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150_1954 AT

150. Bundesgesetz: 2. Finanzausgleichsnovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: 2. Finanzausgleichsnovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 225/1952, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle

1954, BGBl. Nr. 7, wird abgeändert,

wie folgt

1. Im § 4 Abs. 4 ist nach den Worten „bei

Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern" ein

Beistrich zu setzen und einzufügen „bei Gemeinden,

welche auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich fallen".

2. § 14 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen bei

unverändertem Gebietsstand auf die Länder

ohne Niederösterreich und Wien 21 v. H., auf

das Land Niederösterreich 5 v. H. vermehrt um

2,330.000 S, auf Wien als Land und Gemeinde

33 v. H. vermindert um 3,000.000 S und auf

die Gemeinden ohne Wien 40 v. H. vermehrt

um 670.000 S."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1954 in Wirksamkeit.

Artikel m..

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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