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150_1949 AT

150. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 22. Juni

1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 14. November

1947, betreffend die Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

B. G. Bl. Nr. 263, wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 30, Abs. (3), treten an die Stelle der

Worte „31. Dezember 1948" die Worte „30. Juni

1950".

2. Als § 34 a ist aufzunehmen

§ 34 a. Die Übergangsbestimmungen der §§ 25

bis 34 finden auch auf die Übernahme der Bediensteten

der KÖB (Österreichische Staatseisenbahnen,

Omnibusverkehrsgesellschaft m. b. H.) in

den Personalstand der Österreichischen Bundesbahnen

nach Maßgabe der folgenden abweichenden

Bestimmungen Anwendung

a) Eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit

wird bei der Übernahme gemäß § 25 bis

zum 12. März 1938 der Dienstzeit eines

Lohn- oder Vertragsbediensteten bei den

ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen,

vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945

der Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn

und nach dem 27. April 1945 einer

solchen bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen

gleichgehalten.

b) Die Verleihung eines Dienstpostens nach

§ 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes gilt,

sofern bei der Verleihung des Dienstpostens

selbst kein späterer Zeitpunkt bestimmt

wird, vom 1. Jänner 1948 an.

c) Die ab 1. Jänner 1948 an die Bediensteten

der ehemaligen KÖB ausgezahlten Bezüge

gelten als Vorschüsse im Sinne des § 3

B.-ÜG. Die Abrechnung gemäß § 25,

Abs. (4), erfolgt für die Zeit von der

Verleihung des Dienstpostens an (lit. b).

3. Die Anlage 1 zur Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist

wie folgt abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen

a) Allgemeine Erfordernisse für

die provisorische Anstellung

und Definitivstellung und Beförderung

der Beamten.

Nach den Bestimmungen des Punktes 1

über die Erfordernisse für die provisorische

Anstellung ist als dritter Absatz aufzunehmen

„Ausnahmen von den Bestimmungen des

Punktes 1, 1. Absatz, lit. a und e, sowie

2. Absatz, lit. b, sind mit Zustimmung der

Bundesregierung möglich."

b) Reihung der Dienstverrichtungen

Reihung der Dienstverrichtungen

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