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150_1951 AT

150. Kundmachung: 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Kundmachung: 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 27. Juni

1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180), wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht

§ 1. Die Beamten des Dienststandes und die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten

eine einmalige Sonderzahlung.

§ 2. Diese Sonderzahlung beträgt für Beamte,

die spätestens am 15. April 1951 in den Bundesbahndienst

getreten sind, 25 v. H., für Beamte,

die spätestens am 1. Mai 1951 in den Bundesbahndienst

getreten sind, 20 v. H., für Beamte,

die spätestens am 1. Juni 1951 in den Bundesbahndienst

getreten sind, 10 v. H. des dem

Beamten für den Monat Juni 1951 gebührenden

Monatsbezuges (§ 11 Abs. 2 der Teuerungszuschlagskundmachung

1950, BGBl. Nr. 110).

§ 3. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten diese Sonderzahlung nicht, wenn sie

in einem Dienstverhältnis zu einem privaten

Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen

aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von 500 S

monatlich übersteigt.

§ 4. Ob einem Beamten die einmalige Sonderzahlung

gebührt und in welcher Höhe sie gebührt,

ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen

am 30. Juni 1951 zu beurteilen.

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