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14. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 69/1998, wird wie folgt geändert

1. § 171 Abs. 2 lautet

„(2) Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie

die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“

2. Dem § 206 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Die Bestimmungen des V. Teiles gelten nicht für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen,

1. die erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 171 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in

den Geltungsbereich des V. Teiles fallen, und

2. in denen vor dem 15. Dezember 1999 eine für alle im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe

in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Vereinbarung abgeschlossen

wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

vorsieht.

(8) Auf Vereinbarungen gemäß Abs. 7 sind die Abs. 2 bis 6 anzuwenden, wobei an die Stelle des in

Abs. 1 genannten Stichtages der in Abs. 7 genannte Stichtag tritt.“

3. Dem § 208 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die §§ 171 Abs. 2 und 206 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 14/2000 treten mit 15. Dezember 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 14. Verordnung: Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO)

Auf Grund der §§ 10, 11 und 18 Z 3 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999,

wird verordnet

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 1. (1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen

bestellt werden.

(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt

gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten

Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson

zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche

Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies

bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend

zu berücksichtigen.

(3) Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind

bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen

der gemäß Abs. 2 festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen.

(4) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-

Verordnung, BGBl. Nr. 637/1995, in der jeweils geltenden Fassung) zugeordnet sind, ist für die

Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener

Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.

(5) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang

stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen

Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

§ 2. Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes

1. Die Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der

in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.

2. Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt

werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der

Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen

ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.

4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt

ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu

50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende

Sicherheitsvertrauensperson ist.

Auswahl und Qualifikation

§ 3. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine

angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine

Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern

zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten

entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre

Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen

fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem

Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten

absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert

haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit

erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.

(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 10 Abs. 2 B-BSG die Aufgaben einer

Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Wirkungsbereich

§ 4. (1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen

zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich

nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte

Arbeitsstätte zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die

organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen

und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.

Frist für die Bestellung

§ 5. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der

vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Nachbesetzung

§ 6. (1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen

wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu

erfolgen.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson

zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen

Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen

während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5

B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß § 10 B-BSG zu erfolgen.

Vorsitzende

§ 7. (1) Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen

bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.

(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und

für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen

gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.

Meldung und Information

§ 8. (1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten

1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,

3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,

4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 7),

5. die Unterschrift des Dienststellenleiters und

6. die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die

Bedienstetenzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die

Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1

vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an

das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

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