14_1984
AT
14. Verordnung: Export von bestimmten Prädikatsweinen in Flaschen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 14. Verordnung: Export von bestimmten Prädikatsweinen in Flaschen
Auf Grund des § 19 Abs. 11 a des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Weingesetznovelle
1983, BGBl. Nr. 391, wird verordnet
§ 1. Prädikatsweine, die unter der Bezeichnung
„Trockenbeerenauslese", „Ausbruch" oder „Beerenauslese"
in Verkehr gesetzt werden, dürfen nur
in Flaschen abgefüllt exportiert werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.