direkte Bestimmung.
Die folgende, noch wenig angewendete
Methode wird zur Erprobung empfohlen. Der
Wein wird vorerst auf eine Spirale von Löschpapier
verteilt und unter vermindertem Druck
bei 70° unter festgelegten Bedingungen verdampft.
Der Verdampfungsrückstand wird gewogen.
SCHNELLUNTERSUCHUNG : Densimetrische
Methode. — Die Dichte (20°/20°) des „alkoholfreien
Rückstandes" wird zunächst nach der
Formel von Tabarié berechnet, indem man von
der um 1 vermehrten Dichte (20°/20°) des V/eines
die Dichte (20°/20°) der Alkoholwassermischung
seines Alkoholgehaltes abzieht.
Zu Kontrollzwecken, und nur wenn der Wein
keine Saccharose enthält, kann man direkt die
Dichte des „alkoholfreien Rückstandes" messen,
den man erhält, indem man ein gegebenes Volumen
Wein durch Destillation von Alkohol befreit
und den Rückstand mit Wasser auf das ursprüngliche
Volumen des Weines bringt.
Die auf diese Weise ermittelte Dichte des
„alkoholfreien Rückstandes" soll gegenüber dem
nach Tabarié erhaltenen Wert um weniger als
0'0004 abweichen.
Die Tabelle von Plato, mit Dichtewerten der
Saccharoselösungen 20°/20°, wird vereinbarungsgemäß
und vorläufig als Tabelle zur Umrechnung
der Dichte des alkoholfreien Rückstandes
in das Gewicht des Trockenextraktes verwendet,
bis eine Durchschnittstabelle aufgestellt ist, die
soweit als möglich den Ergebnissen der direkten
Messung entspricht.
Reduzierende Zucker
DEFINITION: Die Gesamtheit der im Wein
enthaltenen, Fehlingsche Lösung reduzierenden
Zuckerarten mit Keton- oder Aldehydcharakter
nennt man „reduzierender Zucker".
BESTIMMUNGSMETHODEN: 1. Klärung
des Weines (vorläufige Verfahren) — Behandlung
des neutralisierten und von Alkohol befreiten
Weines mit Bleiazetat und Beseitigung des Blauüberschusses
durch Natriumoxalat oder Quecksilberoxydverfahren.
2. Bestimmung (Verfahren mittels Kaliumkupferlösung
beziehungsweise Fehlingscher Lösung).
Die von dem geklärten Wein aus überschüssiger
Fehlingscher Lösung ausgefällte (abgeschiedene)
Kupferoxydulmenge wird gravimetrisch
oder titrimetrisch gemessen.
Als Schnelluntersuchungsverfahren wird man
die direkte Titrierung mit Methylenblau als Indikator
des Reaktionsendes verwenden.
Die Menge des reduzierenden Zuckers wird als
Invertzucker in Gramm je Liter angegeben. Er
muß mit einer Genauigkeit von 0'5 bestimmt
werden.
Saccharose
Die Saccharose wird in der durch Klärung des
Weines erhaltenen Flüssigkeit durch Hydrolyse
mittels Salzsäure oder Saccharose und Messung
der durch diese Hydrolyse hervorgerufenen Erhöhung
des Reduktionsvermögens ermittelt.
Man wird nur eine 2 Gramm je Liter übersteigende
Menge von hydrolisierbarem Zucker als
Saccharose betrachten. Diese Grenze erhöht sich
auf 4 Gramm bei Weinen, die mehr als 50 Gramm
Zucker je Liter enthalten.
Asche
DEFINITION: Die Gesamtheit der bei der
Verbrennung des Verdampfungsrückstandes des
Weines verbleibenden Stoffe nennt man Asche.
Die Verbrennung ist so vorzunehmen, daß man
sämtliche Kationen (ausgenommen Ammonium)
als Karbonate und andere wasserfreie Mineralsalze
erhält.
BESTIMMUNGSMETHODEN: Veraschung
des Weinextraktes (Weintrockenextrakt) bei
einer Temperatur von 500° bis 550° C bis zur
vollständigen Verbrennung des Kohlenstoffes.
Das Gewicht der Asche wird in Gramm je Liter
ausgedrückt und mit einer Genauigkeit von 0'03 g
bestimmt.
Aschenalkalität
DEFINITION: Unter Aschenalkalität versteht
man die Summe der an die organischen Säuren des
Weines gebundenen Kationen außer Ammonium.
Man kann unterscheiden zwischen (wasser-)
löslicher Alkalität und unlöslicher Alkalität.
Die Alkalität eines Gramms Asche (oder die
Alkalitätszahl) wird errechnet, indem man die in
Grammen Kaliumkarbonat ausgedrückte Gesamtalkalität
durch das Gewicht der Asche dividiert.
BESTIMMUNGSMETHODE: Zusatz einer
bestimmten Menge eingestellter Schwefelsäure,
die nach Erhitzung — unter Verwendung von
Methylorange als Indikator — zurücktitriert
wird.
ANGABE DER RESULTATE: Die Aschenalkalität
wird ausgedrückt in auf 0'5 genau zu bestimmenden
Milliäquivalenten je Liter sowie in
Gramm Kaliumkarbonat je Liter.
Kalium
BESTIMMUNGSMETHODEN: Das Kalium
wird durch Wägung des Kaliumperchlorats bestimmt,
und zwar nach Zerstörung der organischen
Substanz mittels Salpetersäure und Quecksilber
oder mittels Nitroperchlorsäure.
Als Schnellmethode dient das Verfahren der
Ausfüllung des Kaliums als saures weinsaures
Kalium.
ANGABE DER RESULTATE: Die Menge des
Kaliums wird in Milliäquivalenten je Liter und
in Gramm Weinstein (saures weinsaures Kalium)
je Liter ausgedrückt. Sie ist auf 0'1 g je Liter
genau zu bestimmen.
Gesamtazidität
DEFINITION: Die Gesamtazidität ist die
Summe aller titrierbaren Säuren, wenn man den
Wein durch Zugabe titrierter Lauge auf pH 7
bringt. Kohlensäure sowie freies und gebundenes
Schwefligsäureanhydrid sind in der Gesamtazidität
nicht mit eingeschlossen.
Der Wein wird durch Schütteln in der Kälte
bei vermindertem Druck in luftleerem Raum
von der Kohlensäure befreit.
BESTIMMUNGSMETHODEN : Potentiometrische
Titration.
Als Schnelluntersuchungsverfahren wird man
die Titration, unter Verwendung von Bromthymolblau
als Indikator für den Endpunkt der
Reaktion, anwenden.
ANGABE DER RESULTATE: Die Gesamtazidität
wird in Milliäquivalenten im Liter ausgedrückt
und auf die 1 genau bestimmt. Man
kann sie auch durch das Gewicht der üblicherweise
von jedem Land für seinen internen Gebrauch
festgesetzten nicht flüchtigen Säuren ausdrücken,
wobei im Untersuchungszeugnis stets
die Art der Säure anzugeben ist.
Flüchtige Säuren.
DEFINITION: Die flüchtigen Säuren werden
gebildet durch den Teil der zur Reihe der Essigsäure
gehörenden Fettsäuren, der sich im Weine,
sei es im freien oder im (salz-) gebundenen Zustande
vorfindet.
BESTIMMUNGSMETHODEN: Die Abtrennung
der flüchtigen Säuren erfolgt durch Wasserdampfdestillation.
Vor der Einleitung des
Dampfes wird der Wein durch einen Weinsäurekristall
(ungefähr 0'5 g auf 20 Milliliter) an Säure
angereichert. Man muß aber alle notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Anwesenheit
von Kohlensäuregas im Destillat zu vermeiden.
Als Indikator ist Phenolphtalein zu verwenden.
Die Azidität des mitdestillierten freien und
gebundenen Schwefligsäureanhydrids ist in der
flüchtigen Azidität nicht mitinbegriffen und ist
von der Azidität des Destillates abzuziehen.
ANGABE DER RESULTATE: Die flüchtige
Säure wird (für internationale Transaktionen) in
Milliäquivalenten je Liter ausgedrückt und auf
0'2 genau bestimmt. Man kann die flüchtige
Säure auch durch das Gewicht der von jedem
Land für seinen internen Gebrauch übereinkommensmäßig
gewählten Säure ausdrücken; die
Natur dieser Säure ist hiebei stets im Untersuchungszeugnis
anzugeben.
Weinsäure
BESTIMMUNGSMETHODEN: Man fällt die
Weinsäure als Kalziumracemat, das durch Umfällung
gereinigt wird. Die Menge Kalziumracemat
wird oxydimetrisch bestimmt.
Bei der Schnelluntersuchungsmethode wird man
die Weinsäure als Kaliumbitartrat in Anwesenheit
einer Pufferlösung mit einem pH-Wert von
3,5 zur Ausfällung bringen. Die Menge des Kaliumbitartrats
wird durch Titrieren bestimmt.
ANGABE DER RESULTATE. Die Menge der
Weinsäure wird in Milliäquivalenten je Liter und
als Kaliumbitartrat angegeben.
Bernsteinsäure
BESTIMMUNGSMETHODEN: Nach Entfernung
des Alkohols werden die Extraktstoffe
durch eine Schwefelsäurepermanganatlösung
oxydiert; man entfernt die flüchtigen Säuren
durch Wasserdampfdestillation und trennt die
Bernsteinsäure durch Extraktion mit Äther. Die
extrahierte Bernsteinsäure wird argentometrisch
bestimmt.
Bei Weinen, die mehr als 20 g Zucker im Liter
enthalten, erfolgt vor der Oxydation mit Schwefelsäurepermanganatlösung
eine Extraktion mit
Äther.
Sulfate
BESTIMMUNGSMETHODEN: Ausfällung
und Wägung als Bariumsulfat. Das Schwefeldioxyd
ist vorher durch Kochen des Weines, unter
Schutz vor Luftzutritt, zu entfernen.
Als Schnelluntersuchungsmethode wird man die
Grenzmethode von Marty anwenden.
ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Menge
der Sulfate wird in Milliäquivalenten je Liter
und in Gramm Kaliumsulfat je Liter ausgedrückt.
Diese Bestimmung wird auf 0'05 g genau ausgeführt.
Chloride
BESTIMMUNGSMETHODE : Argentometrisches
Verfahren nach Oxydation mit Salpetersäurepermanganatlösung;
eine Reinigung mit
Schwerspat hat voranzugehen (Verfahren Georgeakopoulos).
ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Menge der
Chloride wird in Milliäquivalenten oder in
Gramm Natriumchlorid je Liter angegeben.
Diese Bestimmung wird auf 0'05 g genau
durchgeführt.
Gesamtphosphorgehalt
BESTIMMUNGSMETHODE: Nach Oxydation
mit Salpetersäure und Veraschung wird die
Phosphorsäure in salpetersaurer Lösung als phosphormolybdänsaures
Ammonium gefällt. Dieses
Salz wird dann mittels eines Überschusses von
Natronlauge in Gegenwart von Formol titriert.
Der Natronlaugeüberschuß wird mit Salzsäure in
Gegenwart von Phenolphtalein titriert.
ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Gesamtmenge
an Phosphorsäure wird in Milliäquivalenten
Phosphorsäure und in Gramm P2O5 ausgedrückt;
sie muß auf 0'01 g je Liter genau bestimmt
werden.
Schwefligsäureanhydrid
DEFINITION: Freies Schwefligsäureanhydrid
nennt man das Schwefligsäureanhydrid im Zustande
von SO² und im Zustand mineralischer
Verbindungen von SO3H2, SO3H' und SO3".
Unter gebundenem Schwefligsäureanhydrid versteht
man die Differenz zwischen Gesamt-Schwefligsäureanhydrid
und freiem Schwefligsäureanhydrid.
BESTIMMUNGSMETHODEN: 1. Freies Anhydrid.
— Potentiometrische Titration.
Als Schnellmethode kann man die Methode von
Ripper (für Weiß- und Schiller-Rosé-Weine) und
die Methode von Ripper-Benvegnin (für Rotweine)
anwenden.
2. Gesamtanhydrid. — Methode von Haas
oder Methode von Marcille-Dubaquié-Flanzy-
Deibner-Bénard.
Als Schnellmethode wird man die Doppelmethode
Ripper anwenden, im Falle von Rotweinen
unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtung
von Benvegnin.
ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Menge
des Schwefligsäureanhydrids wird in Milligramm
Schwefligsäureanhydrid (SO²) je Liter angegeben
und auf 10 Milligramm genau bestimmt.
ANLAGE „B"
MODELLE DER OFFIZIELLEN WEINUNTERSUCHUNGS-
UND BEWERTUNGSZEUGNISSE
Das Untersuchungszeugnis Nr. I umfaßt die
Bestimmung der wesentlichen und besonders
charakteristischen Bestandteile der Weine. Diese
verhältnismäßig einfache Untersuchung genügt
im allgemeinen für eine wirksame Kontrolle der
Qualität des Weines.
Das Untersuchungszeugnis Nr. II umfaßt die
Bestandteile des Untersuchungszeugnisses Nr. I
sowie eine große Anzahl weiterer Stoffe. Ihre
Gesamtheit entspricht einer sehr eingehenden
Untersuchung, die insbesondere zum Zweck wissenschaftlicher
Forschung angewendet werden
kann.
Jede Bestimmung hat, um Irrtümer bei der
Übersetzung von einer Sprache in die andere
auszuschalten, eine Bezugszahl. Die Zahlen unter
100 betreffen Bestimmungen, die in den Untersuchungszeugnissen
Nr. I und II vorkommen, die
Zahlen über 100 sind den Bestimmungen beigegeben,
die lediglich im Zeugnis Nr. II in Erscheinung
treten.
ZEUGNIS NR. I
ÜBER DIE UNTERSUCHUNG UND BEWERTUNG
VON WEIN
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. November 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 8 am 15. Juli 1957 für Österreich
in Kraft treten.
Bis zum 8. März 1957 haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich,
Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Türkei.