150. Bundesgesetz: 4. Vermögensentziehungs-Erfassungsnovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz vom 10. Mai 1945 über die
Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange
mit der nationalsozialistischen Machtübernahme
entzogenen Vermögenschaften, St. G. Bl.
Nr. 10, in der Fassung der Gesetze vom
20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 23, vom 7. August
1945, St. G. Bl. Nr. 135, und vom 3. Oktober
1945, St. G. Bl. Nr. 201, wird abgeändert wie
folgt
1. § 2 hat zu lauten
„Die Inhaber der in § 1 genannten Vermögenschaften
und Vermögensrechte haben diese innerhalb
einer durch Verordnung zu bestimmenden
Frist beim Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung anzumelden."
2. § 3 wird wie folgt geändert
a) Der 1. Satz ist zu streichen.
b) Der letzte Satz hat zu lauten
„Jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung)
der Vermögenschaften und Ver-
mögensrechte, die über den Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftsführung hinausgeht, ist
dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung anzuzeigen."
3. In § 4 hat es statt „§ 3" zu heißen „§ 2".
4. § 5 hat zu lauten
„Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung kann die ihm aus
diesem Gesetze zustehenden Befugnisse durch
Verordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen."
5. In § 6, Abs. (1) und (2), ist nach dem
Worte „Anmeldung" einzuschalten: „(§ 2)".
6. § 7 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.