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14_1995 AT

14. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 120/1991) hinterlegt

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Datum der Hinterlegung Beitrittsurkunde

Armenien 24. August 1993

Costa Rica 16. September 1991

Estland 9. Mai 1994

Griechenland 6. Juni 1991

Irland 13. September 1991 ehem. Jugoslawien 9. April 1991

Lettland 28. Dezember 1992

Liechtenstein 19. April 1994

Mauritius 17 August 1992

Niederlande 23. September 1991

Schweden 24. Juni 1992

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Bundesrepublik Jugoslawien

(Serbien und Montenegro) am 28. April 1992 Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 Russische Föderation am 26. Dezember 1991 Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Mauritius

Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich Mauritius an keines der in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Schweden

Gemäß Art. 10 Abs. 5 lit.b

Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 8 betreffend Privilegien und Immunitäten behält sich Schweden das Recht vor, rückwirkend die Erstattung der bezahlten Kosten vom Schadenersatzpflichtigen, welcher vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, für die hilfeleistende Partei einzufordern. Hinsichtlich der Kostenaufteilung wegen mitverschuldeter Fahrlässigkeit wird Schweden überdies schwedisches Recht anwenden.

Gemäß Art. 8 Abs. 9

Schweden erklärt, daß die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Immunitäten und Privilegien keine Anwendung auf Teilnehmer von Rettungsoperationen finden, die schwedische Staatsbürger oder in Schweden wohnhaft sind.

Ferner hat der Generaldirektor der IAEO auf Grund einer am 13. Februar 1992 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben

Im Sinne von Art. 14 Abs. 5 lit. c

1. Gemäß dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, ist die Gemeinschaft, nachdem sie die Zustimmung des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, berechtigt, ein Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Unfalles in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums (JCR) zu stellen.

Derartige Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).

2. Die Gemeinschaft kann einem Ersuchen um Hilfeleistung gemäß dem Übereinkommen durch Einsatz der Mittel und Möglichkeiten des JRC nachkommen.

3. In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Art. 4 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.

Im Sinne von Art. 13 Abs. 3

Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 13 Abs. 2 bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben Bulgarien am 11. Mai 1994 und die ehemalige Tschechoslowakei am 6. Juni 1991 ihren anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen.

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