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14. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 433/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „ab Beginn des Kalenderjahres“ durch die Wortfolge

„ab Beginn des Kalendermonats“ ersetzt.

2. Nach Abschnitt II a wird ein Abschnitt II b eingefügt, der lautet

„ABSCHNITT II b

Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 38d. (1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-

Paß-Bonus gewährt.

(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird

gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen

nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.

§ 38e. (1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31. Dezember

1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag),

überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im

gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen

Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag

(Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die

österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden

mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem

Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn

a) es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört und

c) für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines

der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im

Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

§ 38f. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33

Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Elffache der Höchstbeitragsgrundlage

zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

(3) Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens

glaubhaft zu machen.

§ 38g. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von

zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das

Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit

einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet,

ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-

Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige

Finanzamt.

§ 38h. (1) Ein zu Unrecht bezogener Mutter-Kind-Paß-Bonus ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist von den Stempelgebühren und

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung

nicht pfändbar.

§ 38i. (1) Wer einen Mutter-Kind-Paß-Bonus vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2000 S zu bestrafen.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

3. § 39e Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-

Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die

Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die

Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen,

wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der

Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses

sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen.

In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen)

und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine

Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen

Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung

von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit

dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck

der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des

Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben

auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-

Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für

den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung

zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.“

4. Im § 39e erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 7 die Bezeichnung „4 bis 9“.

5. § 46 lautet

„§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-

Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus

eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu

tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und

aus der Opferfürsorge.

(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand

für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl

2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten

Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden

Kalenderjahres.

(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben

den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger

von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.“

6. § 50i lautet

„§ 50i. § 8 Abs. 2 und 3, Abschnitt II b, die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 14/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

7. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um

die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45

Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,“

8. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“

9. § 51 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,“

10. Die Z 7 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „8“.

BGBlPdf 14. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.

Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 139/1996, wie folgt geändert

1. Dem Abschnitt VI Z 5 werden folgende lit. c bis e angefügt:,,

c) Stoffen für Autoinnenausstattungen auf Henkelplüschstrickmaschinen sowie die unmittelbar

damit im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Veredelung der Stoffe, insbesondere

Scheren, Waschen, Fixieren und Beschichten;

d) gewirkten Einlagestoffen auf Wirk- und Raschelmaschinen;

e) durchwirkten Vliesen auf Vliesraschelmaschinen.“

2. Abschnitt VIII Z 27 lautet:,,

27. Konditoren (Zuckerbäcker) im Sinne des § 94 Z 60 GewO 1994 und Speiseeiserzeuger

Tätigkeiten einschließlich der Erzeugung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur

Betreuung der Gäste und Kunden (Endverbraucher) erforderlich sind.“

3. Abschnitt XIV Z 1 lit. d lautet:,,

d) Theaterkartenbüro

an Samstagen bis 19.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden

unbedingt erforderlich sind.“

BGBlPdf 14. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (BGBl.

Nr. 596/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 368/1995) hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 12. Juni 1996

Estland 17. Oktober 1996

Georgien 21. März 1996

Jemen 21. Februar 1996

Katar 22. Jänner 1996

Lettland 28. April 1995

Liberia 15. Jänner 1996

Marokko 28. Dezember 1995

Moldova 24. Oktober 1996

Mongolei 7. März 1996

Tadschikistan 6. Mai 1996

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