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150_1952 AT

150. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 20. Juni 1952, G 8/52/8, den § 1

Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/

1947, und im § 25 Abs. 6 desselben Bundesgesetzes

die Worte „oder auf Grund der nach

§ 1 Abs. 3 zu erlassenden Vorschriften Personalvertretungen"

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Ältere Bestimmungen treten an Stelle der

aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.

(3) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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