14. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129" durch den Ausdruck „des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644" ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Zollgesetzes 1955" durch den Ausdruck „des Zollgesetzes 1988" ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Zollgesetzes 1955" durch den Ausdruck „des Zollgesetzes 1988" ersetzt.
5. Der § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Verfahren des § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag keine Sicherheit zu leisten."
6. Der § 4 lautet
„§ 4. Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wen, der sich aus den §§ 15 bis 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, ergibt, bei der Rückbringung im
Vormerkverkehr oder nach Umwandlung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften jedoch nur der Wen allfälliger Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind."
7. Der § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Der in Stempelmarken entrichtete Beitrag verbleibt für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung eine Einnahme aus dem Verschleiß von Stempelmarken."
8. Der § 9 lautet
„§ 9. Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984 in der durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 14/1993, geänderten Fassung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."