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14_2002 AT

14. Verordnung: Änderung von Formblättern für Pensionskassen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Änderung von Formblättern für Pensionskassen

Auf Grund des § 30 Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet

§ 1. Das in der Anlage 1 zu § 30 PKG enthaltene Formblatt A wird wie folgt geändert

1. Pos. D. I. lautet „Bargeld und Guthaben auf Euro lautend“,

2. Pos. D. III. lautet „Darlehen auf Euro lautend“,

3. Pos. D. V. lautet „Schuldverschreibungen auf Euro lautend“ und

4. Pos. D. VII. lautet „Sonstige Wertpapiere auf Euro lautend“.

§ 2. Das in der Anlage 2 zu § 30 PKG enthaltene Formblatt A wird wie folgt geändert

1. Pos. I. lautet „Bargeld und Guthaben auf Euro lautend“,

2. Pos. III. lautet „Ausleihungen auf Euro lautend“,

3. Pos. V. lautet „Schuldverschreibungen auf Euro lautend“,

4. Pos. VII. lautet „Sonstige Wertpapiere auf Euro lautend“,

5. in Pos. VII. wird die Pos. VII. 4a. „Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 lit. a“ eingefügt und

6. in Pos. VIII. wird die Pos. VIII. 4a. „Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 lit. a“ eingefügt.

§ 3. (1) Die geänderten Formblätter sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2001 endende

Geschäftsjahre anzuwenden.

(2) Die Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr ist zulässig.

BGBlPdf 14. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Polen seinen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/1997

des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 192/2001) ab 23. September 2001 für weitere fünf

Jahre verlängert.

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