14. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 433/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „ab Beginn des Kalenderjahres“ durch die Wortfolge
„ab Beginn des Kalendermonats“ ersetzt.
2. Nach Abschnitt II a wird ein Abschnitt II b eingefügt, der lautet
„ABSCHNITT II b
Mutter-Kind-Paß-Bonus
§ 38d. (1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-
Paß-Bonus gewährt.
(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird
gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen
nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.
§ 38e. (1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31. Dezember
1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag),
überwiegend betreut.
(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen
Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag
(Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die
österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden
mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem
Stichtag (Abs. 1) ersetzt.
(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn
a) es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört und
c) für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines
der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im
Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.
§ 38f. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das Elffache der Höchstbeitragsgrundlage
zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
(3) Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens
glaubhaft zu machen.
§ 38g. (1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von
zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das
Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit
einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet,
ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-
Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige
Finanzamt.
§ 38h. (1) Ein zu Unrecht bezogener Mutter-Kind-Paß-Bonus ist zurückzuzahlen.
(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist von den Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(3) Der Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung
nicht pfändbar.
§ 38i. (1) Wer einen Mutter-Kind-Paß-Bonus vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2000 S zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“
3. § 39e Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-
Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die
Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die
Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen,
wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der
Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses
sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen.
In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen)
und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine
Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen
Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit
dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck
der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des
Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben
auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-
Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für
den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung
zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.“
4. Im § 39e erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 7 die Bezeichnung „4 bis 9“.
5. § 46 lautet
„§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-
Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus
eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu
tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und
aus der Opferfürsorge.
(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand
für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl
2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten
Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden
Kalenderjahres.
(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben
den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger
von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.“
6. § 50i lautet
„§ 50i. § 8 Abs. 2 und 3, Abschnitt II b, die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 14/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
7. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um
die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45
Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,“
8. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“
9. § 51 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,“
10. Die Z 7 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „8“.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.
Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 139/1996, wie folgt geändert
1. Dem Abschnitt VI Z 5 werden folgende lit. c bis e angefügt:,,
c) Stoffen für Autoinnenausstattungen auf Henkelplüschstrickmaschinen sowie die unmittelbar
damit im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Veredelung der Stoffe, insbesondere
Scheren, Waschen, Fixieren und Beschichten;
d) gewirkten Einlagestoffen auf Wirk- und Raschelmaschinen;
e) durchwirkten Vliesen auf Vliesraschelmaschinen.“
2. Abschnitt VIII Z 27 lautet:,,
27. Konditoren (Zuckerbäcker) im Sinne des § 94 Z 60 GewO 1994 und Speiseeiserzeuger
Tätigkeiten einschließlich der Erzeugung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur
Betreuung der Gäste und Kunden (Endverbraucher) erforderlich sind.“
3. Abschnitt XIV Z 1 lit. d lautet:,,
d) Theaterkartenbüro
an Samstagen bis 19.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden
unbedingt erforderlich sind.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (BGBl.
Nr. 596/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 368/1995) hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 12. Juni 1996
Estland 17. Oktober 1996
Georgien 21. März 1996
Jemen 21. Februar 1996
Katar 22. Jänner 1996
Lettland 28. April 1995
Liberia 15. Jänner 1996
Marokko 28. Dezember 1995
Moldova 24. Oktober 1996
Mongolei 7. März 1996
Tadschikistan 6. Mai 1996