14. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie des
§ 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 21. Dezember 1977,
BGBl. Nr. 687, betreffend die Feststellung der Eignung
für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen
Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie des
§ 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird verordnet:"
2. § 2 lautet
„§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren
Dienst sind zu bewerten
1. das Verständnis für politische, wirtschaftliche,
kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im
Bereich der internationalen Beziehungen (auf
der Grundlage einer Klausurarbeit);
2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der
Grundlage der schriftlichen Übersetzung
eines deutschen Textes in die englische und in
die französische Sprache);
3. das Gedächtnis (auf der Grundlage der
schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen
Textes);
4. die Allgemeinbildung und das historische,
volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche
und verfassungsrechtliche Fachwissen
(auf der Grundlage eines Gespräches mit den
Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten
Kommission);
5. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in
der englischen und in der französischen Sprache
(auf der Grundlage eines Gespräches mit
den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten
Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse
einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung
von der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission
als von besonderem Nutzen für den
Auswärtigen Dienst angesehen wird, für die
Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;
6. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche
Eignung für eine Dienstleistung im
In- und Ausland (auf der Grundlage eines
Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4
Abs. 1 genannten Kommission sowie der
erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen)"
3. § 5 lautet
„§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch ein
Auswahlverfahren gemäß den §§ 1 bis 4 ist in folgenden
Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf
Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
nach Anhörung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten
Kommission als geeignet betrachtet wird
1. für eine befristete Verwendung im Ausland als
Fachmann für Wissenschaft und Technologie;
2. für eine Verwendung im Inland als Fachmann
auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der
Datenverarbeitung, des Bauwesens sowie des
Fernmeldewesens."
4. Dem § 6 wird angefügt
„(5) Der Nachweis der Eignung für eine dem
Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe
der ehemaligen Sektion IV des Bundeskanzleramtes
entsprechende Verwendung entfällt für jene
Bedienstete, die gemäß Artikel VIII des Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesministeriengesetz 1973
und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende
Bestimmungen über den Wirkungsbereich
einzelner Bundesministerien getroffen werden,
BGBl. Nr. 439/1984, in den Personalstand des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
übernommen wurden."