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150_1956 AT

150. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Viehverkehrsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Viehverkehrsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 169, über

die Regelung der Ein- und Ausfuhr von Schlachttieren

und tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz)

neu verlautbart, dessen Titel nach Art. I

Z. 1 der 2. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 137/1953, lautet: Bundesgesetz über die

Regelung des Verkehrs mit Schlachttieren und

tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz).

Artikel 2.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben

1. 2. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl. Nr. 137/1953,

2. 5. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl. Nr. 276/1955.

(2) Gegenstandslos geworden und daher nicht

berücksichtigt sind

1. die Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 71/1953,

2. die 3. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 144/1954, und

3. die 4. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 104/1955.

(3) Ferner sind als gegenstandslos geworden

nicht berücksichtigt die Bestimmungen des § 11

Abs. 1 zweiter Satz und des § 17 Abs. 2.

(4) Die Bestimmungen des Art. I der 5. Viehverkehrsgesetznovelle

sind unter der Überschrift

„Abschnitt I." als § 1 in das neu zur Verlautbarung

gelangende Bundesgesetz aufgenommen.

Der Überschrift vor dem ursprünglichen § 1 ist

die Überschrift „Abschnitt II." vorgesetzt. Bei

den Überschriften vor den ursprünglichen §§ 1,

5, 15 und 17 sind die römischen Ordnungszahlen

weggelassen.

(5) Die einzelnen Paragraphen des neu zur

Verlautbarung gelangenden Bundesgesetzes sind

mit neuen Ordnungszahlen versehen.

Artikel 3.

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als

„Viehverkehrsgesetz 1956" zu bezeichnen.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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