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150. Verordnung: Regelung von Bezug und Verbrauch fester mineralischer Brennstoffe durch Großverbraucher (Brennstoff-Großverbrauchs-Verordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 150. Verordnung: Regelung von Bezug und Verbrauch fester mineralischer Brennstoffe durch Großverbraucher (Brennstoff-Großverbrauchs-Verordnung).

Auf Grund des Brennstoffgesetzes vom

20. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 37, und in Ergänzung

der Brennstoffverordnung vom 7. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 84, wird verordnet

§ 1. Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung

sind alle im Inland geförderten oder in das

Staatsgebiet eingeführten Stein- und Braunkohlen

sowie die aus diesen hergestellten festen

Brennstoffe (Briketts, Zechenkoks, Gaskoks,

Trockenkohle usw.). Ob ein Material als Brennstoff

zu gelten hat, entscheidet in Zweifelsfällen

die Österreichische Kohlenstelle.

§ 2. Brennstoffgroßverbraucher sind diejenigen

industriellen oder gewerblichen Unternehmungen,

die innerhalb des letztvergangenen Kohlenwirtschaftsjahres

(1. April bis 31. März) mindestens

240 t oder bei saisonmäßigem Betrieb

innerhalb eines Monates mindestens 20 t Brennstoffe

(Betriebs- und Heizbedarf zusammengerechnet)

verbraucht haben und von der örtlich

zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen (im folgenden

„Kammer" genannt) als Brennstoffgroßverbraucher

eingetragen worden sind und dabei eine

Firmenkennziffer erhielten. Hat ein Brennstoffgroßverbraucher

mehrere Betriebsstätten, so erhält

jede von ihnen anläßlich der Eintragung

eine eigene Firmenkennziffer.

§ 3. (1) Die Kammern führen eine Liste der

in ihrem Bereiche gelegenen Betriebsstätten der

Brennstoffgroßverbraucher (im folgenden „Betriebe"

genannt) und entscheiden im Einvernehmen

mit der Österreichischen Kohlenstelle

in Zweifelsfällen über die Eintragung von Betrieben

in diese Listen. Außer bei Eröffnung

oder Schließung von Unternehmungen dürfen

Eintragungen in die Liste der Betriebe oder

Streichungen aus dieser Liste nur mit Beginn

eines Kohlenwirtschaftsjahres erfolgen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

keine Anwendung auf nachstehende Betriebe

a) die österreichischen Eisenbahnen;

b) die Bergwerke und Gaswerke, soweit sie

selbsterzeugte Brennstoffe zur Aufrechterhaltung

ihres Betriebes oder zum Betriebe

eigener Anlagen (Veredlungsanlagen,

Kraftwerke) oder als Deputate verwenden;

c) landwirtschaftliche Nebenbetriebe, das sind

solche Betriebe, die in wirtschaftlichem

Zusammenhange mit einem landwirtschaftlichen

Betriebe von dessen Inhaber geführt

werden, soweit sie nicht Gegenstand

eines selbständigen gewerblichen Unternehmens

sind;

d) Schlachthöfe, Betriebe des Gaststätten-

und Beherbergungsgewerbes, Warenhäuser,

Badeanstalten, Ladengeschäfte, Geschäftsräume,

Krankenhäuser, Heil-, Erziehungs-,

Straf- und Wohlfahrtsanstalten.

§ 4. (1) Die Betriebe werden von den zuständigen

Kammern vor Beginn jedes Sommer- oder

Winterhalbjahres im Kohlenwirtschaftsjahr rechtzeitig

aufgefordert, ihren Bedarf für das kommende

Halbjahr auf dem vorgeschriebenen

Formblatt anzumelden.

(2) Auf Grund der Bedarfsanmeldung stellen

die Kammern im Rahmen der für sie vom

Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr für ihren Bereich vorgesehenen Brennstoffmengen

nach Ausscheidung einer entsprechenden

Gesamtreserve den Betrieben Verbrauchsgenehmigungen

aus. Diese gelten innerhalb

des Halbjahres für je einen Monat.

(3) Ein Mehr- oder Minderverbrauch kann

innerhalb des Halbjahres ausgeglichen werden.

Die Deckung eines durch einen Halbjahresausgleich

nicht zu überbrückenden Mehrbedarfes

ist auf Grund eines bei der Kammer anzufordernden

Formblattes spätestens vier Wochen

vor Einsetzen des Mehrverbrauches zu beantragen.

Gegebenenfalls können die Kammern die

Höhe der Verbrauchsgenehmigung jederzeit

herabsetzen.

§ 5. (1) Die Kammern geben dem Staatsamt

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr

der Österreichischen Kohlenstelle und den Lieferanten

von Brennstoffen die nach dieser Verordnung

zu beliefernden Betriebe listenweise mit

den Daten ihrer Verbrauchsgenehmigungen bekannt;

den gleichen Stellen werden Ende jedes

Monates gegebenenfalls nachträgliche Korrekturen

zugesendet. Als Lieferer von Brennstoffen

gelten

a) die Gruben, soweit sie Betriebe direkt beliefern,

b) Händler mit direkten Bezugsrechten beim

Inlands- und Auslandsbergbau oder ihren

Syndikaten.

(2) Die Lieferer sind verhalten, dem Staatsamt

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr

der Österreichischen Kohlenstelle und der

für die Betriebsstätte der von ihnen belieferten

Verbraucher örtlich zuständigen Kammer allmonatlich

auf einem vorgeschriebenen Formblatt

Meldungen über die Versandmengen an die

Betriebe zu erstatten. Diese Meldungen sind

längstens bis zum Achten eines jeden Monates

für den vorausgegangenen Berichtsmonat an die

genannten Stellen zu erstatten.

(3) Die Betriebe haben auf einem vorgeschriebenen

Formblatt, das ihnen von den Kammern

zeitgerecht übermittelt wird, jeweils im Ablauf

von drei Monaten (30. Juni, 30. September,

31. Dezember, 31. März) die gesamte Zufuhrmenge,

den Verbrauch der letztvergangenen drei

Monate sowie den Endbestand an den vorangeführten

Stichtagen zu melden. Diese Meldungen

sind längstens bis zum Achten des dem

Berichtsquartal folgenden Monates dem Staatsamt

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr,

der Österreichischen Kohlenstelle und den

örtlich zuständigen Kammern zu erstatten.

§ 6. Die Lieferer von Brennstoffen haben über

den Versand an die einzelnen Betriebe Aufzeichnungen

zu führen. Die Betriebe sind verpflichtet,

über Zufuhr und Verbrauch von Brennstoffen

in der Weise Buch zu führen, daß ein

Vergleich der buchmäßigen Bestände mit den

tatsächlichen Beständen jederzeit möglich ist.

§ 7. Findet ein Betrieb keinen Lieferer zur

Annahme der ihm bekanntgegebenen Verbrauchsmengen,

hat er dies unverzüglich der

Österreichischen Kohlenstelle zu melden.

§ 8. Betriebe dürfen Brennstoffe nur auf

Grund dieser Verordnung beziehen und verbrauchen.

Insbesondere dürfen sie keine für den

Hausbrand bestimmten Brennstoffe verbrauchen.

Ebenso ist es verboten, Brennstoffe, die an Betriebe

angeliefert werden, wieder in den Handel

zu bringen, für Hausbrand- oder sonstige betriebsfremde

Zwecke zu verwenden. Ausnahmen

bewilligt die örtlich zuständige Kammer im

Einvernehmen mit der Österreichischen Kohlenstelle.

§ 9. Die den Betrieben gemäß § 4, Abs. (2),

ausgestellten Verbrauchsgenehmigungen begründen

keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung

der Brennstoffe in der angeführten Aufgliederung

nach Menge, Art und Herkunft.

§ 10. (1) Der übliche Lieferweg (Einschaltung

des Handels) bleibt durch diese Verordnung unberührt,

Bestellungen und Abrufe erfolgen unter

Angabe der Firmenkennziffer; die Zahl der

Lieferer bei waggonweisem Bezug wird wie folgt

begrenzt

Je Lieferrevier werden zugelassen

a) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch

bis zu 480 t ein Lieferer,

b) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch

bis zu 1200 t zwei Lieferer,

c) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch

bis zu 2400 t drei Lieferer,

d) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch

über 2400 t vier Lieferer.

Soweit mehr als ein Lieferer eingeschaltet werden

kann, darf die Beteiligung bei keinem Lieferer

240 t jährlich unterschreiten.

(2) Lieferer dürfen im Verlauf eines Kohlenwirtschaftsjahres

nicht ohne wichtigen Grund

gewechselt werden. Über Ausnahmen entscheidet

die Österreichische Kohlenstelle.

(3) Erfolgt der Bezug der Brennstoffe fuhrenweise,

kann die doppelte Anzahl der in Abs. (1)

festgelegten Lieferer herangezogen werden.

§ 11. (1) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr kann bei Vorliegen besonderer

Verhältnisse den Großverbrauch an Brennstoffen

abweichend von den Bestimmungen dieser

Verordnung regeln.

(2) Anfragen und Anträge, die diese Verordnung

betreffen, sind an die für den Betriebsort

zuständige Kammer zu richten. Besitzwechsel,

Firmenänderung, Stillegung eines Betriebes und

Erlöschen einer Firma sind der Kammer umgehend

mitzuteilen.

§ 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden nach § 3 des Brennstoffgesetzes

vom 20. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 37, bestraft.

§ 13. Wenn ein Lieferer oder ein Betrieb der

Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 nicht

nachkommt oder falsche, beziehungsweise unvollständige

Angaben macht, kann er, abgesehen

von den Straffolgen gemäß § 12, von der Lieferung,

beziehungsweise Belieferung von Brennstoffen

vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr ausgeschlossen werden.

§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1945 in Kraft.

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