14. Verordnung: Änderung von Formblättern für Pensionskassen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet
§ 1. Das in der Anlage 1 zu § 30 PKG enthaltene Formblatt A wird wie folgt geändert
1. Pos. D. I. lautet „Bargeld und Guthaben auf Euro lautend“,
2. Pos. D. III. lautet „Darlehen auf Euro lautend“,
3. Pos. D. V. lautet „Schuldverschreibungen auf Euro lautend“ und
4. Pos. D. VII. lautet „Sonstige Wertpapiere auf Euro lautend“.
§ 2. Das in der Anlage 2 zu § 30 PKG enthaltene Formblatt A wird wie folgt geändert
1. Pos. I. lautet „Bargeld und Guthaben auf Euro lautend“,
2. Pos. III. lautet „Ausleihungen auf Euro lautend“,
3. Pos. V. lautet „Schuldverschreibungen auf Euro lautend“,
4. Pos. VII. lautet „Sonstige Wertpapiere auf Euro lautend“,
5. in Pos. VII. wird die Pos. VII. 4a. „Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 lit. a“ eingefügt und
6. in Pos. VIII. wird die Pos. VIII. 4a. „Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 lit. a“ eingefügt.
§ 3. (1) Die geänderten Formblätter sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2001 endende
Geschäftsjahre anzuwenden.
(2) Die Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr ist zulässig.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Polen seinen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/1997
des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 192/2001) ab 23. September 2001 für weitere fünf
Jahre verlängert.