14. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 69/1998, wird wie folgt geändert
1. § 171 Abs. 2 lautet
„(2) Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“
2. Dem § 206 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Die Bestimmungen des V. Teiles gelten nicht für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen,
1. die erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 171 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in
den Geltungsbereich des V. Teiles fallen, und
2. in denen vor dem 15. Dezember 1999 eine für alle im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe
in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Vereinbarung abgeschlossen
wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
vorsieht.
(8) Auf Vereinbarungen gemäß Abs. 7 sind die Abs. 2 bis 6 anzuwenden, wobei an die Stelle des in
Abs. 1 genannten Stichtages der in Abs. 7 genannte Stichtag tritt.“
3. Dem § 208 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die §§ 171 Abs. 2 und 206 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 14/2000 treten mit 15. Dezember 1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 10, 11 und 18 Z 3 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999,
wird verordnet
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 1. (1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt
gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten
Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson
zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche
Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies
bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend
zu berücksichtigen.
(3) Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind
bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen
der gemäß Abs. 2 festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen.
(4) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-
Verordnung, BGBl. Nr. 637/1995, in der jeweils geltenden Fassung) zugeordnet sind, ist für die
Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener
Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.
(5) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang
stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen
Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.
Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten
§ 2. Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes
1. Die Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der
in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
2. Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt
werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der
Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen
ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt
ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu
50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende
Sicherheitsvertrauensperson ist.
Auswahl und Qualifikation
§ 3. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine
angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine
Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern
zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten
entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre
Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen
fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem
Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten
absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert
haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 10 Abs. 2 B-BSG die Aufgaben einer
Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Wirkungsbereich
§ 4. (1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich
nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte
Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die
organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen
und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.
Frist für die Bestellung
§ 5. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der
vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
Nachbesetzung
§ 6. (1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen
wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu
erfolgen.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson
zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen
Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen
während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5
B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß § 10 B-BSG zu erfolgen.
Vorsitzende
§ 7. (1) Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen
bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und
für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen
gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.
Meldung und Information
§ 8. (1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten
1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 7),
5. die Unterschrift des Dienststellenleiters und
6. die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die
Bedienstetenzahl zu enthalten.
(3) Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die
Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1
vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an
das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.