150. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Dienstordnung für Hebammen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom
2. Juli 1925, BGBl. Nr. 214, betreffend die Regelung
des Hebammenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 27. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung
für Hebammen erlassen wurde, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jede Änderung der Anschrift, des Familiennamens
oder des Personenstandes sowie jede
mehr als drei Tage dauernde Verhinderung (zum
Beispiel Krankheit, Abwesenheit) hat die Hebamme
unter gleichzeitiger Angabe ihrer Vertreterin
dem zuständigen Amtsarzte binnen
24 Stunden anzuzeigen."
2. Im § 1 Abs. 3 ist an Stelle des Ausdruckes
„den matrikenführenden Behörden (Pfarramte)"
der Ausdruck „dem Standesbeamten" zu setzen.
3. § 1 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Schließlich hat sich jede Hebamme schriftlich
beim zuständigen Hebammengremium zu
melden. In der Meldung sind auch die Anschrift,
das Geburtsdatum sowie die Daten des Diploms
und der Niederlassungsbewilligung anzugeben.
Spätere Änderungen der Anschrift oder des Personenstandes
sind dem Hebammengremium unverzüglich
bekanntzugeben."
4. Im § 2 Abs. 1 ist der Ausdruck „Sanitätsbehörde
(politischen Behörde I. Instanz)" durch
den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde" zu
ersetzen.
5. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die öffentlich bestellten und freipraktizierenden
Hebammen müssen folgende Gegenstände
besitzen
1. 200 Gramm eines von der Bundesanstalt
für chemisch-pharmazeutische Untersuchungen
für geeignet befundenen Desinfektionsmittels in
einem geeigneten Behälter mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Desinfektionsmittel".
2. Eine Flasche aus braunem Glas mit
300 Gramm 70prozentigem Weingeist (Alkohol).
3. Ein Meßglas, 30 Gramm fassend, mit Teilstrichen
von 5 zu 5 Gramm.
4. Ein Stück Kernseife in vernickelter oder
verchromter Metalldose.
5. Eine Nagelschere, vernickelt oder aus rostfreiem
Metall.
6. Ein Nagelreiniger, vernickelt oder aus rostfreiem
Metall, mit Feile.
7. Zwei etwa 10 Zentimeter lange, 4 Zentimeter
breite Nagelbürsten, von denen die eine
die Aufschrift „Seife", die andere „Desinfektion"
trägt, jede in einer vernickelten oder verchromten
Metallschachtel verwahrt.
8. Eine Taschenuhr mit Sekundenzeiger.
9. Zwei reine Handtücher.
10. Zwei weiße waschbare Ärmelschürzen, welche
das ganze Kleid bedecken und deren Ärmel
so eingerichtet sind, daß die Arme bis zur Mitte
des Oberarmes hinauf unbedeckt gehalten werden
können sowie eine weiße Operationsschürze aus
Gummi oder aus Kunststoff.
11. Zwei weiße waschbare Hauben, die das
Haar zur Gänze bedecken.
12. Ein Quadratmeter Unterlagsstoff aus
Gummi oder Kunststoff.
13. 200 Gramm keimfreie Watte, ungefähr
10 Zentimeter breit.
14. Drei Päckchen mit je 10 Stück keimfreien
Mulltupfern von mindestens 10 mal 10 Zentimeter
Größe und eine Packung mit einem sterilen
Gazestreifen von mindestens 10 Meter
Länge.
15. Eine zerlegbare Nabelschnurschere, vernickelt
oder aus rostfreiem Metall, mit abgerundeten
Enden.
16. Einen Vorrat von weißen, einen halben
Zentimeter breiten, ungefähr 20 Zentimeter
langen Nabelschnurbändchen in einer vernickelten
oder verchromten Metallschachtel.
17. Eine mit einem Ring zum Aufhängen versehene
Spülkanne aus Nickel, vernickeltem Messing
oder Glas, 1 Liter fassend, mit zwei je
11/2 Meter langen, dauerhaften Gummischläuchen,
an deren Ende ein Quetschhahn angebracht ist;
der eine der beiden Schläuche muß aus rotem
Material sein und ist zum Abspülen der Geschlechtsteile
zu verwenden; der andere muß aus
schwarzem Material sein und ist zur Ausführung
von Einläufen in den Mastdarm zu verwenden.
18. Ein Spülkännchen aus Nickel, vernickeltem
Messing oder Glas, 100 Gramm (V10 Liter) fassend,
mit einem seitlichen Abflußrohr und einem
1 Meter langen, entsprechend dünnen Schlauch
zum Verabreichen von Einläufen bei Säuglingen.
19. Zwei weiche Darmrohre aus Gummi, ein
größeres für Erwachsene, ein kleineres für
Kinder.
20. Zwei Katheter aus weichem Gummi; diese
sind vor jedem Gebrauch auf ihre Elastizität
durch Ausziehen zu prüfen.
21. Ein dunkelfarbiges Tropffläschchen,
10 Gramm fassend, mit einprozentiger Lösung
von essigsaurem Silber. Das Fläschchen muß so
eingerichtet sein, daß die einzelnen Tropfen nur
ganz langsam fallen.
22. Ein Glasfläschchen mit 25 Gramm Äther-
Weingeist (Hoffmannstropfen).
23. Ein desinfizierbares Badethermometer und
ein desinfizierbares Körperthermometer, beide
nach Celsius geeicht.
24. Ein desinfizierbares Meßband mit Zentimetereinteilung
in weißem Leinensäckchen.
25. Ein Hörrohr zum Abhorchen der Herztöne
der Frucht.
26. Eine 20 bis 21 Zentimeter lange, am unteren
Ende breite, innen und außen glatte
Wochenbettpinzette, vernickelt oder aus rostfreiem
Metall, zum Entfernen der Vorlagen und
Unterlagen im Wochenbett.
27. Ein Rosthorn'scher Schleimsauger.
28. 50 Gramm reinstes Vasilin in breithalsigem
Glasfläschchen mit eingeriebenem Glasstöpsel.
29. Eine Rekordspritze mit 1 bis 2 Kubikzentimeter
Fassungsvermögen, welche in einem
sterilisierten Behälter sterilisiert aufzubewahren
ist.
30. Eine 141/2 Zentimeter lange, anatomische
Pinzette, vernickelt oder aus rostfreiem Metall,
die im sterilen Zustand mit der ebenfalls sterilen
Wochenbettpinzette zum Zusammensetzen der
Rekordspritze und zum Anfassen der Nadel nach
der im kochenden Wasser erfolgten Sterilisation
zu verwenden ist.
31. Zwei Ampullen eines injizierbaren Hypophysenpräparates
ohne pressorischen Anteil (pro
Kubikzentimeter 3 bis 5 V. E. enthaltend) und
zwei Ampullen eines injizierbaren Mutterkornpräparates.
32. Zäpfchen (nicht über fünf) mit je 0'01 Extractum
Belladonnae und Tabletten (nicht über
zehn) mit je 0'05 Chininum sulfuricum oder
hydrochloricum.
33. Mindestens zwei Paar nahtlose Gummihandschuhe
(jeder Handschuh ist in einem kleinen
Leinwandbeutel mitzuführen); die Handschuhe
sind zu ihrer Erhaltung innen und außen
ausgiebig mit Talkum einzupudern und unmittelbar
vor dem Gebrauch durch drei Minuten langes
Auskochen im klaren Wasser, ohne Sodazusatz,
keimfrei zu machen.
34. Zwei Gummifingerlinge mit Handschutz
für rektale Untersuchungen, im weißen Leinenbeutel.
35. Zwei Klemmen, vernickelt oder aus rostfreiem
Metall, 14 bis 16 Zentimeter lang, zum
Abklemmen der Nabelschnur bei dringender Abnabelung.
36. Eine zerlegbare, an beiden Enden abgerundete
Dammschnittschere, vernickelt oder aus
rostfreiem Metall.
37. Ein Mundkeil aus Gummi oder zwei umwickelte
Holzspateln.
38. Eine große nierenförmige Schale aus
emailliertem Metall zur Säuberung der Geräte.
39. Zwei Reagenzgläser mit Zubehör.
40. Ein kleiner Glastrichter und Filtrierpapier.
41. Ein Tropffläschchen, enthaltend 10 Kubikzentimeter
20prozentige Sulfosalicylsäurelösung
zur Harnuntersuchung.
42. Eine Schere mit aufgebogenen und abgerundeten
Spitzen, zerlegbar, vernickelt oder aus
rostfreiem Metall, zum Kürzen der Schamhaare
oder ein auskochbarer Rasierapparat aus Metall
mit Klingen.
43. Zwei Mund und Nase deckende Gesichtsmasken.
44. Ein vernickelter oder verchromter Beckenzirkel.
45. Eine Milchpumpe mit Ersatzglasteil.
46. eine Säuglingswaage."
6. Der erste Satz des Abs. 3 des § 8 hat zu
lauten
„(3) Die im Abs. 1 angeführten Instrumente
müssen in einem metallenen Behältnis (Kassette)
verwahrt sein."
7. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten
„(4) Das Behältnis mit den Instrumenten, ein
Handtuch, eine Ärmelschürze, eine Haube sowie
die übrigen im Abs. 1 angeführten Gegenstände
(mit Ausnahme der Säuglingswaage), ferner das
Lehrbuch und das Tagebuch sind in einer Tasche
mit allenfalls auswechselbarem Futter unterzubringen."
8. Dem § 8 sind die Abs. 5 und 6 anzufügen
„(5) Handtücher, Ärmelschürze, Operationsschürze,
Haube, Unterlagsstoff und Gesichtsmaske
dürfen nach Gebrauch nicht in die Gerätschaftstasche
gelegt werden; sie sind gesondert unterzubringen.
(G) Die Mitnahme der Milchpumpe und der
Säuglingswaage kann, außer im Falle dringenden
Bedarfes, unterbleiben."
9. Im § 9 ist an Stelle des Ausdruckes „das an
der Schule benützte" der Ausdruck „ein vom
Bundesministerium für Unterricht und vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung approbiertes"
zu setzen.
10. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Bezug der Arznei-, Verband-
und Desinfektionsmittel.
Die Hebamme hat alle Arznei-, Verband- und
Desinfektionsmittel aus einer öffentlichen Apotheke
zu beziehen und die Gebarung mit den bezogenen
Materialien im Bezugsbuch festzuhalten.
Wegen der Verschreibung der Injektionspräparate,
der Belladonnazäpfchen und der Chinintabletten
hat sich die Hebamme an den zuständigen
Amtsarzt oder Gemeindearzt zu wenden."
11. Im § 12 Abs. 1 ist an Stelle von „Epidemiegesetze
vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67" und
im § 20 Abs. 1 an Stelle von „Gesetze vom
14. April 1913, RGBl. Nr. 67", zu setzen
„Epidemiegesetze 1950, BGBl. Nr. 186/1950."
12. Am Ende des Abs. 3 des § 13 ist an Stelle
des Punktes ein Beistrich zu setzen und anzufügen
„und Gummihandschuhe anzulegen".
13. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten
„(1) Als Desinfektionsflüssigkeit dient ein dem
§ 8 Abs. 1 P. 1 entsprechendes Desinfektionsmittel.
Die Herstellung der Desinfektionsflüssigkeit
hat in der auf der Originalflasche oder dem
Beipacktext angegebenen Konzentration zu erfolgen,
wobei für je ein Prozent der angegebenen
Konzentration 10 Gramm Desinfektionsmittel
mit Hilfe des Meßgläschens einem Liter reinem
gekochtem Wasser zuzusetzen sind."
14. Im Abs. 2 des § 14 ist statt des Ausdruckes
„Lysols (Seifenkresols)" das Wort „Desinfektionsmittels"
zu setzen.
15. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten
„(2) Bei inneren (vaginalen) Untersuchungen
während der Geburt, ferner in allen Notfällen,
in denen die Hebammen selbst einen der im § 44
Abs. 4 P. 1 bis 5 angeführten Eingriffe an der
Kreißenden vornehmen muß, bei der Katheterisierung
im Wochenbett sowie in den in den
Abs. 1, 3 und 4 des § 46 angeführten Fällen hat
die Hebamme unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 1 die durch Auskochen steril gemachten
Handschuhe (§ 8 Abs. 1 P. 33) zu verwenden.
Die Handschuhe sind nach Gebrauch sofort zu
reinigen, auszukochen und sachgemäß zu versorgen."
16. Dem Abs. 1 des § 18 ist anzufügen
„Die Hebamme hat ferner auf allfällige Tuberkuloseerkrankungen
im Haushalt der Schwangeren
zu achten sowie auf die Notwendigkeit der
Vornahme einer serologischen Untersuchung auf
Lues (Wassermann'sche Reaktion) bei jeder
schwangeren Frau hinzuweisen und deren Durchführung
zu empfehlen. Wenn in der Anamnese
Anhaltspunkte für eine behandelte oder unbehandelte
luetische Infektion zu finden sind, so ist
auf eine sofortige ärztliche Untersuchung zu
drängen."
17. Im Abs. 3 des § 20 ist der Ausdruck „Arzt
(Gemeinde-, Distrikts-, Bezirksarzt)" durch den
Ausdruck „Gemeindearzt (Sprengel-, Distrikts-
oder Kreisarzt)" zu ersetzen.
18. Dem Abs. 3 des § 20 ist folgender Satz
anzufügen
„Falls die von ihm außer Dienst gestellte
Hebamme ihrer Verpflichtung zur Namhaftmachung
einer Vertretung (§ 1 Abs. 2) nicht
nachkommt, hat der Gemeindearzt (Distriktsarzt,
Bezirksarzt) auch die Bereitstellung einer
Vertretung zu veranlassen."
19. Dem Abs. 6 des § 20 ist folgender Satz anzufügen
„Schon bei Betreten des Kreißzimmers und
während ihres Aufenthaltes in diesem hat die
Hebamme ständig eine Gesichtsmaske und ein
Paar sterile Gummihandschuhe zu tragen; für die
unmittelbare Beistandsleistung (Dammschutz)
sind Hände und Arme vorschriftsmäßig zu desinfizieren
und ein neues Paar steriler Handschuhe
anzulegen."
20. Abs. 7 des § 20 hat zu lauten
„(7) Leidet die Hebamme nicht an einer anzeigepflichtigen
übertragbaren Krankheit, wohl
aber an einer sogenannten Erkältungskrankheit,
so hat sie bei der Entbindung und bei der
weiteren Betreuung von Mutter und Kind eine
Gesichtsmaske zu tragen."
21. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten
„(1) Der Hebamme ist es außer im Falle zwingender
Not ohne besondere Bewilligung der
Bezirksverwaltungsbehörde nicht gestattet, ihre
Wohnung für Zwecke der Entbindung fremder
Frauenspersonen zu verwenden."
22. Nach Abs. 1 des § 22 ist ein neuer Abs. 2
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann nur
in Gegenden, wo besonders ungünstige Wegverhältnisse
oder andere besonders berücksichtigungswürdige
Umstände vorliegen, erteilt
werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen
auf dem Gebiet der Hygiene gewährleistet
sind."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
(3) und (4). Dem neuen Abs. 4 ist folgender
Satz anzufügen
„Die Schwangere ist in der Regel erst kurz vor
der voraussichtlichen Entbindung in die Wohnung
der Hebamme aufzunehmen."
23. Im bisherigen Abs. 3 des § 22 ist der Ausdruck
„gewerbsmäßig" zu streichen.
24. Die Abs. 2 bis 4 des § 23 haben zu lauten
„(2) Die innerliche Untersuchung einer Schwangeren
ist der Hebamme während der ersten
Hälfte der Schwangerschaft verboten. In der
zweiten Hälfte der Schwangerschaft, insbesondere
aber gegen Ende derselben, ist der Hebamme die
innerliche Untersuchung bei unbedingter Notwendigkeit
unter der Voraussetzung gestattet,
daß weder durch die äußere noch durch die rektale
Untersuchung ein klarer Befund erhoben
werden kann.
(3) Die Gebärende ist unter den Voraussetzungen
des Abs. 2 höchstens einmal innerlich zu
untersuchen. Später ist, wenn nötig, nur die rektale
Untersuchung anzuwenden.
(4) Jede innerliche Untersuchung Schwangerer
oder Gebärender ist unter Angabe der Gründe,
weshalb sie vorgenommen wurde, mit der genauen
Zeitangabe in das Tagebuch einzutragen
und bei einer Überführung in eine Anstalt dieser
schriftlich bekanntzugeben."
25. Der bisherige Abs. 4 des § 23 erhält die Bezeichnung
Abs. 5. Im nunmehrigen Abs. 5 ist nach
dem Wort „Regeln" ein Strichpunkt zu setzen
und folgender Zusatz anzuschließen: „bei jeder
Untersuchung hat die Hebamme filtrierten Harn
mittels der Sulfosalicylsäureprobe auf Eiweiß zu
untersuchen. Bei positiver Probe hat sie auf die
Beiziehung eines Arztes zu dringen."
26. Im Abs. 4 des § 24. ist nach dem Wort „abgerieben;"
folgender Ausdruck einzuschalten
„und die Schamhaare mit der Schere gekürzt
oder rasiert". Der Satz „Wenn die Schamhaare
zu lang sind, werden sie vorher mit der Schere
gekürzt." ist zu streichen.
27. Im Abs. 4 des § 25 hat es an Stelle des
Wortes „Abspülungen" richtig zu lauten: „Abspülen".
28. Im Abs. 1 des § 28 sind an Stelle der
Worte „des im § 8 P. 18 vorgeschriebenen Spülkännchens"
die Worte „der im § 8 P. 17 vorgeschriebenen
Spülkanne" zu setzen.
29. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten
„(3) Die Hebamme hat in den ersten sieben
Tagen nach der Entbindung die Wöchnerin mindestens
einmal täglich, sofern es aber die örtlichen
Verhältnisse zulassen, in den ersten drei Tagen
nach der Entbindung zweimal täglich zu besuchen.
Sie hat bei ihrem Besuch die Körperwärme
zu messen sowie den Puls zu zählen, das
Ergebnis dieser Feststellungen aufzuschreiben und
die Aufzeichnung aufzubewahren."
30. Dem § 28 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Es ist der Hebamme untersagt, die Unterlagen
oder die sonstige Wäsche der Wöchnerin
oder des Kindes selbst zu waschen."
31. Im Abs. 4 des § 29 ist an Stelle der Worte
„politischen Behörde" das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde"
zu setzen.
32. Der erste Satz des Abs. 2 des § 30 hat zu
lauten
„(2) Hiezu dürfen nur ausgekochte Nabelschnurklemmen
und Nabelschnurbändchen sowie
die ebenfalls ausgekochte Nabelschnurschere verwendet
werden."
33. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten
„(1) Das Neugeborene ist sofort in vorgewärmte
Tücher zu wickeln und womöglich
zwischen Wärmeflaschen zu lagern, um insbesondere
bei Frühgeborenen eine Auskühlung zu
vermeiden. Nach Versorgung der Entbundenen
ist das Neugeborene auf seinen Reifezustand zu
prüfen und genau zu besichtigen, besonders der
After und die Geschlechtsteile. Die Feststellungen
sind im Tagebuch zu vermerken. Hierauf ist der
Körper des Kindes, nachdem alle Vorkehrungen
zum Schutze vor Abkühlung getroffen wurden,
unter Verwendung des Vaselins von der Fruchtschmiere
zu befreien. Das Gesicht des Kindes ist
mit lauem reinem Wasser und Watte zu reinigen,
die Länge des Kindes und dessen Kopfumfang
entsprechend dem geraden Kopfdurchmesser mit
dem Bandmaß zu messen und nach Tunlichkeit
das Körpergewicht auf einer geeichten Waage zu
bestimmen; hierauf ist das Kind zu baden, wobei
die Temperatur des Wassers 35 Grad Celsius zu
betragen hat. Nach dem Bad ist der Körper des
Neugeborenen mit einem trockenen Tuch abzutrocknen,
der Nabelschnurrest in der im Lehrbuch
beschriebenen Weise zu versorgen und mit
einer Nabelbinde (Fatsche) oder einem Nabelschürzchen
zu befestigen. Der Nabelverband muß
gut sitzen und ist nach jeder Verunreinigung zu
erneuern."
34. Dem Abs. 2 des § 33 ist folgender Satz anzufügen
„Insbesondere hat sie die Mutter darauf hinzuweisen,
daß bei Saugschwäche oder Saugunvermögen
des Kindes dieses mit der abgepumpten
oder abgespritzten Muttermilch zu ernähren ist."
35. Im Abs. 3 des § 33 ist nach dem Wort
„oder" ein Beistrich zu setzen und der Ausdruck
„sobald es der Zustand der Wöchnerin gestattet,"
einzufügen.
36. Abs. 4 des § 33 hat zu lauten
„(4) Im Falle einer Erkrankung der Wöchnerin
hat die Hebamme die Entscheidung der Frage, ob
das Kind gestillt werden darf, dem Arzt zu überlassen.
Sie hat auf die Einholung einer ärztlichen
Entscheidung zu dringen."
37. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
Dem § 33 ist der nachfolgende Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Hebamme hat darauf zu achten, daß
überschüssige Muttermilch nicht weggeschüttet,
sondern nach Möglichkeit einer Frauenmilchsammelstelle
oder Mutterberatungsstelle zur Verfügung
gestellt wird."
38. § 34 hat zu lauten
„§ 34. Die künstliche Ernährung des
Kindes.
Die Hebamme hat die Mutter darüber aufzuklären,
daß die Überwindung auftretender Stillschwierigkeiten
im Interesse ihres Kindes dringend
geboten ist. Ist die Mutter zur künstlichen
Ernährung des Kindes gezwungen, so hat diese
ausschließlich nach den Anordnungen und Weisungen
des zugezogenen Arztes, deren Einhaltung
die Hebamme überwachen soll, zu erfolgen. Die
Hebamme hat darauf zu dringen, daß die künstliche
Ernährung so lange als möglich nicht ausschließlich,
sondern neben der natürlichen gegeben
wird."
39. Im § 37 Abs. 1 lit. b P. 9 ist nach dem
Wort „Entstehung" ein Beistrich zu setzen und
der folgende Ausdruck anzufügen: „ebenso bei
einer etwa von der Hebamme gesetzten Episiotomie".
40. Dem § 37 Abs. 1 lit. c sind die nachfolgenden
Ziffern 7 bis 9 anzufügen
„7. bei Ernährungsschwierigkeiten, besonders
wenn eine Zufütterung künstlicher Nahrung in
Frage kommt;
8. bei Frühgeburten;
9. beim Tode der Wöchnerin oder des Säuglings."
41. Dem § 37 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Außerdem ist in dem in den §§ 45 und 46
beschriebenen Fällen auf die rascheste Befragung
eines Arztes zu dringen."
42. Im Abs. 1 des § 38 ist der Ausdruck „die
mit der Führung der Matriken betrauten Organe"
durch den Ausdruck „den Standesbeamten"
sowie im Abs. 5 der Ausdruck „politischen Bezirksbehörde"
durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde"
zu ersetzen.
43. § 38 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut
„(6) Von der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige
ist eine Durchschrift herzustellen, die von
der Hebamme, in jenen Fällen, in denen sie auf
Grund der Bestimmungen des Personenstandsgesetzes
zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet
ist, diesem vorzulegen, sonst dem Anzeiger
zwecks Vorlage an den Standesbeamten zu
übergeben ist."
44. Dem § 38 ist ein neuer Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:.
„(7) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen
sind mittels der dafür amtlich aufgelegten Drucksorten
vorzunehmen."
45. Im Abs. 2 des § 40 hat es an Stelle von
„der politischen" zu heißen „einer Verwaltungs-".
46. Der zweite Satz im § 42 Abs. 2 hat zu
lauten
„Sind Berichtigungen nötig, so sind die Streichungen
so durchzuführen, daß der urspüngliche
Text leserlich bleibt. Jede Änderung ist mit
Datumangabe zu versehen und zu unterschreiben."
47. Dem § 42 ist der folgende Abs. 3 anzufügen
„(3) Stellt eine Hebamme ihre Berufstätigkeit
ein oder stirbt sie, so sind die Tagebücher an den
Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
abzuliefern."
48. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ausgenommen hievon sind bei Krampfwehen
die Verabfolgung von warmem Kamillentee
und erforderlichenfalls die Einführung eines
Zäpfchens mit 0'01 Gramm Extractum Belladonnae
in den Mastdarm, wobei sich die Hebamme
eines Gummifingerlings mit Handschutz
zu bedienen hat, ferner bei Verstopfung im
Wochenbett die Verabreichung von zusammengesetztem
Süßholzpulver oder Rizinusöl, sowie die
Anwendung von Streupulver bei Neugeborenen
und Säuglingen zur Hintanhaltung des Wundwerdens."
49. Dem Abs. 3 des § 44 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Verabreichung von Injektionen in der
Eröffnungs- und Austreibungsperiode ist der
Hebamme grundsätzlich verboten."
50. In Punkt 4 des Abs. 4 des § 44 ist an Stelle
der Worte „der im § 8 vorgeschriebenen Jodoformgazewattekugeln
oder des Jodoformgazestreifens"
der Ausdruck „des im § 8 Abs. 1 P. 14
vorgeschriebenen sterilen Gazestreifens" zu
setzen.
Dem Abs. 4 des § \A sind die folgenden Punkte
5, 6 und 7 anzufügen
„5. die seitliche Dammspaltung (Episiotomie)
bei bereits starker Dehnung der äußeren Geschlechtsteile
durch den Kopf; im Anschluß daran
hat die Hebamme durch verstärktes Pressenlassen
der Gebärenden und Unterstützung des
Pressens durch Druck auf die Gebärmutter
(Druck nach Cristeller) für möglichst schnelle
Geburt zu sorgen;
6. Vornahme von Einspritzungen in den Muskel
an der Außenseite der Oberschenkel bei
Blutungen nach der Geburt des Kindes, und zwar
a) vor Ausstoßung des Mutterkuchens eine
Einspritzung eines injizierbaren Hypophysenpräparates
ohne pressorischen Anteil
(§ 8 Abs. 1 P. 31);
b) nach Ausstoßung des Mutterkuchens eine
Einspritzung eines injizierbaren Mutterkornpräparates
(§ 8 Abs. 1 P. 31);
7. Verabreichung von sechsmal 0'05 Gramm
Chininum sulfuricum oder hydrochloricum in
viertelstündigen Intervallen, wenn 12 Stunden
nach vorzeitigem Blasensprung noch keine Wehen
vorhanden sind."
51. Der Abs. 6 des § 44 hat zu lauten
„(6) Jede ausnahmsweise Hilfeleistung gemäß
Abs. 4 P. 1 bis 5 sowie die ausnahmsweise Verabreichung
von Injektionen oder Chinin gemäß
Abs. 4 P. 6 und 7 hat die Hebamme dem zuständigen
Amtsarzt anzuzeigen und in das Tagebuch
einzutragen, wobei die Notwendigkeit des
vorgenommenen Eingriffes zu begründen ist."
52. Im Abs. 1 des § 46 sind die drei letzten
Sätze zu streichen.