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14_1996 AT

14. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße und der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße und der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinden

Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) an der unter Punkt 2 verordneten

Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 190 Vorarlberger Straße, führt in Richtung Osten, unterfährt bei km

1,56 (neu) die Bahnlinie der ÖBB Lindau-Bludenz, verläuft nach niveaufreier Kreuzung der Landesstraße

L 3, Hofsteigstraße durch den Achraintunnel bis km 5,40 (neu), führt von dort über die Landesstraße L

7, Schwarzachtobelstraße bis Alberschwende und bindet bei km 9,476 (alt)/km 8,306 (neu) wieder in den

Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Dornbirn und Wolfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 51,56, führt sodann über eine Kreisverkehrsanlage

mit Anbindung der unter Punkt 1 verordneten B 200 Bregenzerwald Straße sowie des Zubringers

Dornbirn/Nord der A 14 Rheintal Autobahn und bindet bei km 51,78 wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Wolfurt, Dornbirn, Schwarzach, Bildstein und Alberschwende aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BS-9341/41 im Maßstab 1 : 5000 und BS-9341/42 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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