14. Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über den Export bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Eine Delegation der Regierung von Hongkong traf
mit einer Delegation der Regierung der Republik
Österreich vom 31. Oktober bis 2. November 1988
in Hongkong zu Beratungen entsprechend dem
Übereinkommen betreffend den internationalen
Handel mit Textilien in der Fassung des Protokolls
vom 31. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 zusammen. Im Zuge dieser
Konsultationen besprachen beide Seiten unter
anderem Angelegenheiten sowohl betreffend die
Vereinbarung, welche den Export von bestimmten
Textilprodukten aus Hongkong nach Österreich
regelt (die „Beschränkungs-Vereinbarung") als
auch betreffend die Vereinbarung, welche ein
Exportgenehmigungssystem für den Export
bestimmter Textilprodukte von Hongkong nach
Österreich vorsieht (die „Genehmigungs-Vereinbarung"),
und zwar unter Berücksichtigung der
Ergänzungsvereinbarung vom 18. Dezember
1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 211/1988.
2. Als ein Ergebnis dieser Beratungen beschlossen
die beiden Vertragspartner, die unter Posten 4 der
„Beschränkungs-Vereinbarung" fallenden gestrickten
oder gewirkten Kleider aus synthetischen
Fasern zu streichen und sie statt dessen als zusätzlichen
Posten wirksam ab 7. November 1988 in die
„Genehmigungs-Vereinbarung" einzubeziehen.
3. Weiters wurde vereinbart, folgende Produkte
aus Posten 1 und 2 der „Genehmigungs-Vereinbarung"
zu streichen und sie als zusätzliche Posten in
Anhang I der „Beschränkungs-Vereinbarung" aufzunehmen
4. Beide Vertragspartner kamen weiters überein,
daß gemäß dem Ergebnis der in obigem Absatz 1
erwähnten Verhandlungen der Anhang I zur
„Beschränkungs-Vereinbarung" und der Anhang
zur „Genehmigungs-Vereinbarung" durch die Beilagen
1 und 2 entsprechend vorliegender Vereinbarung
mit Wirkung vom 1. Februar 1988 ersetzt
werden.
5. Zum Zwecke der Anwendung der Regelung
gemäß Unterabsatz 10 (a) der „Genehmigungs-
Vereinbarung" kamen beide Vertragspartner überein,
daß der Umfang der Exportgenehmigungen für
den Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis 31. Jänner
1988 für die von obigen Maßnahmen betroffenen
Waren wie folgt festgelegt sein soll
Der abgeänderte Umfang der bis jetzt im Zeitraum
ab 1. Februar 1988 ausgestellten Exportgenehmigungen
für die betroffenen Waren wird von der
Regierung von Hongkong in der nächsten Austauschstatistik
auf Grund Absatz 5 der „Genehmigungs-
Vereinbarung" angeführt werden.
6. Während der Beratungen besprachen die Delegation
von Hongkong und die österreichische
Delegation Möglichkeiten, um einen problemlosen
Übergang zur Durchführung der in dieser Vereinbarung
vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten.
Von Seiten der österreichischen Bundesregierung
wurde zugesagt, daß Exporte aus Hongkong
von Waren aus der im Absatz 3 genannten Waren
des Postens 5, die von einer gültigen, von der
Regierung von Hongkong am oder vor dem
7. November 1988 ausgestellten Exportlizenz (Formular
4) begleitet sind, auch noch nach dem
7. November 1988 in Österreich zugelassen werden
würden.
7. Während der Beratungen teilte die österreichische
Delegation der Delegation von Hongkong
mit, daß man österreichischerseits auf die in
Verbalnote vom 29. März 1988 enthaltenen
Beschränkungsaufforderungen nicht zurückkommen
würde. Man werde aber diese Angelegenheit
im Zuge der für 1989 geplanten Verhandlungen
betreffend Abschluß einer weiterführenden bilateralen
Textilvereinbarung mit Geltungsbeginn
1. Februar 1990 wieder aufgreifen.
Vereinbart in Hongkong, 2. November 1988
Für die Regierung Hongkong
Stuart Harbinson
Stellvertretender Abteilungsleiter für Handel; Handelssektion
Für die Österreichische Bundesregierung
Josef Mayer
Abteilungsleiter; Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten
Beilage 1
Beilage 2
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