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150_1957 AT

150. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.

Der Bundespräsident erklärt das am 13. Oktober 1954 in Paris abgeschlossene Internationale

Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung des Weines,

welches also lautet

(Übersetzung)

In der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Methoden

der Untersuchung und Bewertung der

Weine zu vereinheitlichen, um

die Auslegung der Ergebnisse der Weinuntersuchung

im internationalen Handel zu erleichtern,

eine genauere Qualitätskontrolle des Weines

zu gestatten und

einen Beitrag zur Entwicklung der wissenschaftlichen

Forschung auf diesem Gebiet zu

leisten,

sowie in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine

ständige internationale Zusammenarbeit zum Studium

dieser Methoden einzuführen, um eine

periodische Überprüfung derselben zu ermöglichen,

sind die vertragschließenden Parteien wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL 1. — Die vertragschließenden Parteien

verpflichten sich, in ihren nationalen Regelungen,

die die Kontrolle des für den internationalen

Handel bestimmten Weines betreffen, die

Definitionen und Analysenmethoden anzuwenden,

die im Anhang A des vorliegenden Übereinkommens

besonders bezeichnet werden.

ARTIKEL 2. — Die durch die Regierungen

der Vertragsstaaten ermächtigten Anstalten haben

gemäß den besonderen Bestimmungen des im

Artikel 1 genannten Anhanges A Untersuchungsbescheinigungen

auszustellen.

Da die Anzahl und die Art der für die Weinuntersuchungen

festzustellenden Bestandteile je

nach dem gewünschten Zweck verschieden sind,

haben die zwei Muster von Untersuchungsbescheinigungen,

die den Anhang B der vorliegenden

Konvention bilden, keinen verpflichtenden

Charakter. Doch wäre es angezeigt, wenn immer

möglich, das Zeugnis gemäß Muster 1 auszustellen.

Im übrigen wird beim Abschluß von Konventionen

oder Handelsverträgen genau festzuhalten

sein, welche Bestandteile bei der Analyse der in

den internationalen Handel kommenden Weine

bestimmt werden sollen.

ARTIKEL 3. — Die vertragschließenden Parteien

anerkennen, daß es von Interesse wäre,

wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden

als offizielle, intern in jedem

Land anzuwendende Methoden angenommen

würden.

ARTIKEL 4. — Sie nehmen es auf sich, einander

die Texte der Gesetze, Verfügungen und

Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und

deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur

Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten

Anstalten bekanntzugeben. Ebenso

sind dem Internationalen Weinamt alle diese

Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.

ARTIKEL 5. — Beim Internationalen Weinamt

wird eine Unterkommission für die Vereinheitlichung

der Weinanalysen- und Weinbewertungsmethoden

ins Leben gerufen, die sich grundsätzlich

einmal im Jahr versammelt. Ihre Aufgabe

ist es

1. die Untersuchungen weiter fortzusetzen, die

dazu bestimmt sind, die Definition und Weinuntersuchungsmethoden,

die im Anhang A vorgesehen

sind, zu vervollständigen und auf dem

laufenden zu halten;

2. technische Anleitungen abzufassen;

3. über die Höchstmengen bestimmter im Wein

enthaltener Bestandteile ihre Ansicht bekanntzugeben;

4. alle seitens einer oder mehrerer der vertragschließenden

Parteien vorgeschlagenen Abänderungen

der Anhänge zu prüfen.

Die Unterkommission wird das Ergebnis ihrer

Arbeiten dem Komitee des Internationalen Weinamtes

vorlegen, das allein berechtigt ist, eine Entscheidung

zu fällen.

ARTIKEL 6. — Jede Meinungsverschiedenheit,

die sich auf die Auslegung der Bestimmungen des

vorliegenden Übereinkommens oder auf Anwendungsschwierigkeiten

bezieht und die nicht durch

Verhandlungen behoben werden konnte, wird

vor das Komitee des Internationalen Weinamtes

gebracht werden, welches einen Vergleichsversuch

machen oder damit entweder die im obigen

Artikel 5 vorgesehene Unterkommission oder ein

kleines Unterkomitee betrauen wird, das aus je

einem Sachverständigen der beteiligten Staaten

und einem vom Internationalen Weinamt bestimmten

Experten besteht.

Der Einigungsversuch wird unter Berücksichtigung

aller zweckdienlichen Urkunden und anderen

Beweismittel sowie nach Anhören der Parteien

gemacht werden. Er wird die Grundlage für

die Erstattung eines Berichtes sein, den der Direktor

des Internationalen Weinamtes jedem der beteiligten

Staaten mitteilen wird.

Im Falle des Mißlingens des Einigungsversuches

und nach Ausschöpfung aller sonstigen Wege

und Mittel einer Regelung können sich die Beteiligten

in letzter Instanz an den Internationalen

Gerichtshof wenden.

Sie müssen sich verpflichten, für die durch diese

verschiedenen Verfahren verursachten Kosten zu

gleichen Teilen aufzukommen.

ARTIKEL 7. — Das vorliegende Übereinkommen

wird hinsichtlich der Beziehungen zwischen

den Staaten, die es ratifizieren, an die Stelle der

am 5. Juni 1935 zu Rom unterzeichneten Internationalen

Konvention für die Vereinheitlichung

der Analysenmethoden der Weine im internationalen

Handel treten.

ARTIKEL 8. — Das vorliegende Übereinkommen

wird für die Unterzeichnung bis zum 1. Mai

1955 offenstehen.

Es wird gemäß den in den vertragschließenden

Staaten geltenden Verfassungsbestimmungen so

bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

werden bei der französischen Regierung

deponiert werden, die das Datum der

Empfangnahme jedem der Signatarstaaten und

dem Internationalen Weinamt bekanntgeben

wird.

Das vorliegende Übereinkommen wird sechs

Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch fünf Staaten, und für jeden

anderen Signatar sechs Monate nach Hinterlegung

dessen Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen

steht jedem anderen Staate offen. Er wird

sechs Monate nach Empfangnahme der Beitrittserklärung

durch die französische Regierung wirksam,

die hievon jeden anderen Signatar- oder

beigetretenen Staat sowie das Internationale

Weinamt in Kenntnis setzen wird.

ARTIKEL 9. — Jeder Vertrags- oder beigetretene

Staat kann jederzeit der französischen

Regierung bekanntgeben, daß die vorstehende

Konvention nicht nur auf sein eigenes Territorium

Anwendung findet, sondern auch auf jedes

oder auf einen Teil derjenigen Gebiete, für deren

diplomatische Vertretung auf internationaler

Ebene er Sorge trägt.

Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat hat das

Recht, im Augenblick der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erklären,

daß er, soweit es ihn betrifft, das Inkrafttreten

der vorliegenden Konvention von der Ratifizierung

oder dem Beitritt bestimmter namentlich

genannter Staaten abhängig macht.

ARTIKEL 10. — Das vorliegende Übereinkommen

wird von jedem Vertrags- oder beigetretenen

Staat aufgekündigt werden können, sei

dies nun für sein eigenes Territorium oder sei es

für jedes oder einen Teil der Länder, deren diplomatische

Vertretung dieses Land wahrnimmt;

diese Kündigung wird von ihm der französischen

Regierung bekanntgegeben, die hievon sofort die

anderen Signatar- oder beigetretenen Staaten sowie

das Internationale Weinamt verständigen

wird.

Die Kündigung wird lediglich hinsichtlich des

interessierten Staates, beziehungsweise der von

ihm bezeichneten Gebiete Wirksamkeit haben,

und zwar ein Jahr nach Empfang der Kündigung

seitens der französischen Regierung.

Zu Urkund dessen haben die einzelnen Bevollmächtigten

dieses in einem einzigen Exemplar

aufliegende Übereinkommen unterzeichnet, das

in den Archiven des französischen Außenministeriums

hinterlegt und wovon je eine Abschrift

jedem der Signatar- oder beigetretenen Staaten

und dem O. I. V. übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, den 13. Oktober 1954.

ANLAGE „A"

Definition und Untersuchungsmethoden

Die Weinuntersuchung macht eine Vorprüfung

und eine physikalische und chemische Untersuchung

notwendig.

Die Vorprüfung umfaßt die Sinnenprüfung,

die Haltbarkeitsproben und die mikrobiologische

Prüfung.

Die Sinnenprüfung erstreckt sich auf die Beurteilung

der Farbe, der Klarheit, der Menge des

Bodensatzes (und allenfalls seiner Charakterisierung)

sowie auf die Kostprobe (Geruch und Geschmack).

Die Haltbarkeitsproben werden unterteilt nach

dem Verhalten an der Luft und in der Kälte.

Die mikrobiologische Prüfung umfaßt die Erprobung

des Verhaltens im Brutschrank, die

mikroskopische Untersuchung des Weines und des

Sedimentes sowie die Identifizierung und Zählung

der Keime.

Die physikalische und chemische Untersuchung

Der untenstehende Text umfaßt die Definition der

bei der Abfassung der internationalen Untersuchungszeugnisse

verwendeten Ausdrücke und die

als die genauesten festgestellten und den angenommenen

Definitionen am besten entsprechenden

Methoden.

Mit „Schnelluntersuchungsmethoden" werden

einfachere, aber im allgemeinen etwas weniger

präzise Methoden bezeichnet, die ebenfalls angewendet

werden können, insbesondere bei kaufmännischen

Transaktionen innerhalb eines Landes.

Die für jede Bestimmung angewendete Methode

ist im Untersuchungszeugnis anzugeben.

Bemerkung: Der zur Untersuchung verwendete

Wein muß klar sein. Trüber Wein ist vorerst

(bei bedecktem Trichter) durch Papier zu filtrieren.

Dieser Vorgang ist in dem Untersuchungszeugnis

zu vermerken.

Dichte

DEFINITION: Die Dichte eines Weines bei

20° C ist das Verhältnis der Masse eines bestimmten

Volumens dieser Flüssigkeit bei 20° C zur

Masse des gleichen Volumens Wasser bei 4° C.

Man kann die Dichte des Weines auch durch

das Verhältnis der Masse eines bestimmten Volumens

des Weines bei 20° C zur Masse des

gleichen Volumens Wasser bei der gleichen Temperatur

ausdrücken. Es ist notwendig, in den

Untersuchungszeugnissen stets die gewählte Ausdrucksweise

anzugeben durch die Bezeichnung

BESTIMMUNGSMETHODEN : Pyknometrie

Genauigkeit der Resultate auf 0'0001.

SCHNELLUNTERSUCHUNG: Aräometrie

oder hydrostatische Waage. Genauigkeit der Resultate

auf 0'0003 g.

Alkoholgehalt

DEFINITION: Der Alkoholgehalt, in Volumprozenten

ausgedrückt, entspricht der Anzahl

Liter Äthylalkohol, die in 100 l Wein enthalten

sind, wobei beide Volumen bei der Temperatur

von 20° C gemessen werden.

Man kann die Menge Alkohol auch in Gramm

je Liter bei 20° C ausdrücken.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Der Wein

wird so, wie er vorliegt, destilliert, das erhaltene,

stark alkalisch gemachte Destillat wird nochmals

destilliert. Das zweite Destillat wird auf das

ursprüngliche Volumen gebracht. Das spezifische

Gewicht dieses Destillates wird pyknometrisch

bestimmt.

SCHNELLUNTERSUCHUNG: Dem Wein

wird Kalkmilch zugesetzt, und zwar in einer um

10 bis 20% höheren Menge, als zur Neutralisation

erforderlich ist. Der Alkoholgehalt des auf

das ursprüngliche Volumen gebrachten Destillates

wird durch das Aräometer, Refraktometer

oder die hydrostatische Waage bestimmt.

Chemische Bestimmungsmethoden sind auch

zulässig für die Bestimmung des Alkoholgehaltes,

besonders bei der Analyse von schwach alkoholischen

Flüssigkeiten, wie Mosten, gewissen süßen

Weinen usw.

Bis zur Aufstellung und Annahme einer internationalen

Tabelle für die Beziehung zwischen

Dichte und Alkoholgrad sowie zwischen Refraktionsindex

und Alkoholgrad — eine Tabelle,

deren Aufstellung erwünscht ist — muß in dem

Untersuchungszeugnis die Dichte des Destillates

und der Name der zur Berechnung des Alkoholgehaltes

verwendeten Tabelle angegeben werden.

Der Alkoholgehalt muß auf 0'05° genau in der

präzisen Analyse und auf 0'l° genau im Falle der

Schnelluntersuchung bestimmt werden.

Gesamttrockenextrakt

DEFINITION: Der Gesamttrockenextrakt

des Weines ist die Gesamtmenge aller Substanzen,

die sich unter bestimmten physikalischen Bedingungen

nicht verflüchtigen. Diese physikalischen

Bedingungen müssen derart festgesetzt werden,

daß die diesen Trockenextrakt bildenden Substanzen

möglichst geringe Veränderungen erleiden.

Der zuckerfreie Extrakt (nicht reduzierende

Extrakt) ist der Gesamttrockenextrakt abzüglich

sämtlicher Zuckerarten.

Der reduzierte Extrakt ist der Gesamttrockenextrakt,

vermindert um den gesamten Zucker,

abzüglich 1 Gramm (wenn davon mehr als 1 g

im Liter vorhanden ist), um das Kaliumsulfat,

abzüglich 1 Gramm (wenn davon mehr als 1 g

im Liter vorhanden ist), um den Mannit (falls

vorhanden) sowie abzüglich aller allenfalls dem

Wein beigegebenen chemischen Substanzen.

Der Extrakt wird in Gramm je Liter angegeben

und muß auf 0'5 g genau bestimmt werden.

Der Extraktrest ist der zuckerfreie (nicht reduzierende)

Extrakt abzüglich der als Weinsäure

berechneten nicht flüchtigen Säuren.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Direkte Bestimmung.

Die folgende, noch wenig angewendete

Methode wird zur Erprobung empfohlen. Der

Wein wird vorerst auf eine Spirale von Löschpapier

verteilt und unter vermindertem Druck

bei 70° unter festgelegten Bedingungen verdampft.

Der Verdampfungsrückstand wird gewogen.

SCHNELLUNTERSUCHUNG : Densimetrische

Methode. — Die Dichte (20°/20°) des „alkoholfreien

Rückstandes" wird zunächst nach der

Formel von Tabarié berechnet, indem man von

der um 1 vermehrten Dichte (20°/20°) des V/eines

die Dichte (20°/20°) der Alkoholwassermischung

seines Alkoholgehaltes abzieht.

Zu Kontrollzwecken, und nur wenn der Wein

keine Saccharose enthält, kann man direkt die

Dichte des „alkoholfreien Rückstandes" messen,

den man erhält, indem man ein gegebenes Volumen

Wein durch Destillation von Alkohol befreit

und den Rückstand mit Wasser auf das ursprüngliche

Volumen des Weines bringt.

Die auf diese Weise ermittelte Dichte des

„alkoholfreien Rückstandes" soll gegenüber dem

nach Tabarié erhaltenen Wert um weniger als

0'0004 abweichen.

Die Tabelle von Plato, mit Dichtewerten der

Saccharoselösungen 20°/20°, wird vereinbarungsgemäß

und vorläufig als Tabelle zur Umrechnung

der Dichte des alkoholfreien Rückstandes

in das Gewicht des Trockenextraktes verwendet,

bis eine Durchschnittstabelle aufgestellt ist, die

soweit als möglich den Ergebnissen der direkten

Messung entspricht.

Reduzierende Zucker

DEFINITION: Die Gesamtheit der im Wein

enthaltenen, Fehlingsche Lösung reduzierenden

Zuckerarten mit Keton- oder Aldehydcharakter

nennt man „reduzierender Zucker".

BESTIMMUNGSMETHODEN: 1. Klärung

des Weines (vorläufige Verfahren) — Behandlung

des neutralisierten und von Alkohol befreiten

Weines mit Bleiazetat und Beseitigung des Blauüberschusses

durch Natriumoxalat oder Quecksilberoxydverfahren.

2. Bestimmung (Verfahren mittels Kaliumkupferlösung

beziehungsweise Fehlingscher Lösung).

Die von dem geklärten Wein aus überschüssiger

Fehlingscher Lösung ausgefällte (abgeschiedene)

Kupferoxydulmenge wird gravimetrisch

oder titrimetrisch gemessen.

Als Schnelluntersuchungsverfahren wird man

die direkte Titrierung mit Methylenblau als Indikator

des Reaktionsendes verwenden.

Die Menge des reduzierenden Zuckers wird als

Invertzucker in Gramm je Liter angegeben. Er

muß mit einer Genauigkeit von 0'5 bestimmt

werden.

Saccharose

Die Saccharose wird in der durch Klärung des

Weines erhaltenen Flüssigkeit durch Hydrolyse

mittels Salzsäure oder Saccharose und Messung

der durch diese Hydrolyse hervorgerufenen Erhöhung

des Reduktionsvermögens ermittelt.

Man wird nur eine 2 Gramm je Liter übersteigende

Menge von hydrolisierbarem Zucker als

Saccharose betrachten. Diese Grenze erhöht sich

auf 4 Gramm bei Weinen, die mehr als 50 Gramm

Zucker je Liter enthalten.

Asche

DEFINITION: Die Gesamtheit der bei der

Verbrennung des Verdampfungsrückstandes des

Weines verbleibenden Stoffe nennt man Asche.

Die Verbrennung ist so vorzunehmen, daß man

sämtliche Kationen (ausgenommen Ammonium)

als Karbonate und andere wasserfreie Mineralsalze

erhält.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Veraschung

des Weinextraktes (Weintrockenextrakt) bei

einer Temperatur von 500° bis 550° C bis zur

vollständigen Verbrennung des Kohlenstoffes.

Das Gewicht der Asche wird in Gramm je Liter

ausgedrückt und mit einer Genauigkeit von 0'03 g

bestimmt.

Aschenalkalität

DEFINITION: Unter Aschenalkalität versteht

man die Summe der an die organischen Säuren des

Weines gebundenen Kationen außer Ammonium.

Man kann unterscheiden zwischen (wasser-)

löslicher Alkalität und unlöslicher Alkalität.

Die Alkalität eines Gramms Asche (oder die

Alkalitätszahl) wird errechnet, indem man die in

Grammen Kaliumkarbonat ausgedrückte Gesamtalkalität

durch das Gewicht der Asche dividiert.

BESTIMMUNGSMETHODE: Zusatz einer

bestimmten Menge eingestellter Schwefelsäure,

die nach Erhitzung — unter Verwendung von

Methylorange als Indikator — zurücktitriert

wird.

ANGABE DER RESULTATE: Die Aschenalkalität

wird ausgedrückt in auf 0'5 genau zu bestimmenden

Milliäquivalenten je Liter sowie in

Gramm Kaliumkarbonat je Liter.

Kalium

BESTIMMUNGSMETHODEN: Das Kalium

wird durch Wägung des Kaliumperchlorats bestimmt,

und zwar nach Zerstörung der organischen

Substanz mittels Salpetersäure und Quecksilber

oder mittels Nitroperchlorsäure.

Als Schnellmethode dient das Verfahren der

Ausfüllung des Kaliums als saures weinsaures

Kalium.

ANGABE DER RESULTATE: Die Menge des

Kaliums wird in Milliäquivalenten je Liter und

in Gramm Weinstein (saures weinsaures Kalium)

je Liter ausgedrückt. Sie ist auf 0'1 g je Liter

genau zu bestimmen.

Gesamtazidität

DEFINITION: Die Gesamtazidität ist die

Summe aller titrierbaren Säuren, wenn man den

Wein durch Zugabe titrierter Lauge auf pH 7

bringt. Kohlensäure sowie freies und gebundenes

Schwefligsäureanhydrid sind in der Gesamtazidität

nicht mit eingeschlossen.

Der Wein wird durch Schütteln in der Kälte

bei vermindertem Druck in luftleerem Raum

von der Kohlensäure befreit.

BESTIMMUNGSMETHODEN : Potentiometrische

Titration.

Als Schnelluntersuchungsverfahren wird man

die Titration, unter Verwendung von Bromthymolblau

als Indikator für den Endpunkt der

Reaktion, anwenden.

ANGABE DER RESULTATE: Die Gesamtazidität

wird in Milliäquivalenten im Liter ausgedrückt

und auf die 1 genau bestimmt. Man

kann sie auch durch das Gewicht der üblicherweise

von jedem Land für seinen internen Gebrauch

festgesetzten nicht flüchtigen Säuren ausdrücken,

wobei im Untersuchungszeugnis stets

die Art der Säure anzugeben ist.

Flüchtige Säuren.

DEFINITION: Die flüchtigen Säuren werden

gebildet durch den Teil der zur Reihe der Essigsäure

gehörenden Fettsäuren, der sich im Weine,

sei es im freien oder im (salz-) gebundenen Zustande

vorfindet.

BESTIMMUNGSMETHODEN: Die Abtrennung

der flüchtigen Säuren erfolgt durch Wasserdampfdestillation.

Vor der Einleitung des

Dampfes wird der Wein durch einen Weinsäurekristall

(ungefähr 0'5 g auf 20 Milliliter) an Säure

angereichert. Man muß aber alle notwendigen

Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Anwesenheit

von Kohlensäuregas im Destillat zu vermeiden.

Als Indikator ist Phenolphtalein zu verwenden.

Die Azidität des mitdestillierten freien und

gebundenen Schwefligsäureanhydrids ist in der

flüchtigen Azidität nicht mitinbegriffen und ist

von der Azidität des Destillates abzuziehen.

ANGABE DER RESULTATE: Die flüchtige

Säure wird (für internationale Transaktionen) in

Milliäquivalenten je Liter ausgedrückt und auf

0'2 genau bestimmt. Man kann die flüchtige

Säure auch durch das Gewicht der von jedem

Land für seinen internen Gebrauch übereinkommensmäßig

gewählten Säure ausdrücken; die

Natur dieser Säure ist hiebei stets im Untersuchungszeugnis

anzugeben.

Weinsäure

BESTIMMUNGSMETHODEN: Man fällt die

Weinsäure als Kalziumracemat, das durch Umfällung

gereinigt wird. Die Menge Kalziumracemat

wird oxydimetrisch bestimmt.

Bei der Schnelluntersuchungsmethode wird man

die Weinsäure als Kaliumbitartrat in Anwesenheit

einer Pufferlösung mit einem pH-Wert von

3,5 zur Ausfällung bringen. Die Menge des Kaliumbitartrats

wird durch Titrieren bestimmt.

ANGABE DER RESULTATE. Die Menge der

Weinsäure wird in Milliäquivalenten je Liter und

als Kaliumbitartrat angegeben.

Bernsteinsäure

BESTIMMUNGSMETHODEN: Nach Entfernung

des Alkohols werden die Extraktstoffe

durch eine Schwefelsäurepermanganatlösung

oxydiert; man entfernt die flüchtigen Säuren

durch Wasserdampfdestillation und trennt die

Bernsteinsäure durch Extraktion mit Äther. Die

extrahierte Bernsteinsäure wird argentometrisch

bestimmt.

Bei Weinen, die mehr als 20 g Zucker im Liter

enthalten, erfolgt vor der Oxydation mit Schwefelsäurepermanganatlösung

eine Extraktion mit

Äther.

Sulfate

BESTIMMUNGSMETHODEN: Ausfällung

und Wägung als Bariumsulfat. Das Schwefeldioxyd

ist vorher durch Kochen des Weines, unter

Schutz vor Luftzutritt, zu entfernen.

Als Schnelluntersuchungsmethode wird man die

Grenzmethode von Marty anwenden.

ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Menge

der Sulfate wird in Milliäquivalenten je Liter

und in Gramm Kaliumsulfat je Liter ausgedrückt.

Diese Bestimmung wird auf 0'05 g genau ausgeführt.

Chloride

BESTIMMUNGSMETHODE : Argentometrisches

Verfahren nach Oxydation mit Salpetersäurepermanganatlösung;

eine Reinigung mit

Schwerspat hat voranzugehen (Verfahren Georgeakopoulos).

ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Menge der

Chloride wird in Milliäquivalenten oder in

Gramm Natriumchlorid je Liter angegeben.

Diese Bestimmung wird auf 0'05 g genau

durchgeführt.

Gesamtphosphorgehalt

BESTIMMUNGSMETHODE: Nach Oxydation

mit Salpetersäure und Veraschung wird die

Phosphorsäure in salpetersaurer Lösung als phosphormolybdänsaures

Ammonium gefällt. Dieses

Salz wird dann mittels eines Überschusses von

Natronlauge in Gegenwart von Formol titriert.

Der Natronlaugeüberschuß wird mit Salzsäure in

Gegenwart von Phenolphtalein titriert.

ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Gesamtmenge

an Phosphorsäure wird in Milliäquivalenten

Phosphorsäure und in Gramm P2O5 ausgedrückt;

sie muß auf 0'01 g je Liter genau bestimmt

werden.

Schwefligsäureanhydrid

DEFINITION: Freies Schwefligsäureanhydrid

nennt man das Schwefligsäureanhydrid im Zustande

von SO² und im Zustand mineralischer

Verbindungen von SO3H2, SO3H' und SO3".

Unter gebundenem Schwefligsäureanhydrid versteht

man die Differenz zwischen Gesamt-Schwefligsäureanhydrid

und freiem Schwefligsäureanhydrid.

BESTIMMUNGSMETHODEN: 1. Freies Anhydrid.

— Potentiometrische Titration.

Als Schnellmethode kann man die Methode von

Ripper (für Weiß- und Schiller-Rosé-Weine) und

die Methode von Ripper-Benvegnin (für Rotweine)

anwenden.

2. Gesamtanhydrid. — Methode von Haas

oder Methode von Marcille-Dubaquié-Flanzy-

Deibner-Bénard.

Als Schnellmethode wird man die Doppelmethode

Ripper anwenden, im Falle von Rotweinen

unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtung

von Benvegnin.

ANGABE DER ERGEBNISSE: Die Menge

des Schwefligsäureanhydrids wird in Milligramm

Schwefligsäureanhydrid (SO²) je Liter angegeben

und auf 10 Milligramm genau bestimmt.

ANLAGE „B"

MODELLE DER OFFIZIELLEN WEINUNTERSUCHUNGS-

UND BEWERTUNGSZEUGNISSE

Das Untersuchungszeugnis Nr. I umfaßt die

Bestimmung der wesentlichen und besonders

charakteristischen Bestandteile der Weine. Diese

verhältnismäßig einfache Untersuchung genügt

im allgemeinen für eine wirksame Kontrolle der

Qualität des Weines.

Das Untersuchungszeugnis Nr. II umfaßt die

Bestandteile des Untersuchungszeugnisses Nr. I

sowie eine große Anzahl weiterer Stoffe. Ihre

Gesamtheit entspricht einer sehr eingehenden

Untersuchung, die insbesondere zum Zweck wissenschaftlicher

Forschung angewendet werden

kann.

Jede Bestimmung hat, um Irrtümer bei der

Übersetzung von einer Sprache in die andere

auszuschalten, eine Bezugszahl. Die Zahlen unter

100 betreffen Bestimmungen, die in den Untersuchungszeugnissen

Nr. I und II vorkommen, die

Zahlen über 100 sind den Bestimmungen beigegeben,

die lediglich im Zeugnis Nr. II in Erscheinung

treten.

ZEUGNIS NR. I

ÜBER DIE UNTERSUCHUNG UND BEWERTUNG

VON WEIN

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. November 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 8 am 15. Juli 1957 für Österreich

in Kraft treten.

Bis zum 8. März 1957 haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich,

Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Türkei.

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