14. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von
km 24,58 bis km 26,94 (alt) und von km 27,278 (alt)
bis km 28,16 werden, soweit sie durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
3. Feber 1978, BGBl. Nr. 107, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Weiz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße
aufgelassen, während der Teil von km 26,94 (alt) bis
km 27,278 (alt) als Bestandteil der B 64 Rechberg
Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen
Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Weiz, Thannhausen
und Krottendorf aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 5760 zu ersehen.