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14_1984 AT

14. Verordnung: Export von bestimmten Prädikatsweinen in Flaschen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Export von bestimmten Prädikatsweinen in Flaschen

Auf Grund des § 19 Abs. 11 a des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Weingesetznovelle

1983, BGBl. Nr. 391, wird verordnet

§ 1. Prädikatsweine, die unter der Bezeichnung

„Trockenbeerenauslese", „Ausbruch" oder „Beerenauslese"

in Verkehr gesetzt werden, dürfen nur

in Flaschen abgefüllt exportiert werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

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