14. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen
Beitrag in Höhe von 242583579 S.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund der §§ 18 Abs. 8, 38 Abs. 2, 40, 41, 42, 43 und 45 des Bundesgesetzes betreffend die
Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im
Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der
Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, 26. 7. 1997).
Besonderer Netzzugang
§ 2. (1) Besonderer Netzzugang ist der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz über eine nicht
allgemein am Markt nachgefragte Schnittstelle im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 95/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs
(ONP) beim Sprachtelefondienst (95/62/EG, ABl. Nr. L 321/6, 30. 12. 1995).
(2) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben auf Anfrage
nach § 37 Abs. 2 TKG einen besonderen Netzzugang gemäß § 40 TKG anzubieten, der Nutzern den
Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben ermöglicht, sofern die
Nutzer diese Leistungen als Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen
nachfragen, um Telekommunikationsdienste anzubieten.
(3) Vereinbarungen über eine besonderen Netzzugang müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten
Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung
der Vereinbarung zu übermitteln.
(4) Bei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen über besondere
Netzzugänge kann jede der beteiligten Parteien bei Nichteinigung die Regulierungsbehörde anrufen. Die
Regulierungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 3 TKG zu entscheiden und dabei
die beiderseitigen Interessen sowie die Ziele des § 1 TKG zu berücksichtigen.
Entbündelung
§ 3. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen,
daß Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 TKG und gemäß § 34 Abs. 1 TKG einschließlich der technisch
relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG) bereitgestellt werden. Die
Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen,
die nicht nachgefragt werden.
(2) Als entbündelte Netzelemente gelten insbesondere
1. die Teilnehmeranschlußleitung mit und ohne weitere technische Einrichtungen,
2. die technisch relevanten Schnittstellen auf allen Netzhierarchieebenen des marktbeherrschenden
Betreibers.
(3) Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Abs. 2 genannten Netzhierarchieebenen
zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die
tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.
Veröffentlichungspflichten
§ 4. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunkationsnetzen haben sicherzustellen,
daß auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich
und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden.
(2) Beabsichtigte Änderungen bei den entsprechenden Leistungen müssen spätestens zwei Monate
davor bekanntgegeben werden.
(3) Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang und Zusammenschaltungsvereinbarungen
sind bei der Regulierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, soweit keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Sie können
von der Regulierungsbehörde auch in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Gemeinsame Nutzung
§ 5. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben die
Nutzung ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze, von Teilen derselben und von ihren Telekommunikationsdiensten
räumlich an der technisch relevanten Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den
Bedingungen zu ermöglichen, die sie ihren eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumen.
(2) Die Unterbringung der für die Nutzung nach Abs. 1 erforderlichen Einrichtungen in den Räumen
des marktbeherrschenden Betreibers ist Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen.
Zusammenschaltungsvereinbarungen
§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten
Bestandteile zu enthalten.
(2) Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben
der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung
zu übermitteln.
Zusammenschaltungsanordnung
§ 7. (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung
eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die
Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere
muß dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt
worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.
(2) Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 TKG hat die Regulierungsbehörde die Interessen der
Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und auf die technische
Realisierbarkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Die beteiligten Parteien müssen der Anordnung innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten
nachkommen.
Entgelte für die Zusammenschaltung
§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten
müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien
bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden
1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);
2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;
3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;
4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten
Netzen.
(2) Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung
und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.
(3) Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen
angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die
Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung
grundlegender Anforderungen entstehen.
Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung
§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten
müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten
1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);
2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;
3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.
(2) Marktbeherrschende Betreiber haben ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung
gemäß § 45 TKG in einer getrennten Buchführung darzustellen.
(3) Die Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 1 sind auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen
durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs) entsprechend
der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 442/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 533/1995) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 8. Juli 1997
Bangladesch 18. November 1982
Belarus 10. August 1995
Dominica 4. August 1995
Fidschi 30. September 1997
Georgien 13. September 1996
Jamaika 23. April 1997
Jemen 5. Mai 1997
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Kambodscha 4. Juli 1997
Lettland 11. Februar 1997
Mongolei 5. Jänner 1996
Myanmar 13. Juni 1997
Saudi-Arabien 12. März 1996
Swasiland 26. Februar 1997
Türkei 23. September 1996
Usbekistan 10. Juli 1997
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das
Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge hat
Simbabwe den anläßlich des Beitritts erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982 am 20. März 1997 zurückgezogen.