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14_2003 AT

14. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2001

wird die Genehmigung erteilt.

BGBlPdf 14. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II

Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000, BGBl. II Nr. 315/2000 und

BGBl. II Nr. 193/2001, wird wie folgt geändert

1. § 9 sechster Gedankenstrich lautet

„– 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur

Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und

Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000;“

2. Im § 9 werden folgende Gedankenstriche angefügt

„- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der

Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl.

Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;

– 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung

spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel,

ABl. Nr. L 146 vom 31. Mai 2001.“

3. In Anhang I wird in Punkt 3 der Bemerkungen folgender Stoff in den Text zur Erläuterung des Symbols

* eingefügt

„E 949“

4. In Anhang I wird nach E 948 eingefügt

„E 949 Wasserstoff *“

5. In Anhang IV wird unter „E 445 Glycerinester von Wurzelharz“ den Spalten „Ware“ und „Höchstmenge“

hinzugefügt

6. In Anhang IV wird nach E 635 eingefügt

„E 650 Zinkacetat Kaugummi 1000 mg/kg“

7. In Anhang IV wird nach E 927b eingefügt

quantum satis

8. In Anhang V wird die erste Zeile der Tabelle durch folgende Zeile ersetzt

9. In Anhang VII unter „E 330 Citronensäure“ lautet die zweite Spalte betreffend „Wassergehalt“

10. In Anhang VII werden folgende Reinheitskriterien angefügt

BGBlPdf 14. Protokoll zur neuerlichen Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande,

von dem Wunsche geleitet, das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande

am 1. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll, in der Fassung

des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls (im Folgenden als „Abkommen“

bezeichnet), neuerlich abzuändern,

haben Folgendes vereinbart

Artikel I

Im Abkommen werden folgende Änderungen vorgenommen

A. Artikel 18 wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt

„Artikel 18

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 dürfen Einkünfte, die eine in einem der beiden Staaten ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler

oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden Einkünfte, die aus einer in Absatz 1 angeführten

Tätigkeit auf Grund eines Kulturabkommens oder Kulturübereinkommens zwischen den beiden

Staaten bezogen werden, oder die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche in

einem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 26 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder die

ein Künstler oder Sportler aus für eine solche Organisation erbrachten Diensten bezieht, in dem Staat, in

dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, nicht besteuert.“

B. In Artikel 19 wird die Zitierung Artikel „20 Absatz 1“ gestrichen und durch die Zitierung „20 Absatz

2, lit. a und Absatz 4“ ersetzt.

C. Artikel 20 wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt

„Artikel 20

Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem der

beiden Staaten oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Staat besteuert

werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem der beiden Staaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder

aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die natürliche

Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Staaten oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 16, 17, 18 oder 19 anzuwenden.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen Ruhegehälter und andere Zahlungen, die an eine in einem

der beiden Staaten ansässige Person gemäß den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems des

anderen Staates geleistet werden, im anderen Staat besteuert werden.“

D. In Artikel 24 Absatz 2 wird die Zitierung „18, 20“ aus der Aufzählung im 2. Satz gestrichen und durch

die Zitierung „20 Absatz 1, lit. a, Absatz 2, lit. a und Absatz 4“ ersetzt. Im dritten Satz dieses Absatzes

wird die Zitierung „und 14 Absatz 5“ gestrichen und durch die Zitierung „14 Absatz 5 und 18 Absätze 1

und 2“ ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Datum der letzten Mitteilung in Kraft, an dem

die Regierungen der beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die im jeweiligen

Staat verfassungsmäßig vorgesehenen Vorschriften erfüllt worden sind, und seine Bestimmungen finden

für Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres

beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist, oder, bei an der Quelle erhobenen

Steuern, für Zahlungen, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres geleistet werden, das

dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels finden nach Wahl einer in einem der beiden Vertragsstaaten

ansässigen Person hinsichtlich der in Artikel 18 des Abkommens angeführten Einkünfte die Bestimmungen

dieses Artikels in der Fassung des Artikels I Teil A dieses Protokolls und für eine in den

Niederlanden ansässige Person gemeinsam mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 24 Absatz

2 des Abkommens in der Fassung des Artikels I, Teil D dieses Protokolls für Steuerjahre und Steuerzeiträume

Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner 1997 beginnen, oder, bei an der Quelle erhobenen

Steuern, für Zahlungen, die am oder nach dem ersten Jänner 1997 geleistet werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses

Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 26. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher

und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für das Königreich der Niederlande

Jozias van Aartsen

Die Mitteilungen gemäß Art. II Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. August bzw. 27. Dezember

2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. II Abs. 1 mit 26. Jänner 2003 in Kraft getreten.

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