150_1952
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150. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 150. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1952_150_0 150. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 20. Juni 1952, G 8/52/8, den § 1
Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/
1947, und im § 25 Abs. 6 desselben Bundesgesetzes
die Worte „oder auf Grund der nach
§ 1 Abs. 3 zu erlassenden Vorschriften Personalvertretungen"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Ältere Bestimmungen treten an Stelle der
aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.
(3) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.