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150_1946 AT

150. Bundesgesetz: 4. Vermögensentziehungs-Erfassungsnovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Bundesgesetz: 4. Vermögensentziehungs-Erfassungsnovelle — 4. VEE-Nov.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz vom 10. Mai 1945 über die

Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange

mit der nationalsozialistischen Machtübernahme

entzogenen Vermögenschaften, St. G. Bl.

Nr. 10, in der Fassung der Gesetze vom

20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 23, vom 7. August

1945, St. G. Bl. Nr. 135, und vom 3. Oktober

1945, St. G. Bl. Nr. 201, wird abgeändert wie

folgt

1. § 2 hat zu lauten

„Die Inhaber der in § 1 genannten Vermögenschaften

und Vermögensrechte haben diese innerhalb

einer durch Verordnung zu bestimmenden

Frist beim Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung anzumelden."

2. § 3 wird wie folgt geändert

a) Der 1. Satz ist zu streichen.

b) Der letzte Satz hat zu lauten

„Jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung)

der Vermögenschaften und Ver-

mögensrechte, die über den Rahmen der gewöhnlichen

Geschäftsführung hinausgeht, ist

dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung anzuzeigen."

3. In § 4 hat es statt „§ 3" zu heißen „§ 2".

4. § 5 hat zu lauten

„Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung kann die ihm aus

diesem Gesetze zustehenden Befugnisse durch

Verordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen."

5. In § 6, Abs. (1) und (2), ist nach dem

Worte „Anmeldung" einzuschalten: „(§ 2)".

6. § 7 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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