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14_1986 AT

14. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1986

Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1 und 7

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 336/1965 und 483/1985 wird verordnet

Artikel I

Für das Kalenderjahr 1986 werden festgestellt

1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des

Heeresversorgungsgesetzes

2. die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes

mit 5164 S und 21420 S.

Artikel II

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 546/1985

für das Kalenderjahr 1986 mit 1,035 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das

Kalenderjahr 1986 auch im Bereiche des Heeresversorgungsgesetzes

verbindlich.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1986 an

die Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 17/1985 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

Im § 53 Abs. 2 statt 333 S mit 345 S und statt

64 S mit 66 S.

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