150. Kundmachung: 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 27. Juni
1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180), wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht
§ 1. Die Beamten des Dienststandes und die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten
eine einmalige Sonderzahlung.
§ 2. Diese Sonderzahlung beträgt für Beamte,
die spätestens am 15. April 1951 in den Bundesbahndienst
getreten sind, 25 v. H., für Beamte,
die spätestens am 1. Mai 1951 in den Bundesbahndienst
getreten sind, 20 v. H., für Beamte,
die spätestens am 1. Juni 1951 in den Bundesbahndienst
getreten sind, 10 v. H. des dem
Beamten für den Monat Juni 1951 gebührenden
Monatsbezuges (§ 11 Abs. 2 der Teuerungszuschlagskundmachung
1950, BGBl. Nr. 110).
§ 3. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten diese Sonderzahlung nicht, wenn sie
in einem Dienstverhältnis zu einem privaten
Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen
aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von 500 S
monatlich übersteigt.
§ 4. Ob einem Beamten die einmalige Sonderzahlung
gebührt und in welcher Höhe sie gebührt,
ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen
am 30. Juni 1951 zu beurteilen.