150. Bundesgesetz: 2. Finanzausgleichsnovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 225/1952, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle
1954, BGBl. Nr. 7, wird abgeändert,
wie folgt
1. Im § 4 Abs. 4 ist nach den Worten „bei
Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern" ein
Beistrich zu setzen und einzufügen „bei Gemeinden,
welche auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland
Niederösterreich fallen".
2. § 14 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen bei
unverändertem Gebietsstand auf die Länder
ohne Niederösterreich und Wien 21 v. H., auf
das Land Niederösterreich 5 v. H. vermehrt um
2,330.000 S, auf Wien als Land und Gemeinde
33 v. H. vermindert um 3,000.000 S und auf
die Gemeinden ohne Wien 40 v. H. vermehrt
um 670.000 S."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1954 in Wirksamkeit.
Artikel m..
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.