150. Bundesgesetz: Abänderung des § 161 der Abgabenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 161 der Abgabenordnung in der durch Artikel
XIV des Steueränderungsgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 101, abgeänderten Fassung wird
neuerlich abgeändert wie folgt
1. Absatz 1 Ziffer 1 hat zu lauten
„Für Zwecke der Erhebung von Abgaben nach
dem Einkommen, dem Ertrag und dem Vermögen
sind die Unternehmer und Unternehmen,
die nach dem letzten Steuer- oder Feststellungsbescheid
entweder
a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des
steuerfreien Umsatzes) von mehr als
1,000.000 S oder
b) ein Betriebsvermögen mit einem Einheitswert
von mehr als 250.000 S oder
c) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
mit einem Einheitswert von mehr
als 500.000 S oder
d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von
mehr als 50.000 S
gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen und
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig
Abschlüsse zu machen."
2. Als Absatz 3 wird angefügt
„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom
Beginn des Kalender(Wirtschafts)jahres an zu erfüllen,
das auf die Zustellung des Steuer- oder
Feststellungsbescheides folgt. Ergibt ein späterer
Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für
die Erfüllung dieser Verpflichtung, so erlischt
diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres,
in dem der neue Bescheid zugestellt
wurde."
Artikel II.
Für die erstmalige Anwendung der Bestimmungen
des Artikels I sind maßgebend
a) hinsichtlich des Umsatzes und Gewinnes
die über die Veranlagung für das Jahr 1954
ergehenden Steuer- und Feststellungsbescheide,
b) hinsichtlich der Einheitswerte des Betriebsvermögens
und. des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens die Bescheide über
die Feststellung der Einheitswerte zum
nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt oder
dem darauf folgenden Nachfeststellungszeitpunkt.
Artikel HL
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.