150. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Viehverkehrsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 169, über
die Regelung der Ein- und Ausfuhr von Schlachttieren
und tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz)
neu verlautbart, dessen Titel nach Art. I
Z. 1 der 2. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 137/1953, lautet: Bundesgesetz über die
Regelung des Verkehrs mit Schlachttieren und
tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz).
Artikel 2.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben
1. 2. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl. Nr. 137/1953,
2. 5. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl. Nr. 276/1955.
(2) Gegenstandslos geworden und daher nicht
berücksichtigt sind
1. die Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 71/1953,
2. die 3. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 144/1954, und
3. die 4. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl.
Nr. 104/1955.
(3) Ferner sind als gegenstandslos geworden
nicht berücksichtigt die Bestimmungen des § 11
Abs. 1 zweiter Satz und des § 17 Abs. 2.
(4) Die Bestimmungen des Art. I der 5. Viehverkehrsgesetznovelle
sind unter der Überschrift
„Abschnitt I." als § 1 in das neu zur Verlautbarung
gelangende Bundesgesetz aufgenommen.
Der Überschrift vor dem ursprünglichen § 1 ist
die Überschrift „Abschnitt II." vorgesetzt. Bei
den Überschriften vor den ursprünglichen §§ 1,
5, 15 und 17 sind die römischen Ordnungszahlen
weggelassen.
(5) Die einzelnen Paragraphen des neu zur
Verlautbarung gelangenden Bundesgesetzes sind
mit neuen Ordnungszahlen versehen.
Artikel 3.
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als
„Viehverkehrsgesetz 1956" zu bezeichnen.
Artikel 4.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.