150. Verordnung: Regelung von Bezug und Verbrauch fester mineralischer Brennstoffe durch Großverbraucher (Brennstoff-Großverbrauchs-Verordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Brennstoffgesetzes vom
20. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 37, und in Ergänzung
der Brennstoffverordnung vom 7. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 84, wird verordnet
§ 1. Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung
sind alle im Inland geförderten oder in das
Staatsgebiet eingeführten Stein- und Braunkohlen
sowie die aus diesen hergestellten festen
Brennstoffe (Briketts, Zechenkoks, Gaskoks,
Trockenkohle usw.). Ob ein Material als Brennstoff
zu gelten hat, entscheidet in Zweifelsfällen
die Österreichische Kohlenstelle.
§ 2. Brennstoffgroßverbraucher sind diejenigen
industriellen oder gewerblichen Unternehmungen,
die innerhalb des letztvergangenen Kohlenwirtschaftsjahres
(1. April bis 31. März) mindestens
240 t oder bei saisonmäßigem Betrieb
innerhalb eines Monates mindestens 20 t Brennstoffe
(Betriebs- und Heizbedarf zusammengerechnet)
verbraucht haben und von der örtlich
zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen (im folgenden
„Kammer" genannt) als Brennstoffgroßverbraucher
eingetragen worden sind und dabei eine
Firmenkennziffer erhielten. Hat ein Brennstoffgroßverbraucher
mehrere Betriebsstätten, so erhält
jede von ihnen anläßlich der Eintragung
eine eigene Firmenkennziffer.
§ 3. (1) Die Kammern führen eine Liste der
in ihrem Bereiche gelegenen Betriebsstätten der
Brennstoffgroßverbraucher (im folgenden „Betriebe"
genannt) und entscheiden im Einvernehmen
mit der Österreichischen Kohlenstelle
in Zweifelsfällen über die Eintragung von Betrieben
in diese Listen. Außer bei Eröffnung
oder Schließung von Unternehmungen dürfen
Eintragungen in die Liste der Betriebe oder
Streichungen aus dieser Liste nur mit Beginn
eines Kohlenwirtschaftsjahres erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
keine Anwendung auf nachstehende Betriebe
a) die österreichischen Eisenbahnen;
b) die Bergwerke und Gaswerke, soweit sie
selbsterzeugte Brennstoffe zur Aufrechterhaltung
ihres Betriebes oder zum Betriebe
eigener Anlagen (Veredlungsanlagen,
Kraftwerke) oder als Deputate verwenden;
c) landwirtschaftliche Nebenbetriebe, das sind
solche Betriebe, die in wirtschaftlichem
Zusammenhange mit einem landwirtschaftlichen
Betriebe von dessen Inhaber geführt
werden, soweit sie nicht Gegenstand
eines selbständigen gewerblichen Unternehmens
sind;
d) Schlachthöfe, Betriebe des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes, Warenhäuser,
Badeanstalten, Ladengeschäfte, Geschäftsräume,
Krankenhäuser, Heil-, Erziehungs-,
Straf- und Wohlfahrtsanstalten.
§ 4. (1) Die Betriebe werden von den zuständigen
Kammern vor Beginn jedes Sommer- oder
Winterhalbjahres im Kohlenwirtschaftsjahr rechtzeitig
aufgefordert, ihren Bedarf für das kommende
Halbjahr auf dem vorgeschriebenen
Formblatt anzumelden.
(2) Auf Grund der Bedarfsanmeldung stellen
die Kammern im Rahmen der für sie vom
Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr für ihren Bereich vorgesehenen Brennstoffmengen
nach Ausscheidung einer entsprechenden
Gesamtreserve den Betrieben Verbrauchsgenehmigungen
aus. Diese gelten innerhalb
des Halbjahres für je einen Monat.
(3) Ein Mehr- oder Minderverbrauch kann
innerhalb des Halbjahres ausgeglichen werden.
Die Deckung eines durch einen Halbjahresausgleich
nicht zu überbrückenden Mehrbedarfes
ist auf Grund eines bei der Kammer anzufordernden
Formblattes spätestens vier Wochen
vor Einsetzen des Mehrverbrauches zu beantragen.
Gegebenenfalls können die Kammern die
Höhe der Verbrauchsgenehmigung jederzeit
herabsetzen.
§ 5. (1) Die Kammern geben dem Staatsamt
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr
der Österreichischen Kohlenstelle und den Lieferanten
von Brennstoffen die nach dieser Verordnung
zu beliefernden Betriebe listenweise mit
den Daten ihrer Verbrauchsgenehmigungen bekannt;
den gleichen Stellen werden Ende jedes
Monates gegebenenfalls nachträgliche Korrekturen
zugesendet. Als Lieferer von Brennstoffen
gelten
a) die Gruben, soweit sie Betriebe direkt beliefern,
b) Händler mit direkten Bezugsrechten beim
Inlands- und Auslandsbergbau oder ihren
Syndikaten.
(2) Die Lieferer sind verhalten, dem Staatsamt
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr
der Österreichischen Kohlenstelle und der
für die Betriebsstätte der von ihnen belieferten
Verbraucher örtlich zuständigen Kammer allmonatlich
auf einem vorgeschriebenen Formblatt
Meldungen über die Versandmengen an die
Betriebe zu erstatten. Diese Meldungen sind
längstens bis zum Achten eines jeden Monates
für den vorausgegangenen Berichtsmonat an die
genannten Stellen zu erstatten.
(3) Die Betriebe haben auf einem vorgeschriebenen
Formblatt, das ihnen von den Kammern
zeitgerecht übermittelt wird, jeweils im Ablauf
von drei Monaten (30. Juni, 30. September,
31. Dezember, 31. März) die gesamte Zufuhrmenge,
den Verbrauch der letztvergangenen drei
Monate sowie den Endbestand an den vorangeführten
Stichtagen zu melden. Diese Meldungen
sind längstens bis zum Achten des dem
Berichtsquartal folgenden Monates dem Staatsamt
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr,
der Österreichischen Kohlenstelle und den
örtlich zuständigen Kammern zu erstatten.
§ 6. Die Lieferer von Brennstoffen haben über
den Versand an die einzelnen Betriebe Aufzeichnungen
zu führen. Die Betriebe sind verpflichtet,
über Zufuhr und Verbrauch von Brennstoffen
in der Weise Buch zu führen, daß ein
Vergleich der buchmäßigen Bestände mit den
tatsächlichen Beständen jederzeit möglich ist.
§ 7. Findet ein Betrieb keinen Lieferer zur
Annahme der ihm bekanntgegebenen Verbrauchsmengen,
hat er dies unverzüglich der
Österreichischen Kohlenstelle zu melden.
§ 8. Betriebe dürfen Brennstoffe nur auf
Grund dieser Verordnung beziehen und verbrauchen.
Insbesondere dürfen sie keine für den
Hausbrand bestimmten Brennstoffe verbrauchen.
Ebenso ist es verboten, Brennstoffe, die an Betriebe
angeliefert werden, wieder in den Handel
zu bringen, für Hausbrand- oder sonstige betriebsfremde
Zwecke zu verwenden. Ausnahmen
bewilligt die örtlich zuständige Kammer im
Einvernehmen mit der Österreichischen Kohlenstelle.
§ 9. Die den Betrieben gemäß § 4, Abs. (2),
ausgestellten Verbrauchsgenehmigungen begründen
keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung
der Brennstoffe in der angeführten Aufgliederung
nach Menge, Art und Herkunft.
§ 10. (1) Der übliche Lieferweg (Einschaltung
des Handels) bleibt durch diese Verordnung unberührt,
Bestellungen und Abrufe erfolgen unter
Angabe der Firmenkennziffer; die Zahl der
Lieferer bei waggonweisem Bezug wird wie folgt
begrenzt
Je Lieferrevier werden zugelassen
a) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch
bis zu 480 t ein Lieferer,
b) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch
bis zu 1200 t zwei Lieferer,
c) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch
bis zu 2400 t drei Lieferer,
d) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch
über 2400 t vier Lieferer.
Soweit mehr als ein Lieferer eingeschaltet werden
kann, darf die Beteiligung bei keinem Lieferer
240 t jährlich unterschreiten.
(2) Lieferer dürfen im Verlauf eines Kohlenwirtschaftsjahres
nicht ohne wichtigen Grund
gewechselt werden. Über Ausnahmen entscheidet
die Österreichische Kohlenstelle.
(3) Erfolgt der Bezug der Brennstoffe fuhrenweise,
kann die doppelte Anzahl der in Abs. (1)
festgelegten Lieferer herangezogen werden.
§ 11. (1) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr kann bei Vorliegen besonderer
Verhältnisse den Großverbrauch an Brennstoffen
abweichend von den Bestimmungen dieser
Verordnung regeln.
(2) Anfragen und Anträge, die diese Verordnung
betreffen, sind an die für den Betriebsort
zuständige Kammer zu richten. Besitzwechsel,
Firmenänderung, Stillegung eines Betriebes und
Erlöschen einer Firma sind der Kammer umgehend
mitzuteilen.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 3 des Brennstoffgesetzes
vom 20. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 37, bestraft.
§ 13. Wenn ein Lieferer oder ein Betrieb der
Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 nicht
nachkommt oder falsche, beziehungsweise unvollständige
Angaben macht, kann er, abgesehen
von den Straffolgen gemäß § 12, von der Lieferung,
beziehungsweise Belieferung von Brennstoffen
vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr ausgeschlossen werden.
§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1945 in Kraft.