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14_1999 AT

14. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland

sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die

Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die

Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.“

2. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von

2985 S erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG

und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.“

3. § 8 erhält die Überschrift „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“; der bisherige Text des § 8 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit

15. November 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 14. Verordnung: 4. Liquiditätsverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 7 Z 2 und Abs. 12 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998, wird verordnet

§ 1. Der in § 25 Abs. 7 Z 2 BWG genannte Satz wird mit 2,5 vH festgesetzt.

§ 2. Der in § 25 Abs. 12 BWG genannte Satz wird mit 20 vH festgesetzt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die 3. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 104/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer

Kraft.

BGBlPdf 14. Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3320 bis 3324 des ADR wird folgendes

vereinbart

1.1 Nur jene Stoffe sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3325 zuzuordnen, für die

entsprechende Daten (zB im Rahmen der Einstufungsprogramme der Europäischen Kommission)

veröffentlicht wurden.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, deren Daten veröffentlicht

wurden (siehe 1.1 oben) und die Kriterien der Rn. 3325 erfüllen, sind den Ziffern 11

oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe in der Lösung

oder Mischung mindestens 25 Masse-% beträgt.

2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragparteien, die

diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen,

gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Dezember 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Finnland 7. Dezember 1998

Frankreich 12. November 1998

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