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14_1985 AT

14. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie des

§ 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten vom 21. Dezember 1977,

BGBl. Nr. 687, betreffend die Feststellung der Eignung

für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen

Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie des

§ 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird verordnet:"

2. § 2 lautet

„§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren

Dienst sind zu bewerten

1. das Verständnis für politische, wirtschaftliche,

kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im

Bereich der internationalen Beziehungen (auf

der Grundlage einer Klausurarbeit);

2. die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der

Grundlage der schriftlichen Übersetzung

eines deutschen Textes in die englische und in

die französische Sprache);

3. das Gedächtnis (auf der Grundlage der

schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen

Textes);

4. die Allgemeinbildung und das historische,

volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche

und verfassungsrechtliche Fachwissen

(auf der Grundlage eines Gespräches mit den

Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten

Kommission);

5. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in

der englischen und in der französischen Sprache

(auf der Grundlage eines Gespräches mit

den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten

Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse

einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung

von der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission

als von besonderem Nutzen für den

Auswärtigen Dienst angesehen wird, für die

Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;

6. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche

Eignung für eine Dienstleistung im

In- und Ausland (auf der Grundlage eines

Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4

Abs. 1 genannten Kommission sowie der

erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen)"

3. § 5 lautet

„§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch ein

Auswahlverfahren gemäß den §§ 1 bis 4 ist in folgenden

Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf

Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung

nach Anhörung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten

Kommission als geeignet betrachtet wird

1. für eine befristete Verwendung im Ausland als

Fachmann für Wissenschaft und Technologie;

2. für eine Verwendung im Inland als Fachmann

auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der

Datenverarbeitung, des Bauwesens sowie des

Fernmeldewesens."

4. Dem § 6 wird angefügt

„(5) Der Nachweis der Eignung für eine dem

Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe

der ehemaligen Sektion IV des Bundeskanzleramtes

entsprechende Verwendung entfällt für jene

Bedienstete, die gemäß Artikel VIII des Bundesgesetzes,

mit dem das Bundesministeriengesetz 1973

und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende

Bestimmungen über den Wirkungsbereich

einzelner Bundesministerien getroffen werden,

BGBl. Nr. 439/1984, in den Personalstand des

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

übernommen wurden."

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