150. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 22. Juni
1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 14. November
1947, betreffend die Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
B. G. Bl. Nr. 263, wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 30, Abs. (3), treten an die Stelle der
Worte „31. Dezember 1948" die Worte „30. Juni
1950".
2. Als § 34 a ist aufzunehmen
§ 34 a. Die Übergangsbestimmungen der §§ 25
bis 34 finden auch auf die Übernahme der Bediensteten
der KÖB (Österreichische Staatseisenbahnen,
Omnibusverkehrsgesellschaft m. b. H.) in
den Personalstand der Österreichischen Bundesbahnen
nach Maßgabe der folgenden abweichenden
Bestimmungen Anwendung
a) Eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit
wird bei der Übernahme gemäß § 25 bis
zum 12. März 1938 der Dienstzeit eines
Lohn- oder Vertragsbediensteten bei den
ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen,
vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945
der Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn
und nach dem 27. April 1945 einer
solchen bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen
gleichgehalten.
b) Die Verleihung eines Dienstpostens nach
§ 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes gilt,
sofern bei der Verleihung des Dienstpostens
selbst kein späterer Zeitpunkt bestimmt
wird, vom 1. Jänner 1948 an.
c) Die ab 1. Jänner 1948 an die Bediensteten
der ehemaligen KÖB ausgezahlten Bezüge
gelten als Vorschüsse im Sinne des § 3
B.-ÜG. Die Abrechnung gemäß § 25,
Abs. (4), erfolgt für die Zeit von der
Verleihung des Dienstpostens an (lit. b).
3. Die Anlage 1 zur Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist
wie folgt abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen
a) Allgemeine Erfordernisse für
die provisorische Anstellung
und Definitivstellung und Beförderung
der Beamten.
Nach den Bestimmungen des Punktes 1
über die Erfordernisse für die provisorische
Anstellung ist als dritter Absatz aufzunehmen
„Ausnahmen von den Bestimmungen des
Punktes 1, 1. Absatz, lit. a und e, sowie
2. Absatz, lit. b, sind mit Zustimmung der
Bundesregierung möglich."
b) Reihung der Dienstverrichtungen
Reihung der Dienstverrichtungen