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150. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Dienstordnung für Hebammen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Dienstordnung für Hebammen.

Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom

2. Juli 1925, BGBl. Nr. 214, betreffend die Regelung

des Hebammenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 27. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung

für Hebammen erlassen wurde, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jede Änderung der Anschrift, des Familiennamens

oder des Personenstandes sowie jede

mehr als drei Tage dauernde Verhinderung (zum

Beispiel Krankheit, Abwesenheit) hat die Hebamme

unter gleichzeitiger Angabe ihrer Vertreterin

dem zuständigen Amtsarzte binnen

24 Stunden anzuzeigen."

2. Im § 1 Abs. 3 ist an Stelle des Ausdruckes

„den matrikenführenden Behörden (Pfarramte)"

der Ausdruck „dem Standesbeamten" zu setzen.

3. § 1 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Schließlich hat sich jede Hebamme schriftlich

beim zuständigen Hebammengremium zu

melden. In der Meldung sind auch die Anschrift,

das Geburtsdatum sowie die Daten des Diploms

und der Niederlassungsbewilligung anzugeben.

Spätere Änderungen der Anschrift oder des Personenstandes

sind dem Hebammengremium unverzüglich

bekanntzugeben."

4. Im § 2 Abs. 1 ist der Ausdruck „Sanitätsbehörde

(politischen Behörde I. Instanz)" durch

den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde" zu

ersetzen.

5. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die öffentlich bestellten und freipraktizierenden

Hebammen müssen folgende Gegenstände

besitzen

1. 200 Gramm eines von der Bundesanstalt

für chemisch-pharmazeutische Untersuchungen

für geeignet befundenen Desinfektionsmittels in

einem geeigneten Behälter mit der deutlichen und

haltbaren Aufschrift „Desinfektionsmittel".

2. Eine Flasche aus braunem Glas mit

300 Gramm 70prozentigem Weingeist (Alkohol).

3. Ein Meßglas, 30 Gramm fassend, mit Teilstrichen

von 5 zu 5 Gramm.

4. Ein Stück Kernseife in vernickelter oder

verchromter Metalldose.

5. Eine Nagelschere, vernickelt oder aus rostfreiem

Metall.

6. Ein Nagelreiniger, vernickelt oder aus rostfreiem

Metall, mit Feile.

7. Zwei etwa 10 Zentimeter lange, 4 Zentimeter

breite Nagelbürsten, von denen die eine

die Aufschrift „Seife", die andere „Desinfektion"

trägt, jede in einer vernickelten oder verchromten

Metallschachtel verwahrt.

8. Eine Taschenuhr mit Sekundenzeiger.

9. Zwei reine Handtücher.

10. Zwei weiße waschbare Ärmelschürzen, welche

das ganze Kleid bedecken und deren Ärmel

so eingerichtet sind, daß die Arme bis zur Mitte

des Oberarmes hinauf unbedeckt gehalten werden

können sowie eine weiße Operationsschürze aus

Gummi oder aus Kunststoff.

11. Zwei weiße waschbare Hauben, die das

Haar zur Gänze bedecken.

12. Ein Quadratmeter Unterlagsstoff aus

Gummi oder Kunststoff.

13. 200 Gramm keimfreie Watte, ungefähr

10 Zentimeter breit.

14. Drei Päckchen mit je 10 Stück keimfreien

Mulltupfern von mindestens 10 mal 10 Zentimeter

Größe und eine Packung mit einem sterilen

Gazestreifen von mindestens 10 Meter

Länge.

15. Eine zerlegbare Nabelschnurschere, vernickelt

oder aus rostfreiem Metall, mit abgerundeten

Enden.

16. Einen Vorrat von weißen, einen halben

Zentimeter breiten, ungefähr 20 Zentimeter

langen Nabelschnurbändchen in einer vernickelten

oder verchromten Metallschachtel.

17. Eine mit einem Ring zum Aufhängen versehene

Spülkanne aus Nickel, vernickeltem Messing

oder Glas, 1 Liter fassend, mit zwei je

11/2 Meter langen, dauerhaften Gummischläuchen,

an deren Ende ein Quetschhahn angebracht ist;

der eine der beiden Schläuche muß aus rotem

Material sein und ist zum Abspülen der Geschlechtsteile

zu verwenden; der andere muß aus

schwarzem Material sein und ist zur Ausführung

von Einläufen in den Mastdarm zu verwenden.

18. Ein Spülkännchen aus Nickel, vernickeltem

Messing oder Glas, 100 Gramm (V10 Liter) fassend,

mit einem seitlichen Abflußrohr und einem

1 Meter langen, entsprechend dünnen Schlauch

zum Verabreichen von Einläufen bei Säuglingen.

19. Zwei weiche Darmrohre aus Gummi, ein

größeres für Erwachsene, ein kleineres für

Kinder.

20. Zwei Katheter aus weichem Gummi; diese

sind vor jedem Gebrauch auf ihre Elastizität

durch Ausziehen zu prüfen.

21. Ein dunkelfarbiges Tropffläschchen,

10 Gramm fassend, mit einprozentiger Lösung

von essigsaurem Silber. Das Fläschchen muß so

eingerichtet sein, daß die einzelnen Tropfen nur

ganz langsam fallen.

22. Ein Glasfläschchen mit 25 Gramm Äther-

Weingeist (Hoffmannstropfen).

23. Ein desinfizierbares Badethermometer und

ein desinfizierbares Körperthermometer, beide

nach Celsius geeicht.

24. Ein desinfizierbares Meßband mit Zentimetereinteilung

in weißem Leinensäckchen.

25. Ein Hörrohr zum Abhorchen der Herztöne

der Frucht.

26. Eine 20 bis 21 Zentimeter lange, am unteren

Ende breite, innen und außen glatte

Wochenbettpinzette, vernickelt oder aus rostfreiem

Metall, zum Entfernen der Vorlagen und

Unterlagen im Wochenbett.

27. Ein Rosthorn'scher Schleimsauger.

28. 50 Gramm reinstes Vasilin in breithalsigem

Glasfläschchen mit eingeriebenem Glasstöpsel.

29. Eine Rekordspritze mit 1 bis 2 Kubikzentimeter

Fassungsvermögen, welche in einem

sterilisierten Behälter sterilisiert aufzubewahren

ist.

30. Eine 141/2 Zentimeter lange, anatomische

Pinzette, vernickelt oder aus rostfreiem Metall,

die im sterilen Zustand mit der ebenfalls sterilen

Wochenbettpinzette zum Zusammensetzen der

Rekordspritze und zum Anfassen der Nadel nach

der im kochenden Wasser erfolgten Sterilisation

zu verwenden ist.

31. Zwei Ampullen eines injizierbaren Hypophysenpräparates

ohne pressorischen Anteil (pro

Kubikzentimeter 3 bis 5 V. E. enthaltend) und

zwei Ampullen eines injizierbaren Mutterkornpräparates.

32. Zäpfchen (nicht über fünf) mit je 0'01 Extractum

Belladonnae und Tabletten (nicht über

zehn) mit je 0'05 Chininum sulfuricum oder

hydrochloricum.

33. Mindestens zwei Paar nahtlose Gummihandschuhe

(jeder Handschuh ist in einem kleinen

Leinwandbeutel mitzuführen); die Handschuhe

sind zu ihrer Erhaltung innen und außen

ausgiebig mit Talkum einzupudern und unmittelbar

vor dem Gebrauch durch drei Minuten langes

Auskochen im klaren Wasser, ohne Sodazusatz,

keimfrei zu machen.

34. Zwei Gummifingerlinge mit Handschutz

für rektale Untersuchungen, im weißen Leinenbeutel.

35. Zwei Klemmen, vernickelt oder aus rostfreiem

Metall, 14 bis 16 Zentimeter lang, zum

Abklemmen der Nabelschnur bei dringender Abnabelung.

36. Eine zerlegbare, an beiden Enden abgerundete

Dammschnittschere, vernickelt oder aus

rostfreiem Metall.

37. Ein Mundkeil aus Gummi oder zwei umwickelte

Holzspateln.

38. Eine große nierenförmige Schale aus

emailliertem Metall zur Säuberung der Geräte.

39. Zwei Reagenzgläser mit Zubehör.

40. Ein kleiner Glastrichter und Filtrierpapier.

41. Ein Tropffläschchen, enthaltend 10 Kubikzentimeter

20prozentige Sulfosalicylsäurelösung

zur Harnuntersuchung.

42. Eine Schere mit aufgebogenen und abgerundeten

Spitzen, zerlegbar, vernickelt oder aus

rostfreiem Metall, zum Kürzen der Schamhaare

oder ein auskochbarer Rasierapparat aus Metall

mit Klingen.

43. Zwei Mund und Nase deckende Gesichtsmasken.

44. Ein vernickelter oder verchromter Beckenzirkel.

45. Eine Milchpumpe mit Ersatzglasteil.

46. eine Säuglingswaage."

6. Der erste Satz des Abs. 3 des § 8 hat zu

lauten

„(3) Die im Abs. 1 angeführten Instrumente

müssen in einem metallenen Behältnis (Kassette)

verwahrt sein."

7. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten

„(4) Das Behältnis mit den Instrumenten, ein

Handtuch, eine Ärmelschürze, eine Haube sowie

die übrigen im Abs. 1 angeführten Gegenstände

(mit Ausnahme der Säuglingswaage), ferner das

Lehrbuch und das Tagebuch sind in einer Tasche

mit allenfalls auswechselbarem Futter unterzubringen."

8. Dem § 8 sind die Abs. 5 und 6 anzufügen

„(5) Handtücher, Ärmelschürze, Operationsschürze,

Haube, Unterlagsstoff und Gesichtsmaske

dürfen nach Gebrauch nicht in die Gerätschaftstasche

gelegt werden; sie sind gesondert unterzubringen.

(G) Die Mitnahme der Milchpumpe und der

Säuglingswaage kann, außer im Falle dringenden

Bedarfes, unterbleiben."

9. Im § 9 ist an Stelle des Ausdruckes „das an

der Schule benützte" der Ausdruck „ein vom

Bundesministerium für Unterricht und vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung approbiertes"

zu setzen.

10. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Bezug der Arznei-, Verband-

und Desinfektionsmittel.

Die Hebamme hat alle Arznei-, Verband- und

Desinfektionsmittel aus einer öffentlichen Apotheke

zu beziehen und die Gebarung mit den bezogenen

Materialien im Bezugsbuch festzuhalten.

Wegen der Verschreibung der Injektionspräparate,

der Belladonnazäpfchen und der Chinintabletten

hat sich die Hebamme an den zuständigen

Amtsarzt oder Gemeindearzt zu wenden."

11. Im § 12 Abs. 1 ist an Stelle von „Epidemiegesetze

vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67" und

im § 20 Abs. 1 an Stelle von „Gesetze vom

14. April 1913, RGBl. Nr. 67", zu setzen

„Epidemiegesetze 1950, BGBl. Nr. 186/1950."

12. Am Ende des Abs. 3 des § 13 ist an Stelle

des Punktes ein Beistrich zu setzen und anzufügen

„und Gummihandschuhe anzulegen".

13. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten

„(1) Als Desinfektionsflüssigkeit dient ein dem

§ 8 Abs. 1 P. 1 entsprechendes Desinfektionsmittel.

Die Herstellung der Desinfektionsflüssigkeit

hat in der auf der Originalflasche oder dem

Beipacktext angegebenen Konzentration zu erfolgen,

wobei für je ein Prozent der angegebenen

Konzentration 10 Gramm Desinfektionsmittel

mit Hilfe des Meßgläschens einem Liter reinem

gekochtem Wasser zuzusetzen sind."

14. Im Abs. 2 des § 14 ist statt des Ausdruckes

„Lysols (Seifenkresols)" das Wort „Desinfektionsmittels"

zu setzen.

15. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten

„(2) Bei inneren (vaginalen) Untersuchungen

während der Geburt, ferner in allen Notfällen,

in denen die Hebammen selbst einen der im § 44

Abs. 4 P. 1 bis 5 angeführten Eingriffe an der

Kreißenden vornehmen muß, bei der Katheterisierung

im Wochenbett sowie in den in den

Abs. 1, 3 und 4 des § 46 angeführten Fällen hat

die Hebamme unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 1 die durch Auskochen steril gemachten

Handschuhe (§ 8 Abs. 1 P. 33) zu verwenden.

Die Handschuhe sind nach Gebrauch sofort zu

reinigen, auszukochen und sachgemäß zu versorgen."

16. Dem Abs. 1 des § 18 ist anzufügen

„Die Hebamme hat ferner auf allfällige Tuberkuloseerkrankungen

im Haushalt der Schwangeren

zu achten sowie auf die Notwendigkeit der

Vornahme einer serologischen Untersuchung auf

Lues (Wassermann'sche Reaktion) bei jeder

schwangeren Frau hinzuweisen und deren Durchführung

zu empfehlen. Wenn in der Anamnese

Anhaltspunkte für eine behandelte oder unbehandelte

luetische Infektion zu finden sind, so ist

auf eine sofortige ärztliche Untersuchung zu

drängen."

17. Im Abs. 3 des § 20 ist der Ausdruck „Arzt

(Gemeinde-, Distrikts-, Bezirksarzt)" durch den

Ausdruck „Gemeindearzt (Sprengel-, Distrikts-

oder Kreisarzt)" zu ersetzen.

18. Dem Abs. 3 des § 20 ist folgender Satz

anzufügen

„Falls die von ihm außer Dienst gestellte

Hebamme ihrer Verpflichtung zur Namhaftmachung

einer Vertretung (§ 1 Abs. 2) nicht

nachkommt, hat der Gemeindearzt (Distriktsarzt,

Bezirksarzt) auch die Bereitstellung einer

Vertretung zu veranlassen."

19. Dem Abs. 6 des § 20 ist folgender Satz anzufügen

„Schon bei Betreten des Kreißzimmers und

während ihres Aufenthaltes in diesem hat die

Hebamme ständig eine Gesichtsmaske und ein

Paar sterile Gummihandschuhe zu tragen; für die

unmittelbare Beistandsleistung (Dammschutz)

sind Hände und Arme vorschriftsmäßig zu desinfizieren

und ein neues Paar steriler Handschuhe

anzulegen."

20. Abs. 7 des § 20 hat zu lauten

„(7) Leidet die Hebamme nicht an einer anzeigepflichtigen

übertragbaren Krankheit, wohl

aber an einer sogenannten Erkältungskrankheit,

so hat sie bei der Entbindung und bei der

weiteren Betreuung von Mutter und Kind eine

Gesichtsmaske zu tragen."

21. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten

„(1) Der Hebamme ist es außer im Falle zwingender

Not ohne besondere Bewilligung der

Bezirksverwaltungsbehörde nicht gestattet, ihre

Wohnung für Zwecke der Entbindung fremder

Frauenspersonen zu verwenden."

22. Nach Abs. 1 des § 22 ist ein neuer Abs. 2

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann nur

in Gegenden, wo besonders ungünstige Wegverhältnisse

oder andere besonders berücksichtigungswürdige

Umstände vorliegen, erteilt

werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen

auf dem Gebiet der Hygiene gewährleistet

sind."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

(3) und (4). Dem neuen Abs. 4 ist folgender

Satz anzufügen

„Die Schwangere ist in der Regel erst kurz vor

der voraussichtlichen Entbindung in die Wohnung

der Hebamme aufzunehmen."

23. Im bisherigen Abs. 3 des § 22 ist der Ausdruck

„gewerbsmäßig" zu streichen.

24. Die Abs. 2 bis 4 des § 23 haben zu lauten

„(2) Die innerliche Untersuchung einer Schwangeren

ist der Hebamme während der ersten

Hälfte der Schwangerschaft verboten. In der

zweiten Hälfte der Schwangerschaft, insbesondere

aber gegen Ende derselben, ist der Hebamme die

innerliche Untersuchung bei unbedingter Notwendigkeit

unter der Voraussetzung gestattet,

daß weder durch die äußere noch durch die rektale

Untersuchung ein klarer Befund erhoben

werden kann.

(3) Die Gebärende ist unter den Voraussetzungen

des Abs. 2 höchstens einmal innerlich zu

untersuchen. Später ist, wenn nötig, nur die rektale

Untersuchung anzuwenden.

(4) Jede innerliche Untersuchung Schwangerer

oder Gebärender ist unter Angabe der Gründe,

weshalb sie vorgenommen wurde, mit der genauen

Zeitangabe in das Tagebuch einzutragen

und bei einer Überführung in eine Anstalt dieser

schriftlich bekanntzugeben."

25. Der bisherige Abs. 4 des § 23 erhält die Bezeichnung

Abs. 5. Im nunmehrigen Abs. 5 ist nach

dem Wort „Regeln" ein Strichpunkt zu setzen

und folgender Zusatz anzuschließen: „bei jeder

Untersuchung hat die Hebamme filtrierten Harn

mittels der Sulfosalicylsäureprobe auf Eiweiß zu

untersuchen. Bei positiver Probe hat sie auf die

Beiziehung eines Arztes zu dringen."

26. Im Abs. 4 des § 24. ist nach dem Wort „abgerieben;"

folgender Ausdruck einzuschalten

„und die Schamhaare mit der Schere gekürzt

oder rasiert". Der Satz „Wenn die Schamhaare

zu lang sind, werden sie vorher mit der Schere

gekürzt." ist zu streichen.

27. Im Abs. 4 des § 25 hat es an Stelle des

Wortes „Abspülungen" richtig zu lauten: „Abspülen".

28. Im Abs. 1 des § 28 sind an Stelle der

Worte „des im § 8 P. 18 vorgeschriebenen Spülkännchens"

die Worte „der im § 8 P. 17 vorgeschriebenen

Spülkanne" zu setzen.

29. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten

„(3) Die Hebamme hat in den ersten sieben

Tagen nach der Entbindung die Wöchnerin mindestens

einmal täglich, sofern es aber die örtlichen

Verhältnisse zulassen, in den ersten drei Tagen

nach der Entbindung zweimal täglich zu besuchen.

Sie hat bei ihrem Besuch die Körperwärme

zu messen sowie den Puls zu zählen, das

Ergebnis dieser Feststellungen aufzuschreiben und

die Aufzeichnung aufzubewahren."

30. Dem § 28 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Es ist der Hebamme untersagt, die Unterlagen

oder die sonstige Wäsche der Wöchnerin

oder des Kindes selbst zu waschen."

31. Im Abs. 4 des § 29 ist an Stelle der Worte

„politischen Behörde" das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde"

zu setzen.

32. Der erste Satz des Abs. 2 des § 30 hat zu

lauten

„(2) Hiezu dürfen nur ausgekochte Nabelschnurklemmen

und Nabelschnurbändchen sowie

die ebenfalls ausgekochte Nabelschnurschere verwendet

werden."

33. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten

„(1) Das Neugeborene ist sofort in vorgewärmte

Tücher zu wickeln und womöglich

zwischen Wärmeflaschen zu lagern, um insbesondere

bei Frühgeborenen eine Auskühlung zu

vermeiden. Nach Versorgung der Entbundenen

ist das Neugeborene auf seinen Reifezustand zu

prüfen und genau zu besichtigen, besonders der

After und die Geschlechtsteile. Die Feststellungen

sind im Tagebuch zu vermerken. Hierauf ist der

Körper des Kindes, nachdem alle Vorkehrungen

zum Schutze vor Abkühlung getroffen wurden,

unter Verwendung des Vaselins von der Fruchtschmiere

zu befreien. Das Gesicht des Kindes ist

mit lauem reinem Wasser und Watte zu reinigen,

die Länge des Kindes und dessen Kopfumfang

entsprechend dem geraden Kopfdurchmesser mit

dem Bandmaß zu messen und nach Tunlichkeit

das Körpergewicht auf einer geeichten Waage zu

bestimmen; hierauf ist das Kind zu baden, wobei

die Temperatur des Wassers 35 Grad Celsius zu

betragen hat. Nach dem Bad ist der Körper des

Neugeborenen mit einem trockenen Tuch abzutrocknen,

der Nabelschnurrest in der im Lehrbuch

beschriebenen Weise zu versorgen und mit

einer Nabelbinde (Fatsche) oder einem Nabelschürzchen

zu befestigen. Der Nabelverband muß

gut sitzen und ist nach jeder Verunreinigung zu

erneuern."

34. Dem Abs. 2 des § 33 ist folgender Satz anzufügen

„Insbesondere hat sie die Mutter darauf hinzuweisen,

daß bei Saugschwäche oder Saugunvermögen

des Kindes dieses mit der abgepumpten

oder abgespritzten Muttermilch zu ernähren ist."

35. Im Abs. 3 des § 33 ist nach dem Wort

„oder" ein Beistrich zu setzen und der Ausdruck

„sobald es der Zustand der Wöchnerin gestattet,"

einzufügen.

36. Abs. 4 des § 33 hat zu lauten

„(4) Im Falle einer Erkrankung der Wöchnerin

hat die Hebamme die Entscheidung der Frage, ob

das Kind gestillt werden darf, dem Arzt zu überlassen.

Sie hat auf die Einholung einer ärztlichen

Entscheidung zu dringen."

37. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

Dem § 33 ist der nachfolgende Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Hebamme hat darauf zu achten, daß

überschüssige Muttermilch nicht weggeschüttet,

sondern nach Möglichkeit einer Frauenmilchsammelstelle

oder Mutterberatungsstelle zur Verfügung

gestellt wird."

38. § 34 hat zu lauten

„§ 34. Die künstliche Ernährung des

Kindes.

Die Hebamme hat die Mutter darüber aufzuklären,

daß die Überwindung auftretender Stillschwierigkeiten

im Interesse ihres Kindes dringend

geboten ist. Ist die Mutter zur künstlichen

Ernährung des Kindes gezwungen, so hat diese

ausschließlich nach den Anordnungen und Weisungen

des zugezogenen Arztes, deren Einhaltung

die Hebamme überwachen soll, zu erfolgen. Die

Hebamme hat darauf zu dringen, daß die künstliche

Ernährung so lange als möglich nicht ausschließlich,

sondern neben der natürlichen gegeben

wird."

39. Im § 37 Abs. 1 lit. b P. 9 ist nach dem

Wort „Entstehung" ein Beistrich zu setzen und

der folgende Ausdruck anzufügen: „ebenso bei

einer etwa von der Hebamme gesetzten Episiotomie".

40. Dem § 37 Abs. 1 lit. c sind die nachfolgenden

Ziffern 7 bis 9 anzufügen

„7. bei Ernährungsschwierigkeiten, besonders

wenn eine Zufütterung künstlicher Nahrung in

Frage kommt;

8. bei Frühgeburten;

9. beim Tode der Wöchnerin oder des Säuglings."

41. Dem § 37 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Außerdem ist in dem in den §§ 45 und 46

beschriebenen Fällen auf die rascheste Befragung

eines Arztes zu dringen."

42. Im Abs. 1 des § 38 ist der Ausdruck „die

mit der Führung der Matriken betrauten Organe"

durch den Ausdruck „den Standesbeamten"

sowie im Abs. 5 der Ausdruck „politischen Bezirksbehörde"

durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde"

zu ersetzen.

43. § 38 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut

„(6) Von der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige

ist eine Durchschrift herzustellen, die von

der Hebamme, in jenen Fällen, in denen sie auf

Grund der Bestimmungen des Personenstandsgesetzes

zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet

ist, diesem vorzulegen, sonst dem Anzeiger

zwecks Vorlage an den Standesbeamten zu

übergeben ist."

44. Dem § 38 ist ein neuer Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen:.

„(7) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen

sind mittels der dafür amtlich aufgelegten Drucksorten

vorzunehmen."

45. Im Abs. 2 des § 40 hat es an Stelle von

„der politischen" zu heißen „einer Verwaltungs-".

46. Der zweite Satz im § 42 Abs. 2 hat zu

lauten

„Sind Berichtigungen nötig, so sind die Streichungen

so durchzuführen, daß der urspüngliche

Text leserlich bleibt. Jede Änderung ist mit

Datumangabe zu versehen und zu unterschreiben."

47. Dem § 42 ist der folgende Abs. 3 anzufügen

„(3) Stellt eine Hebamme ihre Berufstätigkeit

ein oder stirbt sie, so sind die Tagebücher an den

Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

abzuliefern."

48. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ausgenommen hievon sind bei Krampfwehen

die Verabfolgung von warmem Kamillentee

und erforderlichenfalls die Einführung eines

Zäpfchens mit 0'01 Gramm Extractum Belladonnae

in den Mastdarm, wobei sich die Hebamme

eines Gummifingerlings mit Handschutz

zu bedienen hat, ferner bei Verstopfung im

Wochenbett die Verabreichung von zusammengesetztem

Süßholzpulver oder Rizinusöl, sowie die

Anwendung von Streupulver bei Neugeborenen

und Säuglingen zur Hintanhaltung des Wundwerdens."

49. Dem Abs. 3 des § 44 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Verabreichung von Injektionen in der

Eröffnungs- und Austreibungsperiode ist der

Hebamme grundsätzlich verboten."

50. In Punkt 4 des Abs. 4 des § 44 ist an Stelle

der Worte „der im § 8 vorgeschriebenen Jodoformgazewattekugeln

oder des Jodoformgazestreifens"

der Ausdruck „des im § 8 Abs. 1 P. 14

vorgeschriebenen sterilen Gazestreifens" zu

setzen.

Dem Abs. 4 des § \A sind die folgenden Punkte

5, 6 und 7 anzufügen

„5. die seitliche Dammspaltung (Episiotomie)

bei bereits starker Dehnung der äußeren Geschlechtsteile

durch den Kopf; im Anschluß daran

hat die Hebamme durch verstärktes Pressenlassen

der Gebärenden und Unterstützung des

Pressens durch Druck auf die Gebärmutter

(Druck nach Cristeller) für möglichst schnelle

Geburt zu sorgen;

6. Vornahme von Einspritzungen in den Muskel

an der Außenseite der Oberschenkel bei

Blutungen nach der Geburt des Kindes, und zwar

a) vor Ausstoßung des Mutterkuchens eine

Einspritzung eines injizierbaren Hypophysenpräparates

ohne pressorischen Anteil

(§ 8 Abs. 1 P. 31);

b) nach Ausstoßung des Mutterkuchens eine

Einspritzung eines injizierbaren Mutterkornpräparates

(§ 8 Abs. 1 P. 31);

7. Verabreichung von sechsmal 0'05 Gramm

Chininum sulfuricum oder hydrochloricum in

viertelstündigen Intervallen, wenn 12 Stunden

nach vorzeitigem Blasensprung noch keine Wehen

vorhanden sind."

51. Der Abs. 6 des § 44 hat zu lauten

„(6) Jede ausnahmsweise Hilfeleistung gemäß

Abs. 4 P. 1 bis 5 sowie die ausnahmsweise Verabreichung

von Injektionen oder Chinin gemäß

Abs. 4 P. 6 und 7 hat die Hebamme dem zuständigen

Amtsarzt anzuzeigen und in das Tagebuch

einzutragen, wobei die Notwendigkeit des

vorgenommenen Eingriffes zu begründen ist."

52. Im Abs. 1 des § 46 sind die drei letzten

Sätze zu streichen.

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