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150_1955 AT

150. Bundesgesetz: Abänderung des § 161 der Abgabenordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: Abänderung des § 161 der Abgabenordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 161 der Abgabenordnung in der durch Artikel

XIV des Steueränderungsgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 101, abgeänderten Fassung wird

neuerlich abgeändert wie folgt

1. Absatz 1 Ziffer 1 hat zu lauten

„Für Zwecke der Erhebung von Abgaben nach

dem Einkommen, dem Ertrag und dem Vermögen

sind die Unternehmer und Unternehmen,

die nach dem letzten Steuer- oder Feststellungsbescheid

entweder

a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des

steuerfreien Umsatzes) von mehr als

1,000.000 S oder

b) ein Betriebsvermögen mit einem Einheitswert

von mehr als 250.000 S oder

c) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen

mit einem Einheitswert von mehr

als 500.000 S oder

d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von

mehr als 50.000 S

gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen und

auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig

Abschlüsse zu machen."

2. Als Absatz 3 wird angefügt

„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom

Beginn des Kalender(Wirtschafts)jahres an zu erfüllen,

das auf die Zustellung des Steuer- oder

Feststellungsbescheides folgt. Ergibt ein späterer

Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für

die Erfüllung dieser Verpflichtung, so erlischt

diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres,

in dem der neue Bescheid zugestellt

wurde."

Artikel II.

Für die erstmalige Anwendung der Bestimmungen

des Artikels I sind maßgebend

a) hinsichtlich des Umsatzes und Gewinnes

die über die Veranlagung für das Jahr 1954

ergehenden Steuer- und Feststellungsbescheide,

b) hinsichtlich der Einheitswerte des Betriebsvermögens

und. des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens die Bescheide über

die Feststellung der Einheitswerte zum

nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt oder

dem darauf folgenden Nachfeststellungszeitpunkt.

Artikel HL

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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