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14_1990 AT

14. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Weiz, Thannhausen und Krottendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von

km 24,58 bis km 26,94 (alt) und von km 27,278 (alt)

bis km 28,16 werden, soweit sie durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

3. Feber 1978, BGBl. Nr. 107, bestimmten —

Abschnitt „Umfahrung Weiz" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen, während der Teil von km 26,94 (alt) bis

km 27,278 (alt) als Bestandteil der B 64 Rechberg

Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen

Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Weiz, Thannhausen

und Krottendorf aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 5760 zu ersehen.

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