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14_1998 AT

14. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen

Beitrag in Höhe von 242583579 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 14. Verordnung: Zusammenschaltungsverordnung

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8, 38 Abs. 2, 40, 41, 42, 43 und 45 des Bundesgesetzes betreffend die

Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im

Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der

Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, 26. 7. 1997).

Besonderer Netzzugang

§ 2. (1) Besonderer Netzzugang ist der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz über eine nicht

allgemein am Markt nachgefragte Schnittstelle im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 95/62/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs

(ONP) beim Sprachtelefondienst (95/62/EG, ABl. Nr. L 321/6, 30. 12. 1995).

(2) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben auf Anfrage

nach § 37 Abs. 2 TKG einen besonderen Netzzugang gemäß § 40 TKG anzubieten, der Nutzern den

Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben ermöglicht, sofern die

Nutzer diese Leistungen als Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen

nachfragen, um Telekommunikationsdienste anzubieten.

(3) Vereinbarungen über eine besonderen Netzzugang müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten

Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung

der Vereinbarung zu übermitteln.

(4) Bei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen über besondere

Netzzugänge kann jede der beteiligten Parteien bei Nichteinigung die Regulierungsbehörde anrufen. Die

Regulierungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 3 TKG zu entscheiden und dabei

die beiderseitigen Interessen sowie die Ziele des § 1 TKG zu berücksichtigen.

Entbündelung

§ 3. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen,

daß Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 TKG und gemäß § 34 Abs. 1 TKG einschließlich der technisch

relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG) bereitgestellt werden. Die

Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen,

die nicht nachgefragt werden.

(2) Als entbündelte Netzelemente gelten insbesondere

1. die Teilnehmeranschlußleitung mit und ohne weitere technische Einrichtungen,

2. die technisch relevanten Schnittstellen auf allen Netzhierarchieebenen des marktbeherrschenden

Betreibers.

(3) Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Abs. 2 genannten Netzhierarchieebenen

zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die

tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.

Veröffentlichungspflichten

§ 4. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunkationsnetzen haben sicherzustellen,

daß auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich

und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden.

(2) Beabsichtigte Änderungen bei den entsprechenden Leistungen müssen spätestens zwei Monate

davor bekanntgegeben werden.

(3) Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang und Zusammenschaltungsvereinbarungen

sind bei der Regulierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, soweit keine überwiegenden

öffentlichen oder privaten Interessen (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Sie können

von der Regulierungsbehörde auch in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Gemeinsame Nutzung

§ 5. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben die

Nutzung ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze, von Teilen derselben und von ihren Telekommunikationsdiensten

räumlich an der technisch relevanten Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den

Bedingungen zu ermöglichen, die sie ihren eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumen.

(2) Die Unterbringung der für die Nutzung nach Abs. 1 erforderlichen Einrichtungen in den Räumen

des marktbeherrschenden Betreibers ist Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen.

Zusammenschaltungsvereinbarungen

§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten

Bestandteile zu enthalten.

(2) Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben

der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung

zu übermitteln.

Zusammenschaltungsanordnung

§ 7. (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung

eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die

Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere

muß dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt

worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.

(2) Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 TKG hat die Regulierungsbehörde die Interessen der

Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und auf die technische

Realisierbarkeit Bedacht zu nehmen.

(3) Die beteiligten Parteien müssen der Anordnung innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten

nachkommen.

Entgelte für die Zusammenschaltung

§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen

Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten

müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien

bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden

1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);

2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;

3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;

4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten

Netzen.

(2) Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung

und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.

(3) Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen

angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die

Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung

grundlegender Anforderungen entstehen.

Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung

§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen

Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten

müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten

1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);

2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;

3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.

(2) Marktbeherrschende Betreiber haben ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung

gemäß § 45 TKG in einer getrennten Buchführung darzustellen.

(3) Die Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 1 sind auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen

durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs) entsprechend

der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten.

BGBlPdf 14. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den internationalen Handel

mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 442/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 533/1995) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 8. Juli 1997

Bangladesch 18. November 1982

Belarus 10. August 1995

Dominica 4. August 1995

Fidschi 30. September 1997

Georgien 13. September 1996

Jamaika 23. April 1997

Jemen 5. Mai 1997

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Kambodscha 4. Juli 1997

Lettland 11. Februar 1997

Mongolei 5. Jänner 1996

Myanmar 13. Juni 1997

Saudi-Arabien 12. März 1996

Swasiland 26. Februar 1997

Türkei 23. September 1996

Usbekistan 10. Juli 1997

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das

Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge hat

Simbabwe den anläßlich des Beitritts erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982 am 20. März 1997 zurückgezogen.

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