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14_1989 AT

14. Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über den Export bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über den Export bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

Eine Delegation der Regierung von Hongkong traf

mit einer Delegation der Regierung der Republik

Österreich vom 31. Oktober bis 2. November 1988

in Hongkong zu Beratungen entsprechend dem

Übereinkommen betreffend den internationalen

Handel mit Textilien in der Fassung des Protokolls

vom 31. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 zusammen. Im Zuge dieser

Konsultationen besprachen beide Seiten unter

anderem Angelegenheiten sowohl betreffend die

Vereinbarung, welche den Export von bestimmten

Textilprodukten aus Hongkong nach Österreich

regelt (die „Beschränkungs-Vereinbarung") als

auch betreffend die Vereinbarung, welche ein

Exportgenehmigungssystem für den Export

bestimmter Textilprodukte von Hongkong nach

Österreich vorsieht (die „Genehmigungs-Vereinbarung"),

und zwar unter Berücksichtigung der

Ergänzungsvereinbarung vom 18. Dezember

1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 211/1988.

2. Als ein Ergebnis dieser Beratungen beschlossen

die beiden Vertragspartner, die unter Posten 4 der

„Beschränkungs-Vereinbarung" fallenden gestrickten

oder gewirkten Kleider aus synthetischen

Fasern zu streichen und sie statt dessen als zusätzlichen

Posten wirksam ab 7. November 1988 in die

„Genehmigungs-Vereinbarung" einzubeziehen.

3. Weiters wurde vereinbart, folgende Produkte

aus Posten 1 und 2 der „Genehmigungs-Vereinbarung"

zu streichen und sie als zusätzliche Posten in

Anhang I der „Beschränkungs-Vereinbarung" aufzunehmen

4. Beide Vertragspartner kamen weiters überein,

daß gemäß dem Ergebnis der in obigem Absatz 1

erwähnten Verhandlungen der Anhang I zur

„Beschränkungs-Vereinbarung" und der Anhang

zur „Genehmigungs-Vereinbarung" durch die Beilagen

1 und 2 entsprechend vorliegender Vereinbarung

mit Wirkung vom 1. Februar 1988 ersetzt

werden.

5. Zum Zwecke der Anwendung der Regelung

gemäß Unterabsatz 10 (a) der „Genehmigungs-

Vereinbarung" kamen beide Vertragspartner überein,

daß der Umfang der Exportgenehmigungen für

den Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis 31. Jänner

1988 für die von obigen Maßnahmen betroffenen

Waren wie folgt festgelegt sein soll

Der abgeänderte Umfang der bis jetzt im Zeitraum

ab 1. Februar 1988 ausgestellten Exportgenehmigungen

für die betroffenen Waren wird von der

Regierung von Hongkong in der nächsten Austauschstatistik

auf Grund Absatz 5 der „Genehmigungs-

Vereinbarung" angeführt werden.

6. Während der Beratungen besprachen die Delegation

von Hongkong und die österreichische

Delegation Möglichkeiten, um einen problemlosen

Übergang zur Durchführung der in dieser Vereinbarung

vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Von Seiten der österreichischen Bundesregierung

wurde zugesagt, daß Exporte aus Hongkong

von Waren aus der im Absatz 3 genannten Waren

des Postens 5, die von einer gültigen, von der

Regierung von Hongkong am oder vor dem

7. November 1988 ausgestellten Exportlizenz (Formular

4) begleitet sind, auch noch nach dem

7. November 1988 in Österreich zugelassen werden

würden.

7. Während der Beratungen teilte die österreichische

Delegation der Delegation von Hongkong

mit, daß man österreichischerseits auf die in

Verbalnote vom 29. März 1988 enthaltenen

Beschränkungsaufforderungen nicht zurückkommen

würde. Man werde aber diese Angelegenheit

im Zuge der für 1989 geplanten Verhandlungen

betreffend Abschluß einer weiterführenden bilateralen

Textilvereinbarung mit Geltungsbeginn

1. Februar 1990 wieder aufgreifen.

Vereinbart in Hongkong, 2. November 1988

Für die Regierung Hongkong

Stuart Harbinson

Stellvertretender Abteilungsleiter für Handel; Handelssektion

Für die Österreichische Bundesregierung

Josef Mayer

Abteilungsleiter; Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten

Beilage 1

Beilage 2

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