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14_1987 AT

14. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz-Straße im Bereich der Gemeinde Oberhaag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz-Straße im Bereich der Gemeinde Oberhaag

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 69 Südsteirische Grenz-Straße von km 24,40 bis km 24,70, von km 24,70 bis km 26,20 und von km 26,30 bis km 27,67 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen vom 14. Mai 1976, BGBl. Nr. 237, vom 8. Feber 1979, BGBl. Nr. 87, und vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 353, bestimmten — Abschnitt „Kitzelsdorf" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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